Die weitere Beschwerde ist nach Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG, §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, dass ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Beteiligte habe ein rechtliches Interesse daran, dass ihr eine weitere Ausfertigung des bereits am 14.9.1992 erteilten Teilerbscheins erteilt wird, nicht glaubhaft gemacht. Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 85 S. 1 FGG besteht nur für denjenigen Beteiligten, dessen eigene Rechtsposition dadurch berührt wird, dass er auf die Kenntnis von der Erbfolge zur Verfolgung eigener Rechte oder zur Abwehr von Ansprüchen angewiesen ist (vgl. zu der mit § 85 FGG gleichlautenden Vorschrift des § 357 Abs. 2 S. 1 FamFG Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 357 Rn 8) Das rechtliche Interesse muss sich zudem gerade auf die Erteilung einer Ausfertigung beziehen. Wem für seine rechtlichen Bedürfnisse eine beglaubigte Abschrift genügt, der muss sich mit dieser begnügen (Jansen/Müller-Lukoschek, FGG, 3. Aufl., § 85 Rn 7; Keidel/Zimmermann, aaO, § 357 Rn 38).
Das erforderliche eigene rechtliche Interesse kann die Beteiligte nicht daraus herleiten, dass sie die Eintragung der im Erbschein ausgewiesenen Erben als Kommanditisten im Handelsregister anstrebt und in diesem Zusammenhang die Erbfolge durch einen Erbschein nachweisen will. Denn die Beteiligte ist eine Personenhandelsgesellschaft, bei der nach den §§ 161 Abs. 2, 108 HGB ausschließlich die Gesellschafter (hier also Komplementäre und Kommanditisten) zur Anmeldung eines Gesellschafterwechsels berechtigt und verpflichtet sind. Nicht anmeldeberechtigt ist hingegen die Personengesellschaft selbst, wenn hinsichtlich der Mitgliedschaft in der Person eines Gesellschafters ein Wechsel eingetreten ist. Ein etwaiges rechtliches Interesse ihrer Komplementärin kann die Beteiligte in dem vorliegenden Verfahren nicht geltend machen.
Entgegen der Auffassung der Beteiligten lässt sich das erforderliche rechtliche Interesse auch nicht daraus ableiten, dass sie aufgrund der Bestimmung in § 5 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags einen Anspruch auf Erteilung einer Handelsregistervollmacht herleiten will, der sich auch gegen die Erben richte, die – so ihre Ableitung – im Wege einer bedingten Vorausabtretung infolge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der H-AG als Rechtsnachfolger des Erblassers als "Direktkommanditisten" in die Gesellschaft eingetreten seien. Für die Entscheidung des Senats kann offen bleiben, ob die von der Beteiligten angenommene Rechtsnachfolge der Erben durch die eingereichten Vertragsunterlagen hinreichend belegt ist. Insbesondere hat der Senat keinen Anlass, näher darauf einzugehen, dass die von der Beteiligten angestrebte Eintragung der Erben als Kommanditisten im Handelsregister kaum damit in Einklang gebracht werden kann, dass nach ihrem eigenen Vorbringen die H-AG als Treuhandkommanditistin gem. § 22 Ziff. 1 b des Kommanditgesellschaftsvertrags mit der Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen als Gesellschafterin aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, sodass für den – teilweisen – Übergang ihres Gesellschaftsanteils an ihre Treugeber kein Raum verbleiben kann.
Rechtlich tragfähig ist jedenfalls die Auffassung des Landgerichts, dass nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen die Beteiligte für die beabsichtigte Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Handelsregistervollmacht gerade auf eine Ausfertigung des Erbscheins angewiesen ist. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Personen, die die Beteiligte auf Erteilung einer Handelsregistervollmacht in Anspruch nehmen will, ihre Rechtsstellung als Erbe in Zweifel zu ziehen beabsichtigen. In einem Zivilprozess mit dem Antrag auf Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung wäre die Beteiligte lediglich gehalten, die Rechtsstellung des jeweiligen Beklagten als Erbe darzulegen. Dazu wäre sie bereits aufgrund der ihr vorliegenden Abschrift des Erbscheins vom 14.09.1992 hinreichend in der Lage. Ob der Beteiligten für den Fall, dass einer der Anspruchsgegner gleichwohl seine Erbenstellung bestreiten sollte, die Vermutungswirkung nach den §§ 2365 BGB, 292 ZPO zugute käme, kann hier ebenfalls offen bleiben. Jedenfalls ist die Beteiligte in diesem Zusammenhang nicht darauf angewiesen, gerade eine Ausfertigung des Erbscheins vorlegen zu können. Denn sie könnte bereits durch eine öffentlich beglaubigte Abschrift die Erteilung des Erbscheins und damit die Entstehung seiner Vermutungswirkung nachweisen, die solange fortbesteht, bis der Erbschein eingezogen wird (§ 2361 BGB). Ob eine Einziehung stattgefunden hat, ist anhand der Nachlassakten leicht festzustellen.
Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 2 KostO.
Mitgeteilt ...