Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt.
Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) ergibt sich daraus, dass seine Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist die weitere Beschwerde unbegründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 FGG.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen. Dabei kann dahinstehen, ob der amtsgerichtliche Beschluss vom 20.03.2008 eher als Zurückweisung des Antrags auf Einziehung des Erbscheins oder als Nichtabhilfeentscheidung hinsichtlich der ursprünglichen Beschwerden gegen die Erteilung des Erbscheins anzusehen ist. In beiden Fällen ist dem Landgericht aufgrund eines einheitlichen Rechtsschutzbegehrens, das nur noch der Beteiligte zu 2) weiterverfolgt, derselbe Beschwerdegegenstand angefallen. Auch in der Sache hält die landgerichtliche Entscheidung der rechtlichen Prüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
Zu Recht ist die Kammer zunächst davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 1) aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments aus 1971 Alleinerben geworden ist, wenn nicht der Beteiligte zu 2) und ggf. seine Halbgeschwister Ersatzerben nach ihrem Vater geworden sind.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet zunächst die Annahme des Landgerichts, dass der Vater des Beteiligten zu 2) im Rahmen des Übertragungs- und Abfindungsvertrages auch einen Zuwendungsverzicht im Sinne des § 2352 BGB erklärt hat. Dahinstehen kann dabei, ob der Beteiligte zu 2), der seine Beschwerdebefugnis (§ 20 Abs. 1 FGG) nur aus einer Ersatzerbenstellung anstelle seines Vaters herleiten kann, eine andere Auslegung überhaupt geltend machen könnte. Nach der Rechtsprechung des Senats wird der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts nämlich durch die Beschwerdebefugnis des Rechtsmittelführers begrenzt. Die Frage kann jedoch dahinstehen, da die Auslegung der Verzichtserklärung durch das Landgericht auch in sachlicher Hinsicht beanstandungsfrei ist. Zu Recht hat das Landgericht auf den Wortlaut der Erklärung abgestellt, der einen möglichst umfassenden Verzicht beinhaltet (zu diesem Aspekt vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 292). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass den Beteiligten des Vertrages das gemeinschaftliche Testament bekannt war, bestehen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, keine konkreten Anhaltspunkte, die ein anderes Verständnis nahe legen könnten.
Rechtlich beanstandungsfrei ist auch die Auffassung des Landgerichts, dass eine ergänzende Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments hier ergibt, dass der Zuwendungsverzicht des Vaters auch zum Wegfall der Ersatzerbenberufung des Beteiligten zu 2) führt. Zutreffend ist zunächst der rechtliche Ansatz des Landgerichts. Nach der Rechtsprechung und nach der hM in der Literatur erstreckt sich die Wirkung des Zuwendungsverzichts eines Abkömmlings nicht auf die Abkömmlinge des Verzichtenden. § 2349 BGB, der anordnet, dass bei einem Verzicht eines Abkömmlings oder eines Seitenverwandten des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht sich die Wirkung dieses Verzichts grundsätzlich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt, findet auf den Zuwendungsverzicht mangels einer entsprechenden Verweisung in § 2352 BGB keine Anwendung (NJW 1958, 347; Senat OLGZ 1982, 272 ff; OLG Köln FamRZ 1990, 99 ff; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 57 ff; BayObLG RPfleger 1984, 65 f; NJW-RR 1997, 1027; OLG München DNotZ 2006, 68 f; MK-BGB/Strobel, 4. Aufl., § 2352 Rn 13; aA etwa Staudinger/Schotten, BGB Neubearb. 2004; § 2352 Rn 34 ff mwN).
Richtig ist weiter, dass bei der vorliegenden Fallkonstellation zu prüfen ist, ob sich im Wege – ggf. ergänzender – Testaments- bzw. Vertragsauslegung ein (hypothetischer) Wille des oder der Testatoren oder der Parteien des Erbvertrages dahingehend feststellen lässt, dass mit dem Zuwendungsverzicht des Erben auch eine etwaige Ersatzerbfolge seiner Abkömmlinge ausgeschlossen sein soll (OLG Stuttgart OLGR 1998, 111; Senat aaO; OLG Köln aaO; BayObLG aaO). Die Auslegungsnotwendigkeit ergibt sich in den Fällen, in denen mehrere Testamentserben vorhanden sind (vgl. hierzu OLG Frankfurt aaO) und der Zuwendungsverzicht gegen Abfindung erklärt wird. Denn jedenfalls bei einer Ersatzerbeneinsetzung nach Stämmen spricht viel dafür, dass es der Vorstellung des oder der Erblasser entspricht, das Vermögen entsprechend den angeordneten Erbquoten auf die Stämme zu verteilen. Wird nun ein Erbe im Austausch gegen einen Zuwendungsverzicht aus dem späteren Nachlassvermögen abgefunden, würden aber gleichwohl seine Abkömmlinge als Ersatzerben die ihm zugewandte Erbquote erhalten, dann würde dieses Verteilungsgefüge gestört. Kann von einer vollständigen Abfindung des verzichtenden Erben ausgegangen werden, wird daher ein allgemeiner Erfahrungssatz angenommen, dass sich ein hierfür erklärter Zuwendungsverzicht nach dem Willen des oder der Testatoren auch auf den gesamten Stamm erstreckt, die Ers...