Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO iVm § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zu Recht als unzulässig verworfen.
1. Die auf § 18 Abs. 2 BNotO gestützte Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit ist ein Verwaltungsakt nach der Bundesnotarordnung, dessen Anfechtung sich nach § 111 BNotO richtet (Senatsbeschlüsse vom 25. November 1974 – NotZ 4/74 – NJW 1975, 930 = DNotZ 1975, 420; vom 14. Juli 1986 – NotZ 4/86 – DNotZ 1987, 162 und vom 10. März 2003 – NotZ 23/02 – DNotZ 2003, 780).
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist aber unzulässig; die Antragsteller sind nicht antragsberechtigt. Sie werden durch die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nicht "in ihren Rechten beeinträchtigt", wie § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO es voraussetzt.
a) Das gilt zunächst für beide Antragsteller, soweit sie Erben der Verstorbenen sind. Aus der Erbenstellung ergibt sich keine eigene Befugnis zur Befreiung des vom Erblasser zugezogenen Notars von der Verschwiegenheitspflicht. Vielmehr tritt nach der eindeutigen Regelung des § 18 Abs. 2 BNotO an die Stelle eines verstorbenen Beteiligten allein die Aufsichtsbehörde des Notars (Senatsbeschluss vom 25. November 1974 aaO; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 6. Aufl. § 18 Rn 109; Eylmann in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 18 BNotO Rn 41; Kanzleiter in Schippel/Bracker, BNotO 8. Aufl. § 18 Rn 53). Damit wird der etwaige Widerstreit der Interessen der Erben mit denen des Erblassers, aber auch – wie hier – der Interessen der Erben untereinander von einer unparteiischen Stelle entschieden. § 18 BNotO schützt das Interesse des "Beteiligten", hier der Verstorbenen, an der Geheimhaltung der dem Notar bei seiner Berufsausübung bekannt gewordenen Angelegenheiten, nicht hingegen das Interesse der Erben, Ansprüche Dritter auf den Nachlass von vornherein dadurch abzuwehren, dass die Aufklärung des Sachverhalts vereitelt wird (Senatsbeschluss vom 25. November 1974 aaO).
b) Eine Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers zu 1 im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil er etwa aufgrund der ihm erteilten Generalvollmacht selbst "Beteiligter" wäre, der nach § 18 Abs. 2 BNotO anstelle der Aufsichtsbehörde den Notar von der Verschwiegenheitspflicht hätte befreien müssen. Bei der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht handelt es sich nämlich um die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts (Kanzleiter aaO § 18 Rn 52). Insoweit ist eine Vertretung im Willen unzulässig (Eylmann aaO § 18 BNotO Rn 33; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 53 Rn 48 mwN), sei es aufgrund einer Prozessvollmacht (Sandkühler aaO § 18 Rn 107) oder – wie hier – aufgrund einer Generalvollmacht (MünchKommStGB/Cierniak § 203 Rn 58). Wäre demnach eine entsprechende Vertretung seiner Mutter durch den Antragsteller zu 1 schon zu Lebzeiten unzulässig gewesen, gilt dies erst recht nach deren Tode, zumal für diesen Fall § 18 Abs. 2 BNotO ausdrücklich und ausnahmslos der Aufsichtsbehörde die Befugnis zuweist, eine Befreiung zu erteilen.