a) Bis zur Teilung des Nachlasses haften die Miterben für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB). § 2046 BGB geht davon aus, dass aus dem noch ungeteilten Nachlass zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen sind und erst dann geteilt wird. Teilen die Miterben den Nachlass unter sich auf, ohne die Nachlassverbindlichkeiten vorher zu begleichen bzw. ohne mit den Nachlassgläubigern entsprechende haftungsbeschränkende Vereinbarungen zu treffen, dann haften sie auch nach der Teilung grundsätzlich noch gesamtschuldnerisch und nicht nur jeder Miterbe mit seiner Erbquote; die Haftung erstreckt sich dabei auch auf das Eigenvermögen der Miterben.[1]

Für den einzelnen Miterben ist das gefährlich, weil sich ein Gläubiger im Falle der Gesamtschuld nicht an alle Miterben halten muss, sondern sich einen einzelnen Miterben aussuchen kann, der dann den ganzen Betrag zahlen muss (§ 421 BGB). Der Regress gegen die anderen Miterben nach § 426 BGB hilft nicht immer.

b) Umwandlung der gesamtschuldnerischen Haftung in eine Quotenhaftung. In vier Fällen haftet der Miterbe nach der Teilung des Nachlasses nur noch in Höhe seiner Erbquote:

aa) Wenn der betreffende Gläubiger im gerichtlichen Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist (§ 2060 Nr. 1 BGB). Nach § 1970 BGB, §§ 454 ff FamFG können die Nachlassgläubiger im Aufgebotsverfahren zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.

 

Formulierungsvorschlag[2]

An das Amtsgericht[3] ...

Antrag auf Aufgebot der Nachlassgläubiger zwecks Ausschließung ...

Unter Vollmachtsvorlage zeige ich an, dass ich den E …anwaltlich vertrete. In seinem Namen beantrage ich

– das Aufgebot der Nachlassgläubiger

– anschließend den Erlass des Ausschließungsbeschlusses.[4]

E ... ist Alleinerbe des am ... in ... verstorbenen X (Aktenzeichen des Nachlassgerichts) und beantragt den Erlass des Aufgebots nach § 1970 BGB. E haftet noch nicht unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten.[5] Ein Verzeichnis der dem E bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe der jeweiligen Anschrift ist beigefügt.[6] Ein Nachlassinsolvenzverfahren ist nicht beantragt.[7] Der Wert des Aktivnachlasses beträgt … EUR.[8]

Gez …

bb) Wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall geltend macht, es sei denn, dass die Forderung vor dem Ablauf der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist (§ 2060 Nr. 2 BGB).

cc) Wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendigt worden ist (§ 2060 Nr. 3 BGB).

dd) Wenn ein Miterbe ein privates Gläubigeraufgebot durchführte (§ 2061 BGB). Mit den §§ 454 ff FamFG hat das Aufgebot in § 2061 BGB nichts zu tun. Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden (§ 2061 I 1 BGB). Auch mehrere Miterben können den Aufruf erlassen. Desgleichen ist der Testamentsvollstrecker jedes Miterben berechtigt sowie ein Nachlasspfleger, der wegen Teil-Nachlasspflegschaft nur für einen Erbteil (nämlich den des unbekannten Erben) bestellt ist.

c) Unterschiede gerichtliches Aufgebot – privates Aufgebot. Durch das gerichtliche Aufgebot sollen die Erben einen besseren Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten erhalten können, um gegebenenfalls eine Haftungsbeschränkung durch Antrag auf Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB) herbeiführen zu können; die Haftung des Erben nach den §§ 1978 bis 1980 BGB wird dadurch ausgeschlossen. Da sowohl das gerichtliche Aufgebotsverfahren wie das private Aufgebot bei Miterben zur Haftungsbeschränkung auf die Erbquote führen, fragt sich, welche sonstigen Unterschiede bestehen:

 
Gerichtliches Aufgebot, § 1970 BGB Privates Aufgebot, § 2061 BGB
Antragsteller: Allein- oder Miterbe; nur solange keine unbeschränkte Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten besteht, § 455 FamFG Aufforderung nur durch Miterben Auch wenn schon eine unbeschränkte Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten besteht
Es richtet sich an die bekannten und unbekannten Nachlassgläubiger Es richtet sich nur an die den Miterben unbekannten Nachlassgläubiger
Antrag beim Amtsgericht, ein Verzeichnis der bekannten Gläubiger ist beizufügen, § 456 FamFG. Keine Antragsfrist. Verfahren nach §§ 433 bis 441, 454 ff FamFG Kein Antrag beim Amtsgericht, ein Verzeichnis der bekannten Gläubiger ist nicht zu erstellen. §§ 433 bis 441, 454 ff FamFG sind nicht anwendbar. Keine Frist
Es ergeht ein Aufgebot des Gerichts Privates Aufgebot ohne Mitwirkung des Gerichts
Veröffentlichung des Aufgebots durch das Gericht im Gericht elektronisch sowie im eBundesanzeiger, nicht zwingend in der Tageszeitung, § 435 FamFG Veröffentlichung des Aufgebots nicht durch das Gericht, sondern durch den Miterben, im eBundesanzeiger und zwingend in der Tageszeitung, § 2061 BGB
Frist in der Regel mindestens 6 Wochen und höchstens 6 Monate (§§ 437, 458 II FamFG) Frist 6 Monate (§ 2061 BGB)
Es ergeht ...

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