Die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Antragstellerin begehrten Erbscheins liegen nicht vor. Der Erbscheinsantrag ist zwar in formeller Hinsicht ordnungsgemäß. Die Antragstellerin ist jedoch nicht Alleinerbin geworden.
1) Erbstatut ist vorliegend hinsichtlich des in Toronto belegenen Grundbesitzes das Recht der Provinz Ontario, Kanada. Im Übrigen ist Erbstatut das iranische Recht; es liegt also eine Nachlassspaltung vor. Dazu im Einzelnen:
a) Da der Erblasser auch iranischer Staatsbürger war, ist das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929 (nachfolgend das "Niederlassungsabkommen") zu beachten; dieses Abkommen ist nach wie vor in Kraft (vgl. Palandt-Thorn, Art. 25 EGBGB Rn 4). Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens sieht folgendes vor: In Bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht bleiben die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates jedoch den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen. Die Anwendung dieser Gesetze kann von dem anderen vertragschließenden Staat nur ausnahmsweise und nur insoweit ausgeschlossen werden, als ein solcher Ausschluß allgemein gegenüber jedem anderen fremden Staat erfolgt.
Das Niederlassungsabkommen ist hinsichtlich solcher Personen anwendbar, die neben der iranischen (oder der deutschen) Staatsbürgerschaft die Staatsbürgerschaft eines Drittstaates haben.
Nach einer Entscheidung des OLG München soll das Niederlassungsabkommen zwar nur für Personen anwendbar sein, die ausschließlich die deutsche oder ausschließlich die iranische Staatsbürgerschaft besitzen. Sinn des Niederlassungsabkommens sei es, den Staatsangehörigen des jeweils anderen Vertragsstaates in dem von dem Abkommen geregelten Bereich grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie den eigenen Staatsangehörigen zukommen zu lassen. Wer beide Staatsangehörigkeiten besitze, bedürfe dieser Privilegierung nicht, da ihm ohnehin die mit beiden Staatsangehörigkeiten jeweils verbundene Rechtsstellung zustünde (OLG München, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 31 Wx 37/09, 31 Wx 037/09 –, Rn 11, juris; ebenso für den Fall, dass die in Rede stehende Person sowohl die iranische als auch die deutsche Staatsbürgerschaft innehat BVerfG NJW-RR 2007, 577, 578).
Die Begründung des OLG München betrifft jedoch ersichtlich nur die Konstellationen, in denen die in Rede stehende Person sowohl die deutsche als auch die iranische Staatsbürgerschaft hat. Ein solcher Sachverhalt lag der Entscheidung des OLG München auch zugrunde. Die Begründung des OLG München lässt sich jedoch nicht auf Konstellationen übertragen, wo – wie hier – die in Rede stehende Person neben der iranischen Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates hat. In solchen Fällen würden iranischen Staatsbürgern durch die Nichtanwendung des Niederlassungsabkommens gerade die Privilegien genommen, die iranischen Staatsbürgern durch das Niederlassungsabkommen eingeräumt werden sollten. Zu beachten ist ferner, dass eine Person ihre Staatsangehörigkeit nicht stets nach ihrem eigenen Willen erwirbt. So reicht beispielsweise die Geburt in den Vereinigten Staaten von Amerika aus, um US-amerikanischer Staatsbürger zu werden – ganz ohne den eigenen Willen. Ein Grund, in solchen Fällen die durch das Niederlassungsabkommen gewährten Privilegierungen zu entziehen, ist nicht ersichtlich.
Sachgerecht ist es daher, das Niederlassungsabkommen auf Personen, die neben der iranischen bzw. deutschen Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates haben, dann anzuwenden, wenn es sich bei der iranischen bzw. deutschen Staatsangehörigkeit um die effektive Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB handelt (im Ergebnis ebenso BeckOK BGB/Lorenz, Art. 25 EGBGB Rn 11; MüKo-BGB-Dutta, Art. 25 EGBGB Rn 295). Nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist auf die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates abzustellen, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Zur Feststellung der effektiven Staatsangehörigkeit ist damit zum einen auf den gewöhnlichen Aufenthalt zum maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen, sofern sich dieser in einem der Heimatstaaten befindet. Daneben sind aber auch andere Umstände aus dem vergangenen und gegenwärtigen Leben zu berücksichtigen, z. B. kulturelle Prägung, Sprache und berufliche und private Verbindungen (Palandt-Thorn, Art. 5 EGBGB Rn 2).
Im vorliegenden Fall war der Erblasser nach den in den Anhörungen gewonnenen Erkenntnissen zuletzt jedenfalls weit überwiegend in Deutschland, und damit nicht in einem seiner Heimatstaaten (Iran, Kanada), ansässig. Zur Feststellung der effektiven Staatsangehörigkeit kann daher hier lediglich auf die Lebensumstände des Erblassers abgestellt werden. Aufgrund der Lebensumstände des Erblassers ist hier die iranische Staatsangehörigkeit die effektive Staatsangehörigkeit des Erblassers: Die Anhörung vom 16.8.2013 hat ergeben, dass der Erblasser 1985 nach Kanad...