Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. In der hier allein streitigen und entscheidenden Frage, wie eine sog. Patientenverfügung im Rahmen des § 30 KostO zu bewerten ist, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung an seiner bereits vom Landgericht angeführten Rechtsprechung fest. Diese entspricht der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Für den Senat ist und bleibt dabei entscheidend, dass die Bedeutung der Angelegenheit für die menschliche Existenz sich einer Bewertung in Geld entzieht. Dementsprechend kann entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) eine "Gewichtung" verschiedener nicht vermögensrechtlicher Angelegenheiten in ihrem Verhältnis zueinander nicht stattfinden. Eine solche von dem Beteiligten zu 1) angestrebte Gewichtung der durch die beurkundete Erklärung betroffenen Angelegenheiten insbesondere im Bereich der Personensorge findet in § 30 Abs. 2 S. 1 KostO keine Grundlage, der vielmehr einheitlich einen Regelwert von 3.000 EUR vorsieht. Die von dem Beteiligten zu 1) angestrebte Bewertung müsste vielmehr zu einer unerträglichen Klassifizierung verschiedener denkbarer nicht vermögensrechtlicher Angelegenheiten, also zu Überlegungen in der Weise führen, ob bspw. eine Erklärung zur elterlichen Sorge oder ein Antrag auf Ausspruch einer Adoption mehr oder weniger "wert" ist als die hier beurkundete Erklärung des Beteiligten zu 2), lebenserhaltende ärztliche Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen zu wollen (§ 1901 a Abs. 1 BGB). Auf eine solche Betrachtungsweise läuft jedoch die Argumentation des Beteiligten zu 1) hinaus, der die letztgenannte Erklärung des Beteiligten zu 2) in einer gewichtenden Differenzierung zu seiner beurkundeten Betreuungsverfügung in der Weise bewerten will, die Heranziehung des Regelwerts für die Betreuungsverfügung müsse für die Patientenverfügung zu einem Mindestwertansatz von 10.000 Euro führen. Abgesehen davon, dass die mitbeurkundete Betreuungsverfügung ohnehin eine gegenstandsverschiedene Erklärung ist, die mit der Patientenverfügung inhaltlich nicht zwingend verbunden ist, könnte der vom Gesetz nicht gedeckte Bewertungsansatz des Beteiligten zu 1) keineswegs auf eine Gewichtung zu solchen Erklärungen beschränkt werden, die mehr oder weniger zufällig in derselben notariellen Urkunde mitbeurkundet worden sind.
Ist der Notar danach bei der Wertfestsetzung von einem falschen Bewertungsmaßstab ausgegangen, so war diese ermessensfehlerhaft, sodass das Landgericht den Wert abweichend festsetzen konnte. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131, 30 KostO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den §§ 156 Abs. 5 S. 2 KostO, 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
Mitgeteilt von Richter am OLG Engelhardt, Emsdetten
ZErb 10/2013, S. 306