Die gegen den Feststellungsbeschluss nach § 352 FamFG gerichtete Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft sowie form- und fristgerecht nach den §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, Abs. 2 FamFG eingelegt. Der erforderliche Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG ist erreicht. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind beschwerdeberechtigt. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar oder mittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt ist. Im Erbscheinsverfahren ist gegen den Feststellungsbeschluss derjenige beschwerdeberechtigt, der geltend macht, dass seine erbrechtliche Stellung in dem beabsichtigten Erbschein nicht oder nicht richtig ausgewiesen werde (Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 352, Rn 150). Diese Voraussetzungen erfüllen die Beschwerdeführer. Die Beschwerdeerklärung der Beteiligten zu 2) ist darüber hinaus dahin zu verstehen, dass sie auch ihrem eigenen Erbscheinsantrag zum Erfolg verhelfen will.
In der Sache sind die Beschwerden begründet. Der Senat legt das gemeinschaftliche Ehegattentestament vom 21.1.1986 abweichend vom Amtsgericht dahin aus, dass die Zuwendung an den Beteiligten zu 1) – wenn sie denn als Erbeinsetzung zu verstehen ist – sich nicht auf den Fall des in zeitlich größerem Abstand aufeinanderfolgenden Versterbens der Ehegatten bezieht. Für diese Beurteilung sind folgende Erwägungen maßgebend:
In I. S. 1 des gemeinschaftlichen Testaments haben sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Der sich anschließende S. 2 regelt ausdrücklich nur den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" der Eheleute T. Auch eine solche Formulierung, die vordergründig eindeutig ist, ist nach allgemeinen Grundsätzen der Testamentsauslegung zugänglich. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 80, 246 ff) ist in jedem Einzelfall zunächst zu versuchen, den tatsächlichen Erblasserwillen zu ermitteln. Erst wenn dieser feststeht, besteht eine ausreichende Grundlage, um zu prüfen, ob dieser in dem Testament einen hinreichenden Ausdruck gefunden hat.
Vorliegend kann die Frage nach den Grenzen der subjektiven Auslegung jedoch dahinstehen, da sich schon in tatsächlicher Hinsicht nicht feststellen lässt, dass der Wille der Testatoren dahin ging, den Beteiligten zu 1) auch im Falle eines Vor- und Nachversterbens der Eheleute zum Schlusserben nach dem überlebenden Ehegatten einzusetzen. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Erklärung in seiner nächstliegenden Bedeutung, jedoch darf die Auslegung – gerade bei Testamenten – nicht bei diesem Halt machen, sondern muss, sofern der Sachvortrag dies zulässt, versuchen, zu klären, ob der Testator die Erklärung möglicherweise in einem von der nächstliegenden Wortbedeutung abweichenden Sinn verstanden hat. Derartige Umstände sind hier jedoch nicht vorgetragen.
Danach hat es dann aber bei einem Verständnis der testamentarischen Regelung entsprechend der nächstliegenden Wortbedeutung zu verbleiben. Denn die Beschränkung der weiteren Erbeinsetzung auf den Fall des gleichzeitigen Versterbens kann in nahe liegender Weise auch auf dem Motiv der Ehegatten beruhen, es dem Überlebenden von ihnen zu überlassen, nach eigenem Gutdünken über die weitere Erbfolge zu entscheiden, zumal keine gemeinsamen Kinder aus ihrer Ehe hervorgegangen sind.
Der Senat befindet sich mit dieser Auslegung im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung. Zuletzt hat das OLG München (NJW-RR 2011, 444 = FamRZ 2011, 504) hierzu ausgeführt, die Formulierung "gleichzeitiges Ableben" in einem gemeinschaftlichen Testament umfasse regelmäßig nicht nur den unwahrscheinlichen Fall des im gleichen Bruchteil einer Sekunde eintretenden Todes, sondern auch den Fall, dass die Ehegatten innerhalb eines kürzeren Zeitraums nacheinander sterben, sei es aufgrund ein und derselben Ursache, z. B. eines Unfalls, sei es aufgrund verschiedener Ursachen, wenn der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden praktisch keine Möglichkeit mehr habe, ein Testament zu errichten. Ehegatten, die sich gegenseitig zu Erben einsetzten, ohne diese Regelung mit einer Erbeinsetzung für den Tod des Längerlebenden von ihnen (Schlusserbeinsetzung) zu verbinden, bezweckten damit, dass dem Überlebenden der Nachlass des Erstversterbenden zufalle und dass er über das Gesamtvermögen – auch von Todes wegen – frei verfügen könne. Eine für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" getroffene Erbeinsetzung gelte deshalb grundsätzlich nicht für den Fall, dass die Eheleute nacheinander – in erheblichen zeitlichen Abstand – versterben.
Diese Auslegungserwägungen, die in ihrer grundsätzlichen Ausrichtung dem bisherigen Standpunkt des Senats (vgl. etwa Beschl. v. 3.9.2002 – 15 W 274/02 –) entsprechen, stehen auch dem tragenden Argument der Entscheidung des Amtsgerichts entgegen, der Ausschluss anderer Verwandter als des Beteiligten zu 1) von der Erbfolge habe nicht auf den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Ehegatten beschränkt werden sollen. ...