Die wesentlichste Änderung, also diejenige mit den stärksten Auswirkungen für die Steuerpflichtigen sowie die Gestaltungspraxis, betrifft § 13 b Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Hier geht es um eine Ausweitung des Verwaltungsvermögensbegriffs. § 13 b Abs. 2 S. 2 ErbStG definiert gesetzlich, was als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist. Nach den Vorstellungen des Bundesrates soll hierzu zukünftig gehören:
Zitat
"4. Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen, soweit deren Wert nicht geringfügig ist. Davon ist auszugehen, wenn deren Wert insgesamt 10 Prozent des nach § 203 des Bewertungsgesetzes kapitalisierten Jahresertrags (§ 201 Absatz 2 Satz 4 des Bewertungsgesetzes) oder hilfsweise des gemeinen Werts im Sinne des § 11 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes mindestens des Substanzwerts (§ 11 Absatz 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes) nicht übersteigt. Hierzu gehören auch Forderungen, die aus der Veräußerung von Verwaltungsvermögen stammen. Forderungen aus der eigentlichen Unternehmenstätigkeit bilden kein Verwaltungsvermögen. Hierzu gehören bspw. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Satz 1 gilt nicht, wenn diese Wirtschaftsgüter dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstituts oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 und 1a des Kreditwesengesetzes…, oder eines Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes … unterliegt, zuzurechnen sind;"
Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut bilden Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen kein Verwaltungsvermögen. § 13 b Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ErbStG beschränkt sich vielmehr auf Wertpapiere und vergleichbare Forderungen.
Die aktuelle Gesetzeslage ermöglicht daher Gestaltungen wie die oben angesprochene "Cash-GmbH". Dem soll nunmehr ein Riegel vorgeschoben werden, indem der Begriff des (schädlichen) Verwaltungsvermögens um Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen erweitert wird. Allerdings soll die Qualifikation als Verwaltungsvermögen davon abhängen, in welchem Verhältnis der (Gesamt-)Wert der in § 13 b Abs. 2 S. 2 Nr. 4 S.1 ErbStG-E genannten Vermögensgegenstände zum Wert des Unternehmens steht. Nur wenn hier eine Grenze von (insgesamt) 10 % überschritten wird, soll überhaupt von (potenziell schädlichem) Verwaltungsvermögen auszugehen sein, das sodann in die "gewöhnliche" Berechnung der Verwaltungsvermögensquote (§ 13 b Abs. 2 S. 4 ErbStG) einfließt. Im Falle der Umsetzung dieses Vorschlags würde sich also eine deutliche Steigerung der Komplexität der Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote ergeben. Darüber hinaus bestehen erhebliche Risiken, dass die beabsichtigte Ausweitung des Verwaltungsvermögensbegriffs weit über das eigentliche Ziel der Missbrauchsbekämpfung hinaus schießt. Problematisch ist dabei insbesondere die – momentan noch völlig offene – Definition der "anderen Forderungen". Denn zu diesen können unter Umständen auch Forderungen gegen verbundene Unternehmen, Forderungen von Personengesellschaftern auf deren Gesellschafterverrechnungskonten, Forderungen aus einem Cash-Pooling etc. zu zählen sein. Dies würde nicht nur die Cash GmbH und andere als missbräuchlich angesehene Gestaltungen treffen, sondern vor allem konservativ finanzierte Familienunternehmen, deren Erhalt durch die Erbschaftsteuerreform 2009 gerade gesichert werden sollte. Insoweit wären entsprechende gesetzliche Klarstellungen/Einschränkungen notwendig. Denn weder der aktuell vorgeschlagene Gesetzeswortlaut noch die Begründung des Bundesrats, die von einer großzügigen Berücksichtigung des Bedarfs nach einer angemessenen Finanzausstattung der Unternehmen durch die angesprochene 10%-Pauschale spricht, deuten darauf hin, dass eine einschränkende Auslegung – z. B. später durch die Finanzverwaltung – seitens des Gesetzgebers gewünscht wäre.