I.
Die Erblasserin verstarb am 30.3.2019. Sie war in erster Ehe mit H. P. verheiratet. Die Ehe wurde mit Urt. v. 9.5.1974 geschieden. Aus der Ehe gingen die Beteiligten zu 1), zu 2) und zu 3) hervor.
In zweiter Ehe war die Erblasserin mit H. A.F. B. verheiratet, der vorverstorben ist. Aus dieser Ehe gingen keine Kinder hervor. Aus der ersten Ehe des Herbert B. gingen die Beteiligten zu 4), 5) sowie A. B. hervor. A. B. ist 2012 verstorben. Er hinterließ die Beteiligten zu 6) und 7).
Die Erblasserin und H. B. errichteten am 16.1.1994 ein gemeinschaftliches Testament. Dieses lautet:
Zitat
"Wir, die Eheleute"
H. B., geb. 19.11.18 und G. B. geb. S. am 4.9.24 setzen uns mit dieser letztwilligen Verfügung gegenseitig als Erben ein mit allem was wir gemeinsam besitzen.
Im Falle eines gleichzeitigen Ablebens soll die Tochter U. S. geb. B. z. zt. wohnhaft in R., E. W.-str. bevollmächtigt im Namen aller nachstehend angeführten Erben über alle unsere Giro- und Sparkonten zu verfügen und nach Abrechnung aller angefallenen Kosten für die Bestattung das verbleibende Geld gleichmäßig an alle Geschwister aus beiden Vorehen zu verteilen. Zur Verteilung gehört auch das gesamte Haushaltsinventar. Ferner gehört den Verblichenen der Vereinsanteil der Garage Nr. 265 (Mitgliedsnummer 230) im Garagenkomplex in der S. N.-str. Es bleibt den Geschwistern überlassen, die Garage zu behalten für eigene Nutzung oder Vermietung oder Veräußerung. Ein Genossenschaftsanteil für die Wohnung in der R.-str. 23 besteht zzt. nicht. Er gehört der Frau M. H. geb. G., R. U. Str.
Wir wünschen nun sehr, daß nach unserem Ableben kein Streit entsteht.
Die Namen der Geschwister:
B., A. geb. 16.6.41
zzt. Wohnhaft R., F. L.-str.
S., U. geb. 20.5.43 geb. B.
zzt. Wohnhaft R., E. W.-str.
J., D. geb. 2.1.53 geb. B.
zzt. Wohnhaft R., K. W.-damm
V., M. geb. 19.5.50 geb. P.
zzt. Wohnhaft R., H.-str.
P., J. geb. 5.7.53
zzt. Wohnhaft R., K.-str.
P., P. geb. 12.10.54
zzt. Wohnhaft H., A. H.“
Unter dem 11.6.2019 hat die Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Erbscheins beantragt, wonach die Erblasserin von den Beteiligten zu 1) bis 3) zu je 1/3 in gesetzlicher Erbfolge beerbt worden ist.
Die Beteiligte zu 5) ist dem Erbscheinsantrag entgegengetreten. Es treffe nicht zu, dass das Testament der Eheleute B. vom 16.1.1994 keine Erbeinsetzung für den zweiten Versterbensfall enthalte. Die Eheleute hätten sich zunächst für den ersten Erbfall als Alleinerben eingesetzt. Für den zweiten Erbfall, den die Testierenden als den Fall des gleichzeitigen Ablebens bezeichnet hätten, hätten die testierenden Eheleute ihre Erben ebenfalls bestimmt. Ergänzend wird auf den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 5) vom 1.10.2019 verwiesen. Mit Beschl. v. 17.4.2020 hat das AG den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Wegen der Begründung der Entscheidung wird auf diese Bezug genommen.
Die Beteiligte zu 1) hat hiergegen unter dem 19.5.2020 Beschwerde eingelegt. Wegen der Begründung der Beschwerde wird auf den Schriftsatz vom 16.6.2020 Bezug genommen.
Das AG G. hat der Beschwerde mit Beschl. v. 22.6.2020 nicht abgeholfen. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf den Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig und hat in der Sache auch Erfolg.
Den Beteiligten zu 1) bis 3) ist ein Erbschein zu erteilen, der sie als Erben nach der gesetzlichen Erbfolge ausweist. Das gemeinschaftliche Testament enthält keine abweichende Erbeneinsetzung.
Das Testament aus dem Jahr 1994 enthält keine allgemeine Schlusserbeneinsetzung. Vielmehr regelt die letztwillige Verfügung über die gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute B. hinaus lediglich eine Erbeinsetzung für den Fall des zeitgleichen Todes beider Eheleute.
1.
Bei der Testamentsauslegung ist vor allem der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Dieser Aufgabe kann der Richter nur dann voll gerecht werden, wenn er sich nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränkt. Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke muss gewissermaßen "hinterfragt" werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rechnung getragen werden soll. Dafür muss der Richter auch alle ihm aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde heranziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.6.2019 – IV ZB 30/18, juris Rn 15 m.w.N.).
Nach dem Wortlaut des vorliegenden Testaments gilt die bevorzugte Erbeinsetzung aller Geschwister aus beiden Vorehen für den Fall des gleichzeitigen Ablebens. Wird eine solche Formulierung gewählt, dann spricht dies nach Auffassung des Senats dafür, dass die Erblasser damit nur den Fall des zeitgleichen Versterbens regeln wollten (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.4.2021 – 3 Wx 193/20, juris Rn 13; OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.10.2018 – 21 W 38/18, juris Rn 16; OLG München, Beschl. v. 24.10.2013 – 31 Wx 139/13, juris Rn 12).
Im Hinblick auf die Frage, ob diese Formulierung auch den hier ...