Die Beschwerde ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vorliegend ausnahmsweise zulässig. Zwar kann der Beschluss, durch den dem Antrag des Erben, die Nachlassverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, nach § 359 Abs. 1 FamFG nicht angefochten werden. Die Beschwerde ist entgegen dieser Vorschrift aber ausnahmsweise statthaft, wenn kein wirksamer Antrag des Erben vorlag; in diesem Fall steht nach allgemeiner Auffassung jedenfalls den übergangenen Miterben ein Beschwerderecht zu, ob auch anderen Personen, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. KG SeuffA 66, 344 [1911; Nr. 178]; LG Aachen NJW 1960, 46/48; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 359 Rn 11; Bumiller/Harders, FamFG, 11. Aufl. § 359 Rn 4; MüKoFamFG/J. Mayer, 4. Aufl., § 359 Rn 5; Prütting/Helms/Fröhler, FamFG, § 359 Rn 14; Schulte-Bunert/Weinreich/Tschichoflos, FamFG, § 359 Rn 13; Horndasch/Viefhues/Heinemann, FamFG, 3. Aufl., § 359 Rn 22; Staudinger/ Marotzke, BGB, Bearbeitung 2010, § 1981 BGB Rn 36; MüKo-BGB/Küpper, 6. Aufl., § 1981 Rn 7; Soergel/Stein, BGB [2002], § 1981 Rn 1; Erman/Horn, BGB, 14. Aufl., § 1981 Rn 9). Der Senat folgt dieser Auffassung. § 359 FamFG will nur die auf Antrag des berechtigten Erben zu Recht angeordnete Nachlassverwaltung schützen; war der Erbe, wie hier, nicht antragsberechtigt, verdient er diesen Schutz nicht (LG Aachen aaO), weil die Anordnung einer gesetzlichen Grundlage entbehrt (KG aaO).
Vorliegend fehlt es an einem wirksamen Antrag: Der Antrag auf Bestellung eines Nachlassverwalters kann nach § 1981 Abs. 1 BGB nur von "dem Erben" oder nach § 1981 Abs. 2 BGB von einem Nachlassgläubiger gestellt werden. Die Vorschrift des § 1981 Abs. 1 BGB ergänzt § 2062 BGB dahin, dass mehrere Erben ihr Antragsrecht nur gemeinsam ausüben können und auch dies nur vor Teilung des Nachlasses. Da die Beteiligte zu 1) ihr Recht auf Bestellung eines Nachlassverwalters darauf gründet, dass sie Miterbin der eingangs genannten Erblasserin ist, fehlte ihr die Befugnis, den Antrag alleine zu stellen.
Die Beschwerde ist aus diesem Grunde daher auch begründet. Daher war die mit Beschluss vom 23.4.2015 angeordnete Nachlassverwaltung aufzuheben und der Beteiligte zu 6) aus seinem Amt zu entlassen.
Nur am Rande weist der Senat auf folgendes hin: Da der Rechtspfleger des Nachlassgerichts der Auffassung war, dass gegen seine Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann, hätte er von seinem Standpunkt aus die Sache dem Amtsrichter vorlegen müssen, § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG.
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ZErb 10/2015, S. 313 - 314