Die Erblasserin war verheiratet. Aus ihrer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Am 21.1.1986 errichtete sie mit ihrem Ehemann ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament, das folgenden Wortlaut hat:
Zitat
Gemeinschaftlicher letzter Wille!
I. Wir, die Eheleute I und M2 T, geb. J, wohnhaft in I2, M-Straße, setzen uns gegenseitig zu Erben ein.
Im Falle des gleichzeitigen Ablebens bestimmen wir folgendes:
Dem Neffen LT, wohnhaft in F, X-Weg, sind aus unserem Nachlaß 20.000, – DM (Zwanzigtausend) an Geld oder Sachwerten zu übergeben.
Seinen drei Kindern N2, N3 und E sind je 10.000, – DM (Zehntausend) auf ein Sparkonto zu zahlen, die als Ausbildungsbeihilfe oder zur Gründung eines Hausstands zu verwenden sind.
Der Rest des Vermögens ist je zur Hälfte
a) der deutschen Krebshilfe
b) unverschuldet in Not geratenen Kindern unseres Heimatlandes evtl. über Organisationen zur Verfügung zu stellen.
Die übrigen Verwandten bekommen nichts, da ein herzliches Verhältnis, das eine Zuwendung gerechtfertigt hätte, nicht vorhanden war.
IT
II. Das vorstehende von meinem Mann Verfügte ist auch mein Letzter Wille.
M2 T geb. J
Am 10.12.2004 verstarb der Ehemann der Erblasserin. Die Beteiligten streiten darüber, ob das gemeinschaftliche Testament dahingehend ausgelegt werden kann und muss, dass der Beteiligte zu 1) über den Wortlaut hinausgehend auch als Schlusserbe für den Fall des zeitlich in größerem Abstand aufeinanderfolgenden Versterbens der Ehegatte eingesetzt ist.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Beteiligte zu 1), der im Testament begünstigte L T, in einer notariell beurkundeten Erklärung vom 26.8.2009 (Urkunde Nr. 249/2009 der Notarin C in M) die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben nach der Erblasserin ausweist. Die Beteiligte zu 2), eine Nichte der Erblasserin, beantragte am 21.01.2010 zu Protokoll des Rechtspflegers die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der sie, ihren Bruder, den Beteiligten zu 3) und die Tochter ihres vorverstorbenen Bruders H J, die Beteiligte zu 4), aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu Miterben zu je 1/3 Anteil ausweist.
Das Nachlassgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung des vom Beteiligten zu 1) beantragten Alleinerbscheins vorliegen. Das Nachlassgericht hat seine Entscheidung dahin begründet, das gemeinschaftliche Testament vom 21.1.1986 enthalte eine Schlusserbeneinsetzung des Beteiligten zu 1), sodass nach der Erblasserin nicht die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Die Einsetzung des Beteiligten zu 1) beziehe sich nicht ausschließlich auf den Fall des gleichzeitigen Ablebens der Eheleute im wörtlichen Sinne, solle vielmehr als Schlusserbeneinsetzung auch für den Fall gelten, dass ein Ehegatte den anderen überlebe. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3), der das Nachlassgericht nicht abgeholfen hat.