II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist statthaft, denn das Schreiben des Nachlassgerichts vom 18.2.2021 ist als Zurückweisung des Erbscheinsantrags im Sinne des § 352e FamFG zu werten (a); die Beschwerde ist auch ansonsten zulässig (b).
a) Führt die Prüfung des Erbscheinsantrags wegen nicht behebbarer Mängel endgültig zu einem negativen Ergebnis, so ist der Antrag zurückzuweisen. Dies muss durch Beschluss erfolgen, der stets zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, § 38 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4, § 39 FamFG. (MüKo FamFG/Grziwotz, 3. Auflage 2019, § 352e, Rn 53; Bumiller/Harders/Schwamb/Harders, FamFG, 12. Auflage 2019, § 352e, Rn 25; Keidel/Zimmermann, FamFG, 20. Auflage 2020, § 352e, Rn 109). Das Schreiben vom 18.2.2021 ist hier trotz der fehlenden Bezeichnung als Beschluss und der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung als Zurückweisungsbeschluss zu werten, denn das Nachlassgericht hat darin abschließend klargestellt, dass es sich – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im Schriftsatz vom 10.2.2021 – als nicht zuständig für die Entscheidung über den Erbscheinsantrag ansieht.
Das Schreiben ist insbesondere nicht als Zwischenverfügung zu werten, denn nicht behebbare Mängel können nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein. Das Nachlassgericht hat im Antragsverfahren auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken und auf rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, die es anders beurteilt als die Beteiligten, § 28 Abs. 2 und Abs. 1 S. 2 FamFG. Es hat insbesondere auf fehlende Unterlagen (zum Beispiel Personenstandsurkunden) sowie sonstige behebbare Mängel des Antrags hinzuweisen, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beheben. Dies kann auch im Wege einer – im Erbscheinsverfahren nicht gesetzlich geregelten – Zwischenverfügung erfolgen (Bumiller/Harders/Schwamb/Harders, FamFG, 12. Auflage 2019, § 352e, Rn 19; Keidel/Zimmermann, FamFG, 20. Auflage 2020, § 352e, Rn 109). Eine Zwischenverfügung kann aber nur bezüglich solcher Mängel ergehen, die vom Antragsteller in Reaktion darauf beseitigt werden können; kann ein Mangel nicht behoben werden, ist für eine Zwischenverfügung kein Raum (Harders, a.a.O.; Zimmermann, a.a.O.; vgl. auch OLG Braunschweig, Beschl. v. 16.4.2019 – 1 W 59/17, juris, Rn 20 zu § 18 GBO m.w.N.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der nicht behebbare Mangel darin besteht, dass das Nachlassgericht nicht zuständig ist (im Einzelnen siehe dazu unten, Abschnitt 2), denn der Erlass einer Zwischenverfügung setzt denknotwendig voraus, dass das Nachlassgericht zuständig ist (Burandt/Rojahn/Gierl, Erbrecht, 3. Auflage 2019, § 352e FamFG, Rn 205) oder seine Zuständigkeit durch Behebung des Mangels zumindest begründet werden kann.
Wertete man das Schreiben des Nachlassgerichts vom 18.2.2021 als Zwischenverfügung, wäre zudem die Beschwerde des Antragstellers nicht statthaft. Zwischenverfügungen erledigen das Verfahren weder ganz noch teilweise und sind deshalb grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 58 Abs. 1 FamFG – es sei denn, dies ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (vgl. etwa § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG und §§ 18, 71 GBO); dies ist im Erbscheinsverfahren aber nicht der Fall (Gierl, a.a.O.; Harders, a.a.O., Rn 19; Groll/Steiner/Waxenberger,, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 5.’Auflage 2019, § 30, Rn 218). Vor diesem Hintergrund wäre dem Antragsteller nach Maßgabe des Meistbegünstigungsgrundsatzes das Rechtsmittel zuzubilligen, das bei richtiger Rechtsanwendung statthaft wäre (MüKo FamFG/Fischer, 3. Auflage 2018, § 58, Rn 144 m.w.N.); das wäre hier die Beschwerde (gegen den Zurückweisungsbeschluss), die dem Antragsteller bei entsprechender Auslegung des Schreibens vom 18.2.2021 auch direkt offensteht.
b) Die Beschwerde ist auch ansonsten zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 63, 64 FamFG). Der Beschwerdeführer ist gegen den angegriffenen Beschluss nach § 352e FamFG auch beschwerdeberechtigt, da er einen Erbschein begehrt, den ihm das Nachlassgericht nicht erteilen will (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Auflage 2020, § 59, Rn 77 m.w.N.; Zimmermann, ebenda, § 352e, Rn 126 f., jeweils m.w.N.).
2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht ist hier für die Entscheidung über den Erbscheinsantrag vom 21.10.2020 nicht zuständig, da ausschließlich das Landwirtschaftsgericht zuständig ist. Die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts ergibt sich daraus, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Hofvermerk eingetragen gewesen ist (a). Dabei kann dahinstehen, ob es diesbezüglich auf den Zeitpunkt des Vor- oder des Nacherbfalls ankommt (b) und es kann ebenfalls dahinstehen, ob die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs weggefallen ist (c).
a) Gemäß § 18 Abs. 2 HöfeO ist das Landwirtschaftsgericht zuständig für die Entscheidung der Frage, wer kraft Gesetzes oder kraft Verfügung von Todes wegen Hoferbe eines Hofes geworden ist, und für die...