1. Hintergrund
Im Recht der Personengesellschaften gilt, anders als bei Kapitalgesellschaften, der Grundsatz der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft. Er basiert auf dem in § 711a BGB geregelten Abspaltungsverbot. Das bedeutet im Ergebnis: Jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft kann nur einen einheitlichen Anteil der Gesellschaft halten. Erwirbt ein Gesellschafter einen weiteren Anteil an einer Personengesellschaft hinzu, vereinigt sich der hinzuerworbene mit dem bereits gehaltenen Anteil. Auf diesem Prinzip basieren weitere Grundsätze des Personengesellschaftsrechts, etwa die Einheitlichkeit der Stimmabgabe oder die Unzulässigkeit einer Ein-Mann-Personengesellschaft. Vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft werden jedoch nach der überwiegenden Auffassung im Schrifttum bestimmte Ausnahmen gemacht. Das soll insb. dann gelten, wenn lediglich ein Teil eines Kommanditanteils der Testamentsvollstreckung unterliegt. Weitere in der Literatur diskutierte Ausnahmen vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft sind bspw. die Belastung von Teilen von Kommanditanteilen mit einem Vermächtnis, einer Nacherbenanordnung oder einem Nießbrauchsrecht sowie das Bestehen eines Treuhandverhältnis an einem Teilkommanditanteil. In diesen Fällen soll der belastete Anteil jedenfalls soweit selbstständig bleiben, als dass eine Ausübung der mit der Belastung verbundenen Rechte möglich bleibt. Die Zulässigkeit dieser Spaltung von Personengesellschaftsanteilen war bislang allerdings nicht höchstrichterlich geklärt, sodass insb. in der Gestaltungspraxis eine gewisse Unsicherheit bestand. Wollte man diese beseitigen, blieben nur rechtlich komplexe und steuerlich unsichere Umgehungskonstruktionen.
Der 2. Zivilsenat des BGH hatte bereits mit Beschl. v. 3.7.1989 (II ZB 1/89) die Dauertestamentsvollstreckung an Kommanditanteilen zugelassen. Mit Beschl. v. 10.1.1996 (IV ZB 21/94) hat der 4. Zivilsenat die Testamentsvollstreckung an Kommanditanteilen nicht ausgeschlossen, auch wenn der Erbe bereits vor dem Erbfall an der Gesellschaft beteiligt war. Eine positive Entscheidung des BGH zu dieser Frage, welche insb. die dogmatischen Erwägungen des BGH erkennen lässt, fehlte jedoch bisher.
2. Entscheidung des BGH
Der BGH hat die herrschende Auffassung im Schrifttum zu Ausnahmen vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft nun für die Konstellation der Beschränkung eines Teilkommanditanteils mit Testamentsvollstreckung entschieden.
Aufhänger der Entscheidung ist die Aussetzung eines Beschlussmängelstreits einer GmbH & Co. KG nach § 246 Abs. 1 ZPO. Kläger und Beklagter zu 1 sind Kommanditisten der KG. Die Beklagte zu 2 war ebenfalls Kommanditistin der KG, verstarb jedoch während des Verfahrens. Ihren Anteil hat sie an den Kläger vererbt, wobei sie Dauertestamentsvollstreckung auch bzgl. des Kommanditanteils angeordnet hatte. Das OLG Köln hatte das Verfahren aufgrund des Versterbens einer Prozesspartei ausgesetzt, soweit es sich gegen die verstorbene Beklagte zu 2 richtete. Dagegen wandte sich der Kläger im Wege der Rechtsbeschwerde. Er war der Auffassung, statt das Verfahren auszusetzen sei die Klage als Insichprozess teilweise abzuweisen. Das hätte vorausgesetzt, dass sich die Kommanditanteile des Klägers und der Beklagten zu 2 durch den Erbfall zu einem Kommanditanteil vereinigt hätten.
Der BGH wies die Rechtsbeschwerde durch Beschluss ab. Ein Insichprozess liegt nach Auffassung des Gerichts insoweit nicht vor. Der vererbte Kommanditanteil unterliegt der Testamentsvollstreckung. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft steht dem nicht entgegen. Das ergibt sich aus praktischen Bedürfnissen. Der ererbte und der Testamentsvollstreckung unterliegende Kommanditanteil ist vielmehr abspaltbares Sondervermögen des Gesamtkommanditanteils des Klägers. Die Testamentsvollstreckung umfasst zudem auch die klageweise Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen. Das ergibt sich daraus, dass die Erben bei Testamentsvollstreckung über einen Kommanditanteil nach §§ 2205 S. 1, 2211 BGB von der Ausübung der Gesellschafterrechte ausgeschlossen sind. Die Ausübung der Verwaltungs- und Vermögensrechte an dem Kommanditanteil obliegt allein dem Testamentsvollstrecker, der dabei lediglich an die gesetzlichen Beschränkungen, nicht jedoch an den Willen des Erben gebunden ist.
3. Auswirkungen auf die Praxis
Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie weitere Rechtssicherheit an der Schnittstelle von Erb- und Gesellschaftsrecht bringt. Die Verbindung dieser beiden Rechtsgebiete stellt Berater von Unternehmern oder Unternehmenserben regelmäßig vor große Herausforderungen. Die Gestaltung der Unternehmensnachfolge wird zudem in der Regel noch dadurch verkompliziert, dass Umgehungsgestaltungen zur Vermeidung von Verwerfungen am Übergang von Erb- und Gesellschaftsrecht häufig nachteilige erbschaftsteuerliche Konsequenzen haben. Denn erbschaftsteuerlich sind einfache Gestaltungen in der Regel vorteilhafter. Bzgl. der Testamentsvo...