Am 16. April 2010 veranstaltete das Zentrum für Unternehmensnachfolge an der Universität Mannheim (zentUma e.V.) unter der Leitung von Prof. Dr. Carsten Schäfer den 6. Unternehmensnachfolgetag, eine jährlich stattfindende Fachtagung. Wie üblich standen aktuelle Themen aus dem Bereich der Unternehmensnachfolge auf der Agenda, etwa zum Erbschaftsteuer-, Gesellschafts-, Pflichtteils- und Stiftungsrecht. Als Referenten sprachen Vertreter aus Politik, Wissenschaft und Wirtschaft und stellten sich den kritischen Fragen der Teilnehmer. Der nachfolgende Tagungsbericht fasst einige der referierten Thesen zusammen und gibt ausgewählte Aspekte der Diskussion wieder
Zunächst gab Dr. Michael Meister, MdB und stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, einen Rückblick auf die bisherigen Erfahrungen mit dem neuen Erbschaftsteuerrecht.
Mittelfristig, so Meister, bestehe "Diskussionsbedarf", dies spätestens dann, wenn zu erwartende Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht wieder das öffentliche Interesse auf das Thema zögen. Allerdings sei bei vollständigem Verzicht des Bundesgesetzgebers auf die Erbschaftsteuer zu erwarten, dass einige Bundesländer selbst tätig würden.
Das grundlegende Problem der Erbschaftsbesteuerung sei, dass sie in die Vermögenssubstanz eingreife und zu einem Liquiditätsabfluss führe. Der Gesetzgeber müsse enge Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die Interessen belasteter Unternehmen, das Allgemeininteresse an möglichst unbürokratischen Gesetzen sowie die Wünsche der Bundesländer nach gleichbleibenden Steuereinnahmen vereinen. Meister räumte ein, dass er die momentane Ausgestaltung des Erbschaftsteuerrechts, insbesondere die Begünstigungsregelungen, verfassungsrechtlich für problematisch halte, betonte aber, dass eine erneute Reform angesichts der Konsolidierungsbemühungen der Bundesländer kaum zu einem niedrigeren Steueraufkommen führen werde.
In Bezug auf die Möglichkeit einer pauschalen Besteuerung aller Erbschaften mit einem geringen Steuersatz erklärte Meister, selbst ein maßvoller Steuersatz werde die Belastung von Unternehmenserbschaften um ein Vielfaches steigern.
Im Hinblick auf die kritisierte Regelung, nach der die Insolvenz eines Unternehmens zu einem Verlust des Verschonungsabschlags führt, entgegnete Meister, Beweggrund für die Verschonungsregel sei der Erhalt des geerbten Unternehmens und der mit ihm verbundenen Arbeitsplätze gewesen; beides gehe nach der Insolvenz regelmäßig verloren.
Im anschließenden Vortrag griff Prof. Dr. Joachim Lang (Universität Köln) zunächst Punkte aus der vorausgehenden Diskussion auf. Er riet stark von einer Föderalisierung der Erbschaftsteuer ab. Das Beispiel der Schweiz zeige die erhebliche Verkomplizierung bei Mehrländerberührung. Bei einem Erbfall mit Vermögen in mehreren Bundesländern und internationaler Komponente seien die Umsetzungsprobleme unübersehbar. Unvermeidbare Konsequenz föderaler Zersplitterung sei die Notwendigkeit von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Bundesländern.
Anschließend beschrieb Lang grundlegende Probleme der Erbschaftsteuer: Sie belaste ruhendes Vermögen und ziehe immense Schwierigkeiten bezüglich der gleichheitssatzkonformen Bewertung verschiedener Vermögensgegenstände nach sich. Volkswirtschaftlich betrachtet handle es sich, wenn man zum Erhebungsaufwand auch die Kosten des Steuerpflichtigen zähle, insgesamt um eine "Verluststeuer".
An konkreten Einzelregelungen kritisierte Lang insbesondere die Lohnsummenklausel. Sie sei konjunkturanfällig und kontraproduktiv. Der Zwang zum starren Festhalten an einigen Regelungen könne letztlich zum Verlust aller Arbeitsplätze führen. Auch die Unterscheidung von Verwaltungs- und Produktivvermögen stieß auf Ablehnung: Sie sei künstlich und unklar. Der generelle Ausschluss von Immobilienvermietungsunternehmen von den Begünstigungsregelungen sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Bezüglich zu erwartender verfassungsgerichtlicher Klagen stimmte er der Einschätzung Meisters zu.
Abschließend plädierte Lang für ein grundlegendes Umdenken bei der Besteuerung von Unternehmenserbschaften mit dem Ziel der gleichheitskonformen Vermögensbewertung. Dafür tauge eine Regelung nicht, die auf den Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt des Erbfalls abstelle. Lang sprach sich für eine Anknüpfung der Besteuerung allein an den Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung aus. Der Veräußerungspreis sei ein am Markt realisierter Wert. Gleichheitsschädliche Bewertungsunsicherheiten würden damit ebenso beseitigt wie der enorme Verwaltungsaufwand und die Streitanfälligkeit solcher Erbschaftsteuerfälle.
Auf die Kritik, dieser Vorschlag führe auch zur Besteuerung selbst geschaffener, nicht ererbter Werte, erwiderte Lang, dies sei zwar zutreffend, dennoch sollte die Unternehmensbewertung durch den Markt erfolgen. Der Erbe löse sich erst im Moment der Veräußerung von der Gemeinwohlverpflichtung des unternehmerischen Eigentums. Dies sei der richtige Zeitpunkt für eine Besteuerung von Wertzuwächsen.
Den Alter...