Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. (...)
Die Entscheidung des Landgerichts hält der im Verfahren der weiteren Beschwerde allein möglichen rechtlichen Prüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand. Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Erbfolge nach dem Erblasser aufgrund dessen Testaments vom 14.10.1984 bestimmt. Die Testamentsauslegung ist Sache des Tatrichters. Die Überprüfung im Wege der weiteren Beschwerde ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen oder wesentliche Umstände übersehen wurden (vgl. BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn 42; MüKo BGB/Leipold 5. Aufl. § 2084 Rn 157 ff). Dabei muss die Auslegung des Tatrichters nicht zwingend sein. Es genügt, wenn sie nur möglich ist (BGH FamRZ 1972, 561/562; BayObLG FamRZ 2005, 1933/1934).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Auslegung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Dessen Auslegung, dass die vom Erblasser am 11.9.1995 verfassten Testamente nicht in Widerspruch zu dem Testament vom 14.10.1984 stehen und daher Letzteres nicht gemäß § 2258 Abs. 1 BGB aufgehoben wurde, weist keinen Rechtsfehler auf.
a) Ein Widerspruch im Sinne des § 2258 Abs. 1 BGB liegt zum einen dann vor, wenn mehrere letztwillige Verfügungen sachlich nicht vereinbar sind, die getroffenen Anordnungen also nicht nebeneinander Geltung erlangen können, sondern sich gegenseitig ausschließen (BGH NJW 1985, 969). Aber auch bei inhaltlicher Vereinbarkeit mehrerer letztwilliger Verfügungen kann ein Widerspruch dann bestehen, wenn nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen des Erblassers die spätere Verfügung allein und ausschließlich gelten soll, weil der Erblasser mit dem späteren Testament die Erbfolge abschließend und umfassend regeln wollte, sei es insgesamt oder auch nur für einen bestimmten Teilbereich (BGH NJW 1981, 2746; 1985, 969; BayObLG NJW-RR 2002, 1160). Dabei ist es unmaßgeblich, ob der Erblasser bei seiner (späteren) Testierung noch an seine frühere Verfügung überhaupt noch gedacht hat (BayObLG FamRZ 1989, 441).
b) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht eine sachliche Unvereinbarkeit des Inhalts der Testamente vom 11.9.1995 mit dem des Testaments vom 14.10.1984 verneint. Denn es ist anerkannt, dass auch neben einer Alleinerbeneinsetzung eine weitere Zuwendung in Form eines Vermächtnisses grundsätzlich möglich ist, wobei die weitere Zuwendung dann ein Vorausvermächtnis im Sinne des § 2150 BGB darstellt (BGH NJW 1960, 959; Reimann/Bengel/J. Mayer, Testament und Erbvertrag, 5. Auflage Rn A 270). Denn wenngleich niemand Gläubiger und Schuldner in eigener Sache sein kann, bietet die zusätzliche Anordnung eines Vermächtnisses besondere Vorteile (z. B. im Hinblick auf den §§ 2058, 2110 Abs. 2, § 2372 Abs. 2, vgl. Reimann/Bengel/J. Mayer aaO). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Zuwendung eines zusätzlichen Vermächtnisses neben einer Alleinerbenstellung mache keinen erkennbaren Sinn, ist daher grundsätzlich nicht tragend.
c) Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu dem Schluss gekommen ist, dass die Anordnung der beiden Vermächtnisses zugunsten der Beteiligten zu 1 nur dann einen Sinn ergebe, wenn dem Erblasser die frühere Alleinerbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 nicht mehr bewusst gewesen sei. Denkbar ist nämlich auch, dass der Erblasser trotz Kenntnis seiner früheren Verfügung infolge der im Zusammenhang mit der Beurkundung des Immobilienerwerbs erteilten Hinweise des Notars fälschlich eine Notwendigkeit angenommen hat, testamentarisch sicherstellen zu müssen, dass die Beteiligte zu 1 nach seinem Tod auf alle Fälle die Immobilien erhält. Ein solcher Schluss ist im Hinblick auf die nach der Stellungnahme des Notars in der Regel vorgeschlagenen erbrechtlichen Regelungen im Falle eines gemeinsamen Immobilienerwerbs – sofern die Beteiligten von der gesetzlichen Erbfolge abweichen wollten – nicht fernliegend, da ein Abschluss eines Erbvertrags von den Beteiligten aus Kostengründen nicht gewollt war und die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments der nicht miteinander verheirateten Immobilienerwerber nicht möglich war.
d) Im Rahmen seiner tatrichterlichen Überzeugungsbildung bezüglich der Kenntnis des Erblassers von der bereits erfolgten Alleinerbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 konnte sich das Landgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen auf die Angaben der Beteiligten zu 1 stützen. Ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer, das Landgericht habe zu Unrecht die Angaben der Beteiligten zu 1 bezüglich ihrer und des Erblassers Kenntnis von den früheren gegenseitigen Erbeinsetzungen ohne nähere Tatsachenangabe seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Zu Recht weist d...