Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind Miterben nach der am 20.5.1995 verstorbenen Frau X. Eine weitere Miterbin ist nachverstorben. Am 15.4.2015 beantragte die Beteiligte zu 1) die Anordnung einer Nachlassverwaltung. Mit Beschluss vom 23.4.2015 ordnete das Amtsgericht die Nachverwaltung an und bestimmte den Beteiligten zu 6) zum Nachlassverwalter. Die Bestellung erfolgte noch am selben Tag. Gegen den Beschluss vom 23.4.2015 legte die Beteiligte zu 4) Beschwerde ein, der der Rechtspfleger des Nachlassgerichts mit der Begründung nicht abhalf, dass gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung kein Rechtsmittel gegeben sei und § 20162 BGB hier nicht anwendbar sei.

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