I.
Auf Antrag des Beteiligten zu 1 vom 15.1.2024 auf "amtliche Inverwahrnahme und Antrag auf Kontensperrung" hat das AG mit Beschl. v. 24.1.2024 Nachlasspflegschaft angeordnet. Es bestehe ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass, weil die Erben unbekannt bzw. die Erbschaftsannahme ungewiss seien. Vorliegend habe die Erblasserin zwei Testamente errichtet, ein notarielles gemeinschaftliches Testament mit ihrem Ehemann, dem Beteiligten zu 1, am 26.9.2006, in dem sie ihren Ehemann als Alleinerben berufen hat, sowie ein notarielles Einzeltestament vom 8.6.2022, in dem sie den Beteiligten zu 2 als Alleinerben eingesetzt hat. Ebenfalls am 8.6.2022 habe die Erblasserin den Widerruf ihrer letztwilligen Verfügung aus dem gemeinschaftlichen Testament notariell beurkunden lassen (vgl. Bl. 18 ff. der Testamentsakten AG Holzminden). Mit Anwaltsschreiben vom 15.1.2024 habe der Beteiligte zu 1 die Wirksamkeit des Widerrufs angezweifelt, weil ihm der Widerruf nur als beglaubigte Abschrift, jedoch nicht in der notwendigen Form als Ausfertigung zugestellt worden sei. Bis zur Klärung der Angelegenheit sei der Nachlass zu sichern.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das AG die Nachlasspflegschaft mit Beschl. v. 27.3.2024 (Bl. 64 d. A.) aufgehoben.
Dagegen wendet der Beteiligte zu 1 sich mit der Beschwerde, mit der er die erneute Sicherung des Nachlasses durch Anordnung einer Nachlasspflegschaft begehrt.
Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass für die Wirksamkeit eines Widerrufs zwar die Zustellung einer Ausfertigung der Widerrufserklärung erforderlich sei. Es sei belegt, dass nur eine beglaubigte Abschrift an den Beteiligten zu 1 zugestellt worden sei. Jedoch gelte der Widerruf gem. § 132 Abs. 1 BGB als zugegangen, weil er durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers nach den Vorschriften der ZPO zugestellt worden sei.
II.
Im Ergebnis hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Es ist keine Nachlasspflegschaft einzurichten, weil der Erbe nicht unbekannt i.S.d. § 1960 BGB ist.
1. Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft kommt nur (noch) dann in Betracht, wenn der Erbe vom Standpunkt des Nachlassgerichts (bzw. Beschwerdegerichts) bei der Entscheidung über die Anordnung der Nachlasspflegschaft ungewiss ist und das Gericht sich nicht ohne umfängliche Ermittlungen davon überzeugen kann, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen Erbe geworden ist (BGH, Beschl. v. 17.7.2012 – IV’ZB 23/11, juris Rn 13). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
a) Vorliegend kommen nur die Beteiligten zu 1 und 2 als Erben in Betracht. Es sind zur Feststellung, ob die Erblasserin die den Beteiligten zu 1 bedenkende letztwillige Verfügung im gemeinschaftlichen Testament wirksam widerrufen hat, keine umfangreichen Ermittlungen mehr erforderlich. Der Sachverhalt steht fest, es sind nur noch Rechtsfragen zu klären, die der Senat hinsichtlich der Wirksamkeit des Widerrufs aber anders als das AG beurteilt, was dazu führt, dass der Beteiligte zu 1 Alleinerbe ist.
aa) Der Gerichtsvollzieher hat dem Beteiligten zu 1 am 16.6.2022 eine beglaubigte Abschrift der Widerrufserklärung zugestellt (vgl. Ablichtung der Zustellungsurkunde Bl. 44 ff. d. A.). Die Ausfertigung soll der Gerichtsvollzieher dem Beteiligten zu 1 nach Angaben der Notarin im Schreiben vom 21.3.2024 (Bl. 70 d. A.) entsprechend ihrem Auftrag vom 13.6.2022 an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle (Bl. 43 d. A.) zwar bei der Zustellung vorgelegt, aber ihm die Ausfertigung nicht überlassen, sondern diese anschließend mit Zustellungsvermerk wieder der Notarin zurückgesandt haben, wobei der Beteiligte zu 1 mit der Beschwerdeschrift bestritten hat, dass ihm eine Ausfertigung vorgelegt worden ist (Bl. 81 d. A.).
Am 20.2.2024 hat die Notarin eine erneute Zustellung der Ausfertigung der Widerrufserklärung vom 8.6.2022 an den Beteiligten zu 1 veranlasst.
bb) Wie das AG zutreffend ausgeführt hat, bedarf es zur Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen, einem Abwesenden gegenüber abgegebenen Willenserklärung, die der notariellen Beurkundung bedarf, des Zugangs einer Ausfertigung der Notarkurkunde (BGH, Urt. v. 7.6.1995 – VIII ZR 125/94 = NJW 1995, 2217, juris); das gilt auch für den Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament (BGH, Beschl. v. 19.10.1967 – III ZB 18/67 = BGHZ 48, 374 -385, juris). Das bloße Vorzeigen der in der Ausfertigung verkörperten Willenserklärung bewirkt nicht dessen Zugang (RG, Urt. v. 24.11.1903 – 11 148/03, RGZ 56, 262–265 [hier: 263/264]). Eine weitere Aufklärung des insoweit streitigen Sachverhalts ist daher nicht erforderlich. Die Zustellung der beglaubigten Abschrift der Widerrufserklärung durch den Gerichtsvollzieher am 16.6.2022 war mithin unwirksam.
cc) Die von der Notarin nach dem Tod der Erblasserin mit erneutem Zustellauftrag vom 20.2.2024 (Bl. 72 d. A.) bewirkte Zustellung einer Ausfertigung der notariell beurkundeten Widerrufserklärung der Erblasserin an den Beteiligten zu 1, die am 29.2.2024 durch di...