Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem mit dem Erblasser abgeschlossenen Depotvertrag (§ 280 Abs. 1 BGB).
Die Beklagte war nicht verpflichtet, sich von Frau C vor Ausführung deren Auftrages die Depotwerte des Depots des Erblassers auf ihr eigenes Depot zu übertragen, einen Erbschein vorlegen zu lassen. Eine solche Pflicht ergibt sich nicht aus Ziff. 20 des Depotvertrags, in der lediglich geregelt ist, dass die Beklagte unter bestimmten Umständen berechtigt ist, sich einen Erbschein vorlegen zu lassen. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage eines Erbscheins folgt daraus nicht.
Die Beklagte war auch nicht aufgrund ihrer im Erbfall ihres Kunden den Erben gegenüber bestehenden Pflicht zur Prüfung der Erbenstellung vor der Vornahme von Vermögensverfügungen verpflichtet, sich von Frau C einen Erbschein vorlegen zu lassen oder sonstige Erkundigungen einzuholen, etwa, wie der Kläger meint, bei ihm nachzufragen, ob die Erbenstellung der Frau C umstritten ist. Vielmehr durfte die Beklagte aufgrund des ihr vorgelegten notariellen Testaments des Erblassers von einer Alleinerbenstellung der Frau C ausgehen, ohne dabei ihre Prüfpflichten verletzt zu haben.
Der Umfang der der Beklagten obliegenden Pflicht, die zum Beleg der Erbberechtigung vorgelegten Urkunden zu überprüfen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Beklagte konnte ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass die in dem notariellen Testament niedergelegte erbrechtliche Situation zutreffend war. Das Testament bestimmte Frau C als Alleinerbin. Eine davon abweichende Erbenstellung des Klägers als befreiter Vorerbe ergab sich zwar aus dem Erb- und Erbverzichtsvertrag der Eltern des Klägers, der der Beklagten ebenfalls vorgelegt wurde. Dennoch musste die Beklagte allein aufgrund der unterschiedlichen Regelungen zur Erbeinsetzung keine begründeten Zweifel an der Alleinerbenstellung der Frau C haben. Das vorgelegte Testament des Erblassers nimmt Bezug auf den Erb- und Erbverzichtsvertrag und eine in diesem enthaltene Vorbehaltsklausel zugunsten des Erblassers. In dem notariellen Testament machte der Erblasser von diesem einseitigen Vorbehalt, die Bestimmungen des Erb- und Erbverzichtsvertrags "aufzuheben, abzuändern oder neue Verfügungen von Todes wegen auch einseitig zu treffen", ausdrücklich Gebrauch. Wegen dieser besonderen Vorbehaltsregelung kann entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts allein aufgrund einer vermeintlichen Widersprüchlichkeit der Erbeinsetzungen eine Veranlassung der Beklagten, die Übertragung der Depotwerte abzulehnen, nicht angenommen werden. Mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit, die auch für den Abschluss von Erbverträgen gilt, ist es nämlich zulässig, dass die Parteien in dem Erbvertrag gemäß den §§ 2298, 2299 BGB dem Erblasser das Recht vorbehalten, in späteren letztwilligen Verfügungen abweichende Bestimmungen zu treffen (BGHZ 26, 204 ff, 208). Die für die Erbenstellung entscheidende Frage ist dabei die nach der Wirksamkeit dieses grundsätzlich zulässigen Änderungsvorbehalts im Erbvertrag. Dies wiederum bestimmt sich nach dem Umfang des Vorbehalts in Bezug auf die als abänderbar bezeichneten Regelungen des Erbvertrages. Eine solche Beurteilung ist nur möglich durch eine, ggf. ergänzende, Vertragsauslegung, nämlich aufgrund einer Auslegung des Zuwendungszwecks der Regelungen des Erbvertrags einerseits und des Umfangs der Vorbehaltsklausel andererseits. Nur dann, wenn der Vorbehalt im Einzelfall so weit geht, dass er den Erbvertrag seines Wesens entkleidet, und zudem so weit gefasst ist, dass nicht mehr festgestellt werden kann, welches Recht dem vertragsmäßig Bedachten bindend zugewandt sein soll, ist von einer Unwirksamkeit des Änderungsvorbehalts auszugehen (BGHZ 26, 204 ff 209; ihm folgend LG Bad Kreuznach, Urteil vom 21.11.2008 – Az.: 3 O 83/08 –; OLG Koblenz, Urteil vom 16.1.2007 – Az.: 11 U 1272/06 –).
Eine solche umfängliche rechtliche Prüfpflicht, die im Wege der Vertragsauslegung eine Bestimmung des Willens der Parteien des Erbvertrags sowie den des Regelungsumfangs des hierzu in Relation stehenden Änderungsvorbehalts enthalten müsste, besteht für eine Bank grundsätzlich nicht. Das gilt bereits auch deshalb, weil für diese Auslegung ggf. weitere Erkundigungen erforderlich wären. Im Tagesgeschäft der Banken kann eine solche Prüfungspflicht grundsätzlich nicht verlangt werden. Dies gilt vorliegend insbesondere auch deshalb, weil das notarielle Testament des Erblassers von demselben Notar beurkundet wurde, der auch den Erb- und Erbverzichtsvertrag beurkundete. Der Notar ist bei der Beurkundung einer letztwilligen Verfügung gemäß § 17 BeurkG verpflichtet, deren rechtliche Zulässigkeit und Wirksamkeit zu prüfen (vgl. auch OLG Schleswig, Urteil vom 2.9.2004 – Az.: 11 U 48/03 – juris) Dabei geht es entgegen der vom Kläger im Schriftsatz vom 26.5.2011 geäußerten Rech...