Während das Geldsummenvermächtnis zwischen Beschwertem und Bedachtem leicht abzuwickeln ist, bereiten das Geldwert- und das Quotenvermächtnis im Hinblick auf die Ermittlung des Werts des Vermächtnisanspruchs Schwierigkeiten. Damit der Bedachte den Wert seines Vermächtnisses beziffern kann, benötigt er Auskunft über das Kapitalvermögen bzw. bei einer Bezugnahme auf den Gesamtnachlass über den gesamten Nachlassbestand und eine Wertermittlung des Gesamtnachlasses.
Ist der Vermächtnisnehmer pflichtteilsberechtigt, kann er Auskunft nach § 2314 BGB verlangen. Der nicht pflichtteilsberechtigte Vermächtnisnehmer hat dagegen grundsätzlich keinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben in Bezug auf Zusammensetzung und Wert des Nachlasses oder von Teilen des Nachlasses. Der Wille des Erblassers kann jedoch dahingehend auszulegen sein, dass ein entsprechender Auskunftsanspruch mit dem Inhalt des § 2314 BGB gegen den Beschwerten zur entsprechenden Rechtsverfolgung als "mitvermacht" gilt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs Kenntnis des Nachlassbestands erfordert. Ergeben sich für einen derartigen Erblasserwillen keine Anhaltspunkte im Testament, ist ein Auskunftsanspruch des Vermächtnisnehmers indes nicht ausgeschlossen, sondern kann sich aus den allgemeinen Vorschriften ergeben. Ein Auskunftsanspruch des Vermächtnisnehmers besteht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Vermächtnisnehmer "entschuldbar über das Bestehen und den Umfang des Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, der durch sie nicht unbillig belastet wird". Im Wege der Auslegung kann sich schließlich auch ein Rechnungslegungsanspruch des Vermächtnisnehmers ergeben, etwa wenn der Vermächtnisanspruch eine Partizipation am Reinnachlass darstellt.
Besteht der zugewandte Vermögensvorteil in einem Bruchteil bzw. der vollen Höhe des Werts eines bestimmten Gegenstands, und benötigt der Vermächtnisnehmer zur Geltendmachung seines Vermächtnisanspruchs Kenntnis über die Höhe des Werts des Gegenstands, steht dem Vermächtnisnehmer aus § 242 BGB auch ein Anspruch auf Wertermittlung zu. Der Beschwerte hat auf Kosten des Vermächtnisnehmers ein Wertgutachten auf den für die Wertermittlung maßgebenden Stichtag anzufertigen. Die Auslegung kann jedoch bereits ergeben, dass ein Wertermittlungsanspruch mitvermacht ist.
Um Auslegungsfragen zu vermeiden, empfiehlt sich eine Klarstellung, ob ein entsprechender Auskunfts-, Wertermittlungs- oder Rechnungslegungsanspruch mitvermacht ist und wer die Kosten der Anspruchserfüllung zu tragen hat.
"Ich vermache ... einen Geldbetrag in Höhe von ... % des Werts meines Wertpapierdepots (…) zum Zeitpunkt meines Ablebens. Ich vermache … zugleich einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die Höhe meines Wertpapierdepots zum Stichtag des Erbfalls; die Kosten der Auskunftserteilung hat der Vermächtnisnehmer zu tragen."