I.
Die Parteien streiten vorliegend über Ansprüche nach dem Tod der Erblasserin B. am 25.8.2017. Die Beklagten haben die Erblasserin aufgrund Testaments vom 24.3.2015 gemeinschaftlich beerbt.
In diesem Testament ordnete die Erblasserin u.a. zugunsten des Klägers zwei Vermächtnisse an:
Zitat
…
5. Mein Haus in der F.straße 19 erhält mein Patenkind, D. mit der Auflage Frau M.. solange sie will, darin wohnen zu lassen.“
…
12. Mein vorhandenes Bargeld wird in 19 Teile aufgeteilt. Es erhalten:
1. Teil D.
…
Das in Nr. 5 genannte Grundstück wurde am 12.7.2017 aufgrund notariellen Schenkungsvertrags und Auflassung des Notariats E. in M. an die Enkelin der Erblasserin aufgelassen. Dabei handelte die Erblasserin nicht selbst, vielmehr wurde sie von der Beklagten zu 1 vertreten. Diese handelte aufgrund einer notariellen Vorsorgevollmacht vom 17.12.2012. Für den maßgeblichen Inhalt der Vorsorgevollmacht wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, S. 3, Bezug genommen.
Die Enkelin der Erblasserin, A., die bei der notariellen Beurkundung ebenfalls von der Beklagten zu 1 vertreten wurde, ist zwischenzeitlich als Eigentümerin für den streitgegenständlichen Grundbesitz in der F.straße 19 in M. eingetragen.
Der Kläger ist der Ansicht, er sei im Hinblick auf das durch die Erblasserin angeordnete Vermächtnis anspruchsberechtigt. Die Beklagten vereitelten rechtswidrig die Vermächtniserfüllung. Die der Übereignung zugrunde liegende Schenkung sei angesichts des nahenden Todes der Erblasserin erfolgt. Diese sei am 12.7.2017 außerstande gewesen, ihren rechtsgeschäftlichen Willen zu äußern. Die Vorsorgevollmacht vom 17.12.2012 sei missbraucht worden, insbesondere seien die Bedingungen für die Vorsorgevollmacht nicht eingetreten gewesen. Im Übrigen sei die Erblasserin nicht in der Lage gewesen, den Inhalt des Dokuments vom 12.7.2017, mit dem sie die Anweisung zur Schenkung der Immobilie gegeben hatte, kognitiv zu erfassen. Da infolgedessen auch die Übereignung nichtig sei, könne der Kläger die Beklagten auf Vermächtniserfüllung in Anspruch nehmen.
Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, dass auch ein deutlich höherer Zahlungsanspruch als vom LG angenommen bestehe. Denn unter dem von ihr verwendeten Begriff "Bargeld" habe die Erblasserin ihr gesamtes Geldvermögen verstanden, insbesondere auch private Bankkonten, Scheine und Münzen und auch das Buchgeld, nicht jedoch nur das im Zeitpunkt ihres Ablebens vorhandene physische Bargeld (Scheine und Münzen).
Das LG hat die Klage fast vollständig nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Es sah die Immobilienübertragung aufgrund Vertrags vom 12.7.2017 als wirksam an, sodass insoweit kein Vermächtnisanspruch für den Kläger bestünde.
Im Hinblick auf das vermächtnisweise zugewendete Bargeld war das LG der Ansicht, dass die Testamentsauslegung ergäbe, dass es sich bei dem zugewendeten Bargeld tatsächlich nur um das im Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin vorhandene physische Barvermögen handelte. Der insoweit bestehende Auskunftsanspruch sei durch Erfüllung erloschen.
(…)
Gegen die beinahe vollständige Klageabweisung richtet sich die Berufung des Klägers, der in der Berufungsinstanz beantragt:
Unter entsprechender Abänderung des Urteils des LG München I vom 23.2.2021 (Az. 3 O 3962/19) werden
1. die Beklagten verurteilt, an den Kläger den Grundbesitz, bestehend aus
a. 1/3 Miteigentumsanteil am Anwesen F.str. 19, vorgetragen im Grundbuch von N. beim AG München, (…), verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung samt vier Kellerräumen und Garage Nr. 1 lt. Aufteilungsplan, (…),
und
b. 1/3 Miteigentumsanteil am Anwesen F.str. 19, vorgetragen im Grundbuch von N. beim AG M., (…), verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung, Keller Nr. 2 (…),
und
c. 1/3 Miteigentumsanteil am Anwesen F.str. 19. vorgetragen im Grundbuch von N. beim AG München, (…), verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung, Speicher Nr. 3 (…);
2. die Beklagten im Wege der Stufenklage verurteilt,
a. Auskunft über (i) den Bestand des Bargelds (verkörpertes Geld, d.h. Banknoten/Geldscheine und Geldmünzen sowie des Buchgelds, d.h. Forderungen gegenüber einer Bank auf Geldauszahlung) und (ii) die Höhe der Verfügungen über dieses zu Lebzeiten, insbesondere durch Banküberweisungen, unter Ausnutzung der zu Urkunde des Notars Dr. V., M., vom 17.12.2017 (…) erklärten Vorsorgevollmacht der am 25.8.2017 verstorbenen Frau B. zum Todeszeitpunkt durch Vorlage eines Verzeichnisses zu erteilen;
b. für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet worden sein sollte, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass die Beklagten in dem Verzeichnis den Bestand des Bargelds so vollständig und richtig angeben, als sie dazu in der Lage sind;
c. nach Auskunftserteilung an den Kläger den Anteil hieraus von 1/19 des sich nach dem Klageantrag lit. a. ergebenden Bestands an Bargeld (nebst aller lebzeitigen Verfügungen hierüber, insbesondere unter Ausnutzung der Vorsorgevollmacht), höchstens jedoch EUR 1.000.000,00 nebst 5 % Zinsen hieraus übe...