Die Beteiligten Ziff. 1 bis 5 sowie 7 bis 11 sind Abkömmlinge des am 10.11.2011 verstorbenen J. G. W. Sie sind dessen Erben aufgrund gesetzlicher Erbfolge. J. G. W. und seine Lebensgefährtin, die Beteiligte Ziff. 6, sind mit einem Anteil von je 1/2 als Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes im Grundbuch von Eschach eingetragen. Durch einen Erbvertrag vom 14.3.1995 haben sich Herr J. G. W. und die Beteiligte Ziff. 6 jeweils als Erstversterbende im Wege eines Vermächtnisses den Nießbrauch an der Miteigentumshälfte des Erstversterbenden zugewandt. Zugleich wurde vom Erstversterbenden Testamentsvollstreckung wie folgt angeordnet (§ 5 des Erbvertrags vom 14.3.1995):
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Der Erstversterbende von uns ordnet Testamentsvollstreckung an. Er ernennt den Überlebenden zu seinem Testamentsvollstrecker. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, das Vermächtnis zu erfüllen und den im Nachlass befindlichen Grundbesitz solange zu verwalten, wie die Auseinandersetzung des Nachlasses diesbezüglich ausgeschlossen ist (vergleiche § 6). ...
Durch Schreiben vom 10.4.2012 hat sich der Beteiligte Ziff. 1 unter Bezugnahme auf die Nachlasssache J. G. W. wie folgt an das Notariat Ravensburg gewandt:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich, J. W., den kostenlosen Grundbucheintrag auf dem Grundstück Flst. 1905, .straße 3: 399 m?, der Gemarkung Ravensburg-Eschach.
Durch Beschluss vom 20.4.2012 wies das Notariat Ravensburg – Grundbuchamt – den Eintragungsantrag zurück und führte zur Begründung aus:
Dem Vollzug des Antrages steht entgegen:
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1. dem (Mit-)Erben steht bei angeordneter Testamentsvollstreckung kein eigenes Antragsrecht auf Grundbuchberichtigung zu, siehe OLG München, JFG 20, 373.
2. dass kein Erbnachweis gemäß § 35 GBO auf das Ableben von J. G. W. vorgelegt worden ist.
Das Notariat Ravensburg – Grundbuchamt – erteilte demBeteiligten Ziff. 1 am 30.4.2012 eine Kostenrechnung über 132,00 EUR. Durch Schriftsatz an das Oberlandesgericht Stuttgart vom 27.4.2012 hat der Beteiligte Ziff. 1 Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamts vom 20.4.2012 sowie gegen die Kostenrechnung vom gleichen Tage eingelegt.
Mit Datum vom 30.4.2012 erteilte das Grundbuchamt dem Beteiligten Ziff. 1 eine korrigierte Kostenrechnung für die Antragszurückweisung über einen Betrag von EUR 66,00. Auch gegen diese Kostenrechnung hat der Beteiligte Ziff. 1 Beschwerde eingelegt.
Das Notariat Ravensburg – Grundbuchamt – hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
Den Beteiligten Ziff. 1 wurde am 24.7.2012 durch das Notariat IV Ravensburg – Nachlassgericht – ein Erbschein erteilt, wonach die Beteiligten Ziff. 1 bis 5 sowie 7 bis 11 jeweils mit einem Erbteil von 1/10 Erben des J. G. W. geworden sind und Testamentsvollstreckung zur Verwaltung des im Nachlass befindlichen Grundbesitzes angeordnet ist.
Mit der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss verfolgt der Beteiligte Ziff. 1 seinen Eintragungsantrag weiter und begehrt zum einen die Eintragung der Beteiligten Ziff. 1 bis 5 sowie 7 bis 11 in Erbengemeinschaft als Eigentümer bezogen auf den hälftigen Hausanteil des Erblassers an dem verfahrensgegenständlichen Grundbesitz und des Weiteren die Eintragung eines diesbezüglichen Testamentsvollstreckervermerks. Er vertritt die Auffassung, ihm stehe als Miterbe ungeachtet der Testamentsvollstreckung ein eigenes Antragsrecht zu. Es sei nicht richtig, dass allein der Testamentsvollstrecker antragsberechtigt sei.