Zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem vom Erben beauftragten Notar entsteht keine Rechtsbeziehung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Pflichtteilsberechtigte bzgl. des Nachlassverzeichnisses weder eine Beauftragung des Notars vorgenommen hat oder vornehmen kann noch eine Beurkundung erfolgt, an der der Pflichtteilsberechtigte als Urkundsbeteiligter teilnimmt. Er ist auch kein Kostenschuldner des Notars (§§ 29 Nr. 1, 30 GNotKG). Der Pflichtteilsberechtigte kann nicht im Wege der Beschwerde gem. § 15 Abs. 2 BNotO von dem vom Erben beauftragten Notar die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB verlangen.
Zwar wird der Notar im Rahmen seines Ermittlungsermessens auch den Pflichtteilsberechtigten befragen und Auskünfte von diesem zum Nachlassverzeichnis verlangen. Der Notar kann den Pflichtteilsberechtigten auch zur Stellungnahme zu Ermittlungsansätzen auffordern. Dadurch entsteht aber weder eine Verpflichtung des Notars gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten noch umgekehrt. Der pflichtteilsberechtigte Nichterbe hat gegenüber dem Notar insbesondere weder ein Weisungsrecht für den Ermittlungsprozess noch ein Recht auf Übersendung von Entwürfen des Nachlassverzeichnisses. Der Pflichtteilsberechtigte hat kein aktives Mitwirkungsrecht bei der Errichtung des Verzeichnisses. Er ist auch nicht berechtigt, eine Belegvorlage zu verlangen, Einsicht in die Ermittlungsunterlagen zu nehmen oder dem Notar bei der Durchsicht der Unterlagen "über die Schulter" zu schauen.
Eine Rechtsbeziehung entsteht auch nicht bloß deshalb zwischen Pflichtteilsberechtigtem und Notar, weil es sich bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses im weitesten Sinne auch um eine Angelegenheit des Pflichtteilsberechtigten handelt, denn das konkrete notarielle Geschäft der Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist ausschließlich eine Angelegenheit des Erben. Der bloße Verweis auf die Neutralitätspflicht des Notars vermag daran nichts zu ändern, da die bloße Betroffenheit von der Tätigkeit des Notars nicht zur Beteiligtenstellung führt.
Der BGH hat bisher offengelassen, ob der Pflichtteilsberechtigte den Notar in Anspruch nehmen kann, wenn dieser bei der Aufstellung des Nachlassverzeichnisses seine Amtspflichten verletzt. Zutreffenderweise ist davon auszugehen, dass ein solcher Anspruch nicht besteht.