I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Bestellung eines Ergänzungspflegers für ihr Kind anlässlich eines Erbscheinserteilungsverfahrens.
Die Beschwerdeführer sind die Eltern des am 2004 geborenen Kindes T T.
Die Mutter ist nach dem Testament ihrer am … 2021 verstorbenen Mutter, Frau K … W … , deren Haupterbin. Daneben sollen ihre Tochter T … und ihre weitere Tochter S … , die Enkeltöchter der Erblasserin, je nach Wert des hinterlassenen Gesamtvermögens Wertpapiere im Wert von 200.000 EUR und gegebenenfalls weitere 75.000 EUR erben.
Auf Hinweis des Nachlassgerichts auf eine eventuelle Interessenkollision der Erben ist mit Beschl. des Familiengerichts vom 30.3.2022 wegen der Kollision der Interessen der Mutter mit derer ihrer minderjährigen Tochter beiden Eltern für das Erbscheinserteilungsverfahren vor dem AG Nürnberg die Vertretungsmacht entzogen, Ergänzungspflegschaft angeordnet und eine Rechtsanwältin als Pflegerin ausgewählt worden. Je nach Auslegung des Testaments könne sich eine unterschiedliche Höhe der Zuwendung an das Kind und damit an die Mutter ergeben. Die Entziehung der Vertretungsmacht nur der Mutter sei nicht sinnvoll, da davon auszugehen sei, dass sich bei einer Vertretung nur durch den Vater aufgrund des Näheverhältnisses zur Mutter der Interessengegensatz fortsetzen würde. Er müsste sich dann ggf. zugunsten seiner Ehefrau oder seiner Tochter aussprechen. Bei der Bestellung der Großeltern als Ergänzungspfleger würde sich diese Interessenkollision entsprechend fortsetzen. Kostengesichtspunkte hätten bei der Auswahl des Ergänzungspflegers in den Hintergrund zu treten, da die Neutralität der Ergänzungspflegerin hier höher zu werten sei.
Gegen diesen, den Eltern jeweils am 6.4.2022 zugestellten Beschluss wenden sich die Eltern mit ihrer am 3.5 2022 beim AG eingegangenen Beschwerde.
Sie erklären, dafür Verständnis zu haben, dass ein Interessenkonflikt und eine Benachteiligung des betroffenen Kindes verhindert werden solle. Sie sind jedoch der Ansicht, dass sie selbst für die Aufteilung des Erbes die für die Enkelinnen T … und S … günstigste Auslegung vornehmen wollen. Eine Ergänzungspflegschaft sei einfach nicht nötig, zumal diese Pflegschaft bezahlt werden müsse.
II.
Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses.
1. Die Entziehung der Vertretungsmacht der Eltern und die Bestellung eines Ergänzungspflegers richten sich nach § 1629 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 1796 Abs. 2 BGB. Demnach soll einem Elternteil das Sorgerecht nur entzogen werden, wenn das Interesse des Kindes zum Interesse des Elternteils als gesetzlichem Vertreter in erheblichem Gegensatz steht (BGH FamRZ 2008, 1156 Rn 14). Das AG hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass sich je nach Auslegung des Testaments eine unterschiedliche Höhe der Zuwendung an das Kind und damit an die Mutter ergeben kann. Der Senat sieht das Vorliegen des Gegensatzes der Interessen von Mutter und Kind i.S.v. § 1796 Abs. 2 BGB, da die Höhen des jeweiligen Erbanteils voneinander abhängig sind.
Ein erheblicher Interessengegensatz ist gegeben, wenn das eine Interesse nur auf Kosten des anderen Interesses durchgesetzt werden kann und die Gefahr besteht, dass die sorgeberechtigten Eltern das Kindesinteresse nicht genügend berücksichtigen können. Derartige Interessengegensätze dürfen nicht allgemein vermutet werden, sondern müssen jeweils im Verfahren konkret festgestellt werden. § 1796 BGB setzt – anders als § 1795 BGB – einen sich aus dem Einzelfall ergebenden Interessenwiderstreit voraus. Das Familiengericht muss die Frage einer Entziehung der Vertretung für jeden Elternteil gesondert prüfen und die Entziehung auf einen Elternteil beschränken, wenn in der Person des anderen Elternteils kein Grund für eine Entziehung gegeben ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2019, 1246 Rn 18 m.w.N.). Eine entsprechende Prüfung hat das Familiengericht vorgenommen.
2. Die Vertretung des Kindes kann den sorgeberechtigten Eltern aber nur dann und nur insoweit entzogen werden, als ein erheblicher Interessengegensatz besteht und wenn zusätzlich nicht zu erwarten ist, dass die Eltern trotz des Interessengegensatzes im Interesse des Kindes handeln (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1305; Grüneberg/Götz, 81. Aufl., § 1629 BGB Rn 15).
Bei allen Eingriffen in das Elternrecht ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu wahren, sodass von einer Entziehung der Vertretungsmacht abzusehen ist, wenn trotz des konkret festgestellten Interessenwiderstreits zu erwarten ist, dass die Sorgerechtsinhaber dennoch im Interesse ihres Kindes handeln werden. Bei der Entscheidung des Familiengerichts über die Entziehung ist auch der Gesichtspunkt des Familienfriedens zu berücksichtigen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 51 m.w.N.).
Angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführer erwartet der Senat ein am Kindeswohl orientiertes Verhalten der Eltern im Erbscheinserteilungsverfahren.
3. Hinzu kommen weitere Erwägungen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältni...