Ausgangspunkt der Prüfung des OLG waren die Anerkennungsvorschriften des autonomen Rechts, vorliegend die § 108 f FamFG. Der deutsch-britische Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist vorliegend nicht anwendbar. Gemäß dem anerkennungsrechtlichen Günstigkeitsprinzip würde er das autonome Anerkennungsrecht nicht verdrängen. Auch grundsätzlich vorrangig anzuwendendes sekundäres Unionsrecht besteht derzeit noch nicht. Die vorgeschlagene Verordnung über "die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses" wird auf englische Entscheidungen aller Voraussicht nach nicht anwendbar sein. Damit bleibt es auch nach einem Inkrafttreten des Verordnungsvorschlags im Hinblick auf England bei dem dargestellten bisherigen Rechtszustand. Darüber hinaus wird unterschiedlich beurteilt, ob das anerkennungsrechtliche Günstigkeitsprinzip auch im Verhältnis von sekundärem Unionsrecht zu autonomem Recht gilt.
Von dieser Ausgangslage ausgehend führte das OLG zutreffend aus, dass ausländische Erbbescheinigungen nicht der Anerkennung gem. den § 108 f FamFG unterliegen. Dies wird bei einer differenzierten Betrachtungsweise offenkundig.
1. Gegenstand der Anerkennung
Anerkennung ausländischer Entscheidungen bedeutet aufgrundlage der herrschenden Lehre Wirkungserstreckung. Dabei ist zwar im Einzelnen umstritten, ob die Wirkungen ausländischer Entscheidungen nur insoweit auf das deutsche Recht zu erstrecken sind, wie eine entsprechende inländische Entscheidung Wirkungen entfaltet (sog. Kumulationstheorie), oder ob die Grenze möglicher Wirkungserstreckung erst dann erreicht ist, wenn eine Entscheidungswirkung als solche dem deutschen Recht unbekannt ist, oder gegen den inländischen ordre public verstößt. Auf dem Boden der von der herrschenden Lehre zu Recht vertretenen Wirkungserstreckung – gegenüber der in der Rechtsprechung vertretenen Theorie der Gleichstellung – ist der Gegenstand der verfahrensrechtlichen Anerkennung nach den Vorschriften der § 108 f FamFG nicht die ausländische Entscheidung als solche. Gegenstand der Anerkennung sind lediglich einzelne Entscheidungswirkungen. Diese Entscheidungswirkungen müssen weiter verfahrensrechtlicher Natur sein (so etwa die materielle Rechtskraft oder nach heute ganz hM die Gestaltungswirkung). Bei ausländischen Erbbescheinigungen steht nicht die Erstreckung derartiger verfahrensrechtlicher Rechtswirkungen im Raum. Der mutmaßliche Erbe – so auch in der Entscheidung des OLG Bremen – möchte sich die legitimierende Wirkung der Erbbescheinigung, die durch diese ausgelöste gesetzliche Vermutung seiner Erbberechtigung, nutzbar machen. Diese Rechtswirkungen sind materiellrechtlich zu qualifizieren. Sie können damit nicht Gegenstand der verfahrensrechtlichen Anerkennung sein.
2. Differenzierung zwischen gerichtlicher Entscheidung und Bescheinigung
Dass die Frage der Anerkennung ausländischer Erbbescheinigung von manchen im Zusammenhang mit den Vors...