Der Erblasser wurde in Teheran (Iran) geboren und ist am in Hamburg verstorben. Der Erblasser besaß sowohl die iranische als auch die kanadische Staatsbürgerschaft. Der Erblasser war zunächst verheiratet mit Frau RG. Diese Ehe wurde im Jahre 1983 geschieden. Der Erblasser war sodann ein weiteres Mal verheiratet mit Frau M. Auch diese Ehe wurde geschieden.
Der Erblasser hatte insgesamt drei Kinder, und zwar:
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einen Sohn, AR. Dieser ist vorverstorben. Er war unverheiratet und hatte keine Kinder. |
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eine Tochter, NeR (die Antragstellerin). Diese entstammt der Ehe des Erblassers mit Frau RG. |
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eine weitere nichteheliche Tochter, NaP (die Antragsgegnerin). Bezüglich der Antragsgegnerin hatte das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 11.2.1987 festgestellt, dass der Erblasser der Vater der Antragsgegnerin ist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf das genannte Urteil auf Bl 17 der Akte verwiesen. |
Weitere Kinder hatte der Erblasser nicht, auch keine Adoptivkinder. Der Erblasser betrieb ein Unternehmen mit Geschäftssitz in Deutschland. Daneben verfügte er in Toronto (Ontario, Kanada) über Grundbesitz.
Sowohl der Erblasser als auch die Antragstellerin gehören der Bahai-Religion an. Die Antragsgegnerin gehört dieser Religion nicht an und ist auch nicht muslimischen Glaubens.
Der Erblasser hatte zu Lebzeiten kein Testament errichtet.
Die Antragsgegnerin führte zu Lebzeiten des Erblassers verschiedene Rechtstreitigkeiten gegen ihn zur Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche.
Unter dem 8.8.2012 (Bl 4 dA) beantragte die Antragstellerin vor dem Notar P einen gegenständlich beschränkten Erbschein, wonach sie, beschränkt auf den in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlass, als einziges eheliches Kind Alleinerbin des Erblassers geworden ist. Nach dem hier anwendbaren schiitischen Erbrecht seien nichteheliche Kinder nicht zur Erbfolge berufen. Zwar könnte hierin ein ordre public-Verstoß liegen. Dieser würde aber aufgrund des Willens des Erblassers "geheilt" werden. Der Erblasser sei stets davon ausgegangen, dass die Antragstellerin Alleinerbin sei.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18.10.2012, den Erbscheinsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin bringt im Wesentlichen vor, dass der Erbrechtsausschluss des nichtehelichen Kindes ordre public-widrig sei. Es sei daher deutsches Recht anzuwenden, wonach die Antragsgegnerin hälftig als Erbin berufen sei. Es ließe sich auch nicht feststellen, dass der Erblasserwille dem entgegenstehe.
Das Gericht hat die Antragstellerin angehört. Es hat weiterhin Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S, RG und von Notar P. Diesbezüglich wird auf die Protokolle der Anhörungen vom 16.8.2013 (Bl 137 dA) und 20.3.2015 (Bl 209 dA) verwiesen.