Leitsatz (amtlich)
Eine Publikumskommanditgesellschaft hat kein hinreichendes rechtliches Interesse an der Erteilung einer weiteren Ausfertigung eines anderweitig bereits erteilten Erbscheins, um die Erben eines verstorbenen Kommanditisten auf Erteilung einer Handelsregistervollmacht in Anspruch nehmen zu können.
Normenkette
FGG § 85; FamFG § 357
Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 10.09.2009; Aktenzeichen 7 T 374/08) |
AG Essen (Aktenzeichen 153 (84) VI 194/92) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Nach dem Tode des Erblassers wurden zwei Teilerbscheine erteilt, die insgesamt die gesetzliche Erbfolge nach dem Erblasser wiedergeben. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der gemeinschaftliche Teilerbschein vom 14.9.1992, der 8 Erben ausweist, deren Erbanteile sich zu insgesamt ½ addieren.
Die Beteiligte ist eine Publikumskommanditgesellschaft, deren Kapitalanleger ihre Beteiligung teilweise im Rahmen eines Treuhandvertrages der H-AG zur Verfügung stellten, die ihrerseits Treuhandkommanditistin der Beteiligten war. Der Erblasser hatte im Jahre 1980 eine entsprechende Zeichnungserklärung mit einem Kapitalanlagebetrag von 20.000 DM abgegeben. Über das Vermögen der Treuhandkommanditistin wurde im Jahre 1998 das Konkursverfahren eröffnet. Die Beteiligte steht auf dem Standpunkt, infolge dieser Konkurseröffnung seien im Wege einer bedingten Vorausabtretung die bisherigen Treugeber im Umfang ihres Zeichnungsbetrages unmittelbar Kommanditisten geworden.
Die Beteiligte hat am 18.5.2007 bei dem AG beantragt, ihr eine Ausfertigung des Erbscheins vom 14.9.1992 zu erteilen, die sie dafür verwenden will, die Berichtigung des Handelsregisters zu bewirken sowie die Erben auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft auf Erteilung jeweils einer Handelsregistervollmacht in Anspruch zu nehmen. Das AG hat durch Beschluss vom 18.6.2008 den Antrag, das LG durch Beschluss vom 10.9.2009 die Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen.
Gegen die Entscheidung des LG richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 7.10.2009 bei dem OLG eingelegt hat.
II. Die weitere Beschwerde ist nach Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG, §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, dass ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
Das LG hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Beteiligte habe ein rechtliches Interesse daran, dass ihr eine weitere Ausfertigung des bereits am 14.9.1992 erteilten Teilerbscheines erteilt wird, nicht glaubhaft gemacht. Ein rechtliches Interesse i.S.d. § 85 S. 1 FGG besteht nur für denjenigen Beteiligten, dessen eigene Rechtsposition dadurch berührt wird, dass er auf die Kenntnis von der Erbfolge zur Verfolgung eigener Rechte oder zur Abwehr von Ansprüchen angewiesen ist (vgl. zu der mit § 85 FGG gleichlautenden Vorschrift des § 357 Abs. 2 S. 1 FamFG Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 357 Rz. 8) Das rechtliche Interesse muss sich zudem gerade auf die Erteilung einer Ausfertigung beziehen. Wem für seine rechtlichen Bedürfnisse eine beglaubigte Abschrift genügt, muss sich mit dieser begnügen (Jansen/Müller-Lukoschek, FGG, 3. Aufl., § 85 Rz. 7; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 357 Rz. 38).
Das erforderliche eigene rechtliche Interesse kann die Beteiligte nicht daraus herleiten, dass sie die Eintragung der im Erbschein ausgewiesenen Erben als Kommanditisten im Handelsregister anstrebt und in diesem Zusammenhang die Erbfolge durch einen Erbschein nachweisen will. Denn die Beteiligte ist eine Personenhandelsgesellschaft, bei der nach den §§ 161 Abs. 2, 108 HGB ausschließlich die Gesellschafter (hier also Komplementäre und Kommanditisten) zur Anmeldung eines Gesellschafterwechsels berechtigt und verpflichtet sind. Nicht anmeldeberechtigt ist hingegen die Personengesellschaft selbst, wenn hinsichtlich der Mitgliedschaft in der Person eines Gesellschafters ein Wechsel eingetreten ist. Ein etwaiges rechtliches Interesse ihrer Komplementärin kann die Beteiligte in dem vorliegenden Verfahren nicht geltend machen.
Entgegen der Auffassung der Beteiligten lässt sich das erforderliche rechtliche Interesse auch nicht daraus ableiten, dass sie aufgrund der Bestimmung in § 5 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages einen Anspruch auf Erteilung einer Handelsregistervollmacht herleiten will, der sich auch gegen die Erben richte, die - so ihre Ableitung - im Wege einer bedingten Vorausabtretung infolge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der H-AG als Rechtsnachfolger des Erblassers als "Direktkommanditisten" in die Gesellschaft eingetreten seien. Für die Entscheidung des Senats kann offen bleiben, ob die von der Beteiligten angenommene Rechtsnachfolge der Erben durch ...