Die gemäß § 71 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 hat in der Sache Erfolg. Der angegriffene Zurückweisungsbeschluss kann keinen Bestand haben.
1. Das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis eines fehlenden Nachweises der Erbfolge gemäß § 35 GBO wurde zwischenzeitlich dadurch behoben, dass ein Erbschein des Notariats Ravensburg – Nachlassgericht – vom 24.7.2012 vorliegt, der die Beteiligten Ziff. 1 bis 5 und 7 bis 11 als Erben des J. G. W. ausweist.
2. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Grundbuchamts, dass im Falle angeordneter Testamentsvollstreckung dem (Mit-)Erben kein eigenes Antragsrecht auf Grundbuchberichtigung zusteht. Gemäß § 2211 BGB kann der Erbe über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand nicht verfügen. Bei dem Antrag auf Grundbuchberichtigung handelt es sich aber nicht um eine Verfügung über das betroffene Grundstück. Der Eigentumsübergang ist vielmehr bereits kraft Gesetzes gemäß § 1922 BGB erfolgt. Der Berichtigungsantrag ist demgegenüber eine reine Verfahrenshandlung. Der Antragstellung des Erben steht auch die Regelung des § 2212 BGB nicht entgegen. Der Erbe ist auch in seinem Recht betroffen im Sinne des § 13 GBO. Es genügt der Antrag eines Miterben (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, Rn 360).
Der Antragsberechtigung des (Mit-)Erben stehen auch andere Gründe in Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung nicht entgegen. Das Landgericht Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 26.2.1998 (Rpfleger 1998, 243) zu Recht darauf hingewiesen, dass die Befugnisse des Testamentsvollstreckers nur teilweise ausschließlicher Natur sind, zu einem anderen Teil aber neben den fortbestehenden Rechten des Erben einherlaufen (im Einzelnen LG Stuttgart, aaO). Gemäß § 52 GBO ist der Testamentsvollstreckervermerk mit der Eintragung der Erben im Grundbuch einzutragen. Seine Rechte werden daher durch die Berichtigung nicht beeinträchtigt. Soweit durch die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks – anders als durch die Eintragung der Erben selbst – Kosten entstehen, sind diese Folge der vom Erblasser getroffenen letztwilligen Verfügung. Diese Kosten würden auch bei einem Berichtigungsantrag des Testamentsvollstreckers, zu dem dieser gemäß § 2205 BGB befugt ist, entstehen. Zu beachten ist im Übrigen, dass der Rechtsverkehr ein erhebliches Interesse an der Übereinstimmung von Grundbuchinhalt und materieller Rechtslage hat und die Berichtigung daher im öffentlichen Interesse erwünscht ist, was im Gesetz für die Fälle des Rechtsübergangs außerhalb des Grundbuchs durch die Antragspflicht gemäß § 82 GBO besonders zum Ausdruck kommt. Besonders zum Tragen kommt das Antragsrecht des Erben dabei in Fällen "problematischer Testamentsvollstreckungen" (vgl. Schneider, Zur Antragsbefugnis und zu den Eintragungsunterlagen im Grundbuchberichtigungsverfahren bei angeordneter Testamentsvollstreckung, MittRhNotK 2000, 283).
Der Senat bejaht nach alldem ein von ihm selbst ausübbares Antragsrecht des Erben für die Grundbuchberichtigung neben jenem des Testamentsvollstreckers (ebenso LG Stuttgart, aaO; Meikel/Böttcher, Grundbuchordnung, 10. Aufl. 2009, § 13 GBO, Rn 56; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, aaO, Rn 803 sowie Rn 3466, Fußnote 16; Hügel/Zeiser, Grundbuchordnung, 2. Aufl. 2010, § 52 GBO, Rn 29; Schneider aaO; Palandt/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl. 2013, Einführung vor § 2197 BGB, Rn 6; Bertsch, Antragsrecht des Erben auf Grundbuchberichtigung bei Testamentsvollstreckung, Rpfleger 1968, 178; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 2. Auflage 2003, Rn 366; Bengel/Reimann/Schaub, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 4. Aufl. 2010, Kapitel 5, Rn 5; Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 20. Aufl. 2010, Rn 273; aA: KGJ 51, A. 214 [Beschluss vom 19.12.1918]; OLG München JFG 20, 373 [Beschluss vom 8.11.1939]; vgl. BayObLGZ 1995, 363; Demharter, Grundbuchordnung, 28. Aufl.2012, § 13 GBO, Rn 50; Hügel/Reetz, Grundbuchordnung, 2. Aufl. 2010, § 13 GBO, Rn 59; Soergel/Damrau, Bürgerliches Gesetzbuch, 13. Aufl. 2002, § 2205 BGB, Rn 91). Demgemäß war der angegriffene Zurückweisungsbeschluss auf die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 aufzuheben.
3. Mit der Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses in der Hauptsache ist auch die Gebühr gemäß § 130 Abs. 1 KostO entfallen (Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 18. Auflage 2010, § 130 KostO, Rn 5), soweit sie entstanden ist. Die (korrigierte) Kostenrechnung vom 30.4.2012 war daher aufzuheben. Damit ist zugleich das Rechtsmittel des Beteiligten Ziff. 1 gegen diese Kostenrechnung erledigt.
4. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 131 Abs. 3 KostO. Gründe für die Anordnung einer Kostenerstattung bestehen nicht. Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.
5. Die Frage, ob im Falle angeordneter Testamentsvollstreckung dem Erben ein Antragsrecht auf Grundbuchberichtigung zusteht, ist von grundsätz...