Die befristete Beschwerde ist zulässig und begründet.
a) Gem. Art. 111, 112 FGG-RG richtet sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gegenstand des Verfahrens ist die erfolgte Einziehung eines unrichtigen Erbscheins gemäß § 2361 BGB und damit die Durchführung eines Abänderungs-/Aufhebungsverfahrens im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FGG-RG, das anlässlich der Anregung der Nachlasspflegerin vom 2. November 2009, also nach dem Inkrafttreten des FamFG, eingeleitet wurde.
b) Die befristete Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 353 Abs. 2, 58 ff FamFG). Insbesondere ist der Beschwerdeführer beschwerdeberechtigt gemäß § 59 Abs. 1 FamFG. Frist und Form für die Beschwerdeeinlegung sind gewahrt (§§ 63, 64 FamFG) und der Beschwerdewert (§ 61 Abs. 1 FamFG) erreicht. Die unterlassene Beschwerdebegründung (§ 65 Abs. 1 FamFG) ist unschädlich (Gottwald in Bassenge/Roth, FamFG/RpflG, 12. Aufl. 2009, § 65 FamFG Rn 2).
Der Zulässigkeit steht § 353 Abs. 2 FamFG nicht entgegen. Zwar ist der Erbschein bereits eingezogen, sodass die Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss nur insoweit zulässig ist, als die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins beantragt wird (§ 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Die Beschwerde gilt jedoch im Zweifel als Antrag auf Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins (§ 353 Abs. 2 Satz 2 FamFG; J. Mayer in MüKo, ZPO, Bd. 4, FamFG, 3. Aufl. 2010, § 353 Rn 16; Bassenge in Bassenge/Roth, FamFG/RpflG, 12. Aufl. 2009, § 353 FamFG Rn 15; Zimmermann in Keidel, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 353 Rn 20-22; je mwN), sodass nach der gesetzlichen Auslegungsregel von der Zulässigkeit des Rechtsmittels auszugehen ist.
c) Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Notariats ist die Nacherbeneinsetzung des Beschwerdeführers nicht gemäß § 134 BGB iVm § 14 LHeimG B-W (bzw. früher § 14 HeimG) unwirksam, sodass der erteilte Erbschein gem. § 2361 BGB als unrichtig einzuziehen war.
Das notarielle Testament der Erblasserin wurde am 16. Juli 1974 errichtet. Das Heimgesetz vom 7. August 1974 trat gem. § 25 HeimG am 1. Januar 1975 in Kraft. Eine Rückwirkung wurde ihm nach den Übergangsvorschriften in § 23 HeimG nicht beigemessen, auch nicht bezüglich seines § 14.
Das LHeimG B-W stammt seinerseits vom 10. Juni 2008. Der dortige § 14 in seiner aktuellen Fassung hat nicht § 14 HeimG ersetzt (vgl. Wortlaut der beiden Vorschriften). Danach erfolgte die Testamentserrichtung zu einem Zeitpunkt, als das Heimgesetz weder verkündet noch in Kraft getreten war, sodass ein Verstoß gegen dieses mit der Folge der Nichtigkeit gem. § 134 BGB nicht vorgelegen hatte.
Anders als beim Vermächtnis, das unwirksam ist, wenn es beim Eintritt des Erbfalls gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt (§ 2171 Abs. 1 BGB), ist im Übrigen für die Anwendbarkeit von § 134 BGB auf letztwillige Verfügungen der Zeitpunkt der Testamentserrichtung bzw. des Abschlusses des Erbvertrags maßgeblich (Sack in Staudinger BGB, Bearbeitung 2003, § 134 Rn 54 und 55; Armbrüster in MüKo zum BGB, 5. Aufl. 2006, Rn 20; Wendtland in Bamberger/Roth, Beck’scher online-Kommentar, Stand 1.2.2010, Edition 17, § 134 Rn 3; Dörner in Schulze u. a., BGB, 6. Aufl. 2009, § 134 Rn 2 und 5; je mwN). Wird nach der Vornahme eines zu diesem Zeitpunkt rechtmäßigen Rechtsgeschäfts – wie auch der Testamentserrichtung – ein Gesetz erlassen, das Rechtsgeschäfte dieser Art verbietet, so wirkt das Gesetz grundsätzlich nur für die Zukunft. Es berührt die Wirksamkeit früherer Rechtsgeschäfte nicht. Rückwirkend nichtig nach § 134 BGB wird ein Rechtsgeschäft durch ein später erlassenes Verbotsgesetz ausnahmsweise nur dann, wenn sich dies ausdrücklich und zulässig Rückwirkung beilegt, was im HeimG gerade nicht geschehen ist.
Lediglich beim Vermächtnis, durch das für den Bedachten das Recht begründet wird, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern (schuldrechtlicher Anspruch gem. § 2174 BGB; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 2174 Rn 1 mwN), sah sich der Gesetzgeber veranlasst, nicht auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung, sondern auf den des Erbfalls abzustellen (§ 2171 Abs. 1 BGB). Dem entspricht auch die Auffassung, dass aus einem ursprünglich rechtmäßigen und später verbotenen Rechtsgeschäft analog § 275 BGB keine Erfüllungsansprüche mehr hergeleitet werden können (Sack, aaO, § 134 Rn 55 mwN), wozu der schuldrechtliche Vermächtnisanspruch zu zählen wäre. § 2171 Abs. 1 BGB führt dabei der Regelung des § 134 BGB keinen zweiten Unwirksamkeitsgrund in Gestalt des Verbotsverstoßes zurzeit des Erbfalls hinzu, sondern verlagert den maßgeblichen Zeitpunkt für den Unwirksamkeitsgrund von der Vornahme auf das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts, sodass es nicht auf den Zeitpunkt der Anordnung des Vermächtnisses, sondern auf den des Erbfalls ankommt (Otte in Staudinger BGB, Bearbeitung 2003...