Letztwillige Verfügungen sind so auszulegen, dass das Ergebnis dem Willen des Erblassers nicht zuwiderläuft, sondern ihm zum Erfolg verhilft. Steht der Erblasserwille allerdings fest und kann dieser aus rechtlichen Gründen nicht verwirklicht werden, so vermag die Umdeutung nach § 140 BGB dem Erblasserwillen doch noch zum Erfolg verhelfen. Dogmatisch unterscheidet sich die Umdeutung von der erläuternden oder ergänzenden Auslegung dadurch, dass sie weder den unklaren Willen deutet noch den unvollständigen Willen ergänzt, sondern den erklärten Willen korrigiert.[140]

Die Auslegung geht der Umdeutung stets vor. Die Vorschrift des § 140 BGB greift folglich erst ein, wenn alle anhand des mehrdeutigen Erklärungssachverhalts denkbaren Erläuterungsbedeutungen zur Nichtigkeit führen.[141] Allerdings sind die Grenzen vielfach fließend[142] und es bräuchte eine Abgrenzung wegen des fehlenden Unterschieds im Ergebnis oft nicht durchgeführt werden.

[140] MüKo/Leipold, § 2084 Rn 60; Soergel/Loritz, § 2084 Rn 64; a.A. Staudinger/Otte, § 2084 Rn 1, der die Umdeutung als einen Unterfall der ergänzenden Auslegung begreift.
[141] Lange/Kuchinke, § 34 V 1 c.
[142] Vgl. OLG Hamm NJW 1974, 60. Lange/Kuchinke, § 34 V 1 a.

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