Ich ordne hiermit folgendes Vermächtnis an, mit dem ich meinen Erben … beschwere:
… (nachfolgend Vermächtnisnehmer genannt) erhält
1. Alt. (Geldsummenvermächtnis): einen baren Geldbetrag in Höhe von … EUR (in Worten: Euro….). (Ggf. Wertsicherungsklausel). Ist der mit dem vorstehend angeordneten Vermächtnis verbundene Vermögensvorteil bei meinem Ableben nicht in meinem Kapitalvermögen (…) vorhanden, verringert sich das Vermächtnis im Verhältnis zum heutigen Wert meines Kapitalvermögens, den ich mit … EUR beziffere.
2. Alt. (Forderungsvermächtnis): sämtliche zum Zeitpunkt meines Ablebens noch vorhandenen Sparguthaben. Soweit die Forderungen vor dem Erbfall erfüllt wurden, ist die jeweilige Geldsumme vermacht, unabhängig davon, ob sich diese bei meinem Ableben noch im Nachlass vorfindet. (Alternative: Soweit die Forderungen vor dem Erbfall erfüllt wurden, entfällt das Vermächtnis ersatzlos.)
3. Alt. (Geldwertvermächtnis): einen Geldbetrag in Höhe des Verkehrswerts meiner Eigentumswohnung (…) zum Zeitpunkt meines Ablebens. (Ggf.: Der Verkehrswert ist nach den jeweils geltenden Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes zu ermitteln. Das Vermächtnis ist fällig innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall, jedoch nicht bevor der Erbschaftsteuerbescheid erteilt ist.)
4. Alt. (Quotenvermächtnis aus Gesamtnachlass): einen Geldbetrag in Höhe von ... % des gesamten bei meinem Ableben vorhandenen Nachlasses nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten, jedoch ohne Abzug der durch diese Verfügung von Todes wegen begründeten Verbindlichkeiten.
5. Alt. (Quotenvermächtnis aus Kapitalvermögen): einen Geldbetrag in Höhe von ... % des Werts meines zum Zeitpunkt meines Ablebens vorhandenen Kapitalvermögens. Dazu zählen Bargeld, Kontoguthaben aller Art (insbesondere Giro, Spar- und Festgeldkonten), Bausparguthaben, Sparbriefe und sonstige Einlagen sowie Depots mit Wertpapieren und sonstigen Finanzinstrumenten bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten einschließlich offener oder geschlossener Fondsbeteiligungen.
Weitere Regelungen:
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Fälligkeit: Der Vermächtnisanspruch ist fällig binnen 6 Monaten nach meinem Ableben, frühestens jedoch 3 Monate nach der gerichtlichen Eröffnung meiner letztwilligen Verfügung. |
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Erfüllung: Der Vermächtnisanspruch ist in 2 der Höhe nach gleichen Raten zu erfüllen. Die erste Rate ist 3 Monate nach meinem Ableben, frühestens jedoch 3 Monate nach der gerichtlichen Eröffnung meiner letztwilligen Verfügung, zu erfüllen; die zweite Rate ist weitere 3 Monate nach der ersten Rate zu erfüllen. (Ggf.: Der mit dem Vermächtnis Beschwerte hat sich wegen des Vermächtnisses in notarieller Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen.) (Ggf.: Das Vermächtnis kann auch nach der freien Wahl des beschwerten Erben durch Übertragung von Wertpapieren oder sonstiger Finanzinstrumente aus meinem/meinen Depot(s) in Höhe des Nennwerts des Geldvermächtnisses erfüllt werden. Der Wert der ausgewählten Wertpapiere/Finanzinstrumente muss am Tage der Auswahlentscheidung dem Nennwert des Geldvermächtnisses entsprechen. Die Auswahl hat innerhalb von 6 Monaten nach meinem Ableben zu erfolgen, frühestens jedoch 3 Monate nach der gerichtlichen Eröffnung meiner letztwilligen Verfügung. Die Übertragung an den Vermächtnisnehmer hat unverzüglich nach Auswahl der Wertpapiere oder sonstigen Finanzinstrumente zu erfolgen.) |
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Auskunfts-/Wertermittlungsanspruch: Ich vermache dem Vermächtnisnehmer zugleich einen Anspruch auf Auskunftserteilung (ggf. und Wertermittlung) über … zum Stichtag des Erbfalls; die Kosten der Auskunftserteilung (ggf. und Wertermittlung) hat der Vermächtnisnehmer zu tragen. |
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Kosten/Steuern: Sämtliche mit der Erfüllung des Vermächtnisses anfallenden Kosten und Steuern trägt der Vermächtnisnehmer. |
Auf einen Blick
Die Höhe des liquiden Vermögens (Bankguthaben und Wertpapierdepots) des Nachlasses zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers ist nicht prognostizierbar. Daher sollte in einer letztwilligen Verfügung einem Geldwertvermächtnis bzw. ein Quotenvermächtnis der Vorzug gegenüber einem Geldsummenvermächtnis gegeben werden. Bei der Anordnung eines Quotenvermächtnisses soll in der Regel die Bezugsgröße das Kapitalvermögen des Erblassers sein. Dies setzt eine klare Definition des Begriffes "Kapitalvermögen" voraus. Der Erblasser sollte ferner Anordnungen zur Fälligkeit und zur Erfüllung des Vermächtnisanspruches treffen, um eine vorschnelle Liquiditätsbelastung des Nachlasses zu vermeiden. Die Rechte des Vermächtnisnehmers eines Quotenvermächtnisses werden gesichert, indem die letztwillige Verfügung ausdrücklich ein Auskunftsrecht des Vermächtnisnehmers anordnet.
Autor: Dr. Anke Warlich , LL.M. Eur., Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, und Andreas Otto Kühne , Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, beide Balzer Kühne Lang Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft, Bonn