Leitsatz
Fehlt es in dem notariellen Nachlassverzeichnis offensichtlich an einer in dem der Auskunftserteilung zugrundeliegenden Titel ausdrücklich benannten Position, zu der sich der Auskunftsverpflichtete erklären soll, so ist das notarielle Nachlassverzeichnis erkennbar unvollständig. Im Rahmen der durch den Notar vorzunehmenden Plausibilittskontrolle ist der Notar dazu angehalten, den Erben bei klärungsbedürftigen Vorgängen diesbezüglich umfangreich zu befragen und muss diesen ggf. auch dazu auffordern, dessen Auskunftsansprüche gegen Dritte geltend zu machen.
OLG Bamberg, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 4 W 42/16
Aus den Gründen
Die zulässige – insbesondere nach den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1; 793 ZPO auch statthafte – sofortige Beschwerde hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg und führt – ausgenommen die angestrebte Verhängung einer ersatzweisen Zwangshaft – zu einer antragsgemäßen Festsetzung gegen die Schuldnerseite.
1. Entgegen der (nicht näher begründeten) Ansicht des Landgerichts und dem in der Stellungnahme des Notars vom 5.1.2016 erweckten Eindruck sind der Gegenstand, und insbesondere auch der Umfang der einem Notar bei der Vorbereitung und Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1, 3 BGB obliegenden Prüfungs- und Ermittlungspflichten im Wesentlichen geklärt (vgl. etwa BGHZ 33, 373 Rn 11; OLG Celle DNotZ 2003, 62 Rn 9; OLG Düsseldorf RNotZ 2008, 105 Rn 9; OLG Schleswig NJW-RR 2011, 946 Rn 15; OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 2026 Rn 13 und 2011, 1258 Rn 12, 17, 22; OLG Köln ErbR 2013, 328, Rn 9 ff; OLG Koblenz NJW 2014, 1972 Rn 18 ff; Beschl. des KG vom 12.6.2014 – 1 U 32/13 –, dort Rn 26, 33, 37; LG Kleve NJW-RR 2015, 1288 Rn 24, 25; ferner die den aktuellen Stand der OLG-Rechtsprechung prägnant zusammenfassende und weiterführende Darstellung bei Staudinger-Herzog, 2015, Rn 72 ff zu § 2314 BGB).
a) Danach liegt ein durch einen Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis nur dann vor, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst ermittelt hat und in den das Bestandsverzeichnis konstituierenden Feststellungen bzw. in den diese Feststellungen erläuternden Angaben des Notars oder in den von ihm aufgenommenen Erklärungen der Erbenseite zugleich zum Ausdruck kommt, dass der Notar für den Inhalt verantwortlich ist (so bereits BGHZ aaO). Dementsprechend genügt es nicht, dass der Notar lediglich Erklärungen der Erbenseite beurkundet, ohne diese Angaben einer kritischen (und so auch dokumentierten) Plausibilitätskontrolle zu unterziehen und den sich daraus ergebenden – konkreten – Anhaltspunkten für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nachzugehen. Mit diesen Vorgaben wird dem Notar weder die Rolle eines Detektivs überbürdet noch werden ihm die Fähigkeiten eines Hellsehers abverlangt. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, ohne bestimmte Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren. Sowohl die Anforderungen an die Plausibilitätskontrolle des Notars wie der Umfang der ihm obliegenden Ermittlungen richten sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Als Richtschnur kann für beide Aufgaben jeweils die Frage dienen, welche greifbaren Zweifel bzw. welche naheliegenden Nachforschungen sich aus der objektiven Sicht eines den auskunftsberechtigten Gläubiger sachkundig beratenden Dritten aufdrängen würden (in diesem Sinne etwa OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1258 Rn12). Hierbei darf der Notar seine Verantwortung dadurch eingrenzen, dass er die von ihm vorgenommenen Ermittlungen bzw. die seiner eigenen Ermittlungstätigkeit gezogenen Grenzen dokumentiert (OLG Saarbrücken aaO).
Der Umstand allein, dass sich ein umfangreicher, insbesondere sehr zeitintensiver Prüfungs- bzw. Ermittlungsaufwand abzeichnet, bildet noch keine akzeptable Grenze des Aufklärungsgebots (OLG Düsseldorf aaO; Koblenz aaO; MK-Lange, 6. Aufl., Rn 30 zu § 2314 BGB). Denn der Zweck des Auskunftsanspruchs, der Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten abzuhelfen, legt auch in dieser Hinsicht keine engherzige, sondern eine weite Grenzziehung der Pflichtenlage der Amtsperson nahe (so zutreffend OLG Schleswig aaO Rn 27 im Anschluss an BGHZ aaO Rn 11).
b) Dementsprechend hat der Notar zunächst den Erben anzuhalten, seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen und ihm wahrheitsgemäße, insbesondere auch vollständige, Auskünfte zu erteilen sowie die zur Überprüfung benötigten Urkunden und sonstigen Belege lückenlos vorzulegen. Wie in der Notarpraxis nicht selten vernachlässigt wird, schließt dieses Standardprogramm zugleich die Verpflichtung ein, den Erben auf dessen eigene Aufklärungsmöglichkeiten nachhaltig hinzuweisen. Hierbei darf und muss der Notar die Wissensressourcen des Erben sowie das in seiner Person vorhandene Aufklärungspotenzial gegebenenfalls in der Weise nutzbar machen, dass die Erbenseite aufgefordert und instruiert wird, ihre eigenen Auskunftsansprüche gegen Geldinstitute bzw. sonstige Dritte durchzusetzen; die vom Erben geschuldete Kooperation kann insoweit auch in der Anweisung an den Wissensträger besteh...