Auf einen Blick

Großbritannien ist Vertragspartei des EWR-Abkommens und bleibt das auch nach seinem Austritt aus der EU. Daher gelten die Grundfreiheiten des Abkommens, die mit denen des Gemeinschaftsrechts weitgehend identisch sind, für und gegen Großbritannien fort. Auch deutsche Rechtsvorschriften, die den EWR einbeziehen, beziehen nach wie vor Großbritannien ein. Das ändert sich erst, wenn Großbritannien vom EWR-Abkommen zurücktritt oder wenn Deutschland das Abkommen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegenüber Großbritannien beendet oder suspendiert. Ob es dazu kommt, wird man sehen.

Autor: Von Dr. Hanspeter Daragan , Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Bremen

ZErb 10/2016, S. 281 - 283

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge