Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht worden.
Auch der für die Zulässigkeit gemäß § 61 Abs. 1 FamFG notwendige Beschwerdewert von mehr als 600 EUR ist erreicht. Die Beschwerde erfasst die in dem angegriffenen Beschluss festgesetzte Vergütung (4.760 EUR netto) einschließlich Auslagen (272,49 EUR netto) – brutto zusammen 5.988,66 EUR – insgesamt, denn sie ist nicht konkret eingeschränkt worden (vgl. für einen entsprechenden Fall Senat SchlHA 2014, 28 ff = Rpfleger 2014, 22 ff). Zwar kommt in Betracht, dass sich Beschwer und Beschwerdewert gegenüber der in der erstinstanzlichen Entscheidung festgesetzten Vergütung des Nachlasspflegers bzw. Nachlassverwalters (einschl. Auslagen) reduzieren, wenn nämlich Beteiligte mit der Beschwerde konkret nur bestimmte Teile der Vergütung angreifen (vgl. für einen solchen Fall Senat SchlHA 2015, 157 f = Rpfleger 2015, 39 ff). Eine Beschränkung setzt aber stets voraus, dass der Beschwerdeführer sie eindeutig und zweifelsfrei erklärt (Sternal in Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 64 Rn 42 mwN). Dieser Fall liegt hier nicht vor. Die Beschwerde ist mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.20.2015 uneingeschränkt eingelegt worden, wenngleich dort konkret nur auf die Netto-Vergütungshöhe von 4.760 EUR Bezug genommen wird. Auch in der späteren Begründung der Beschwerde durch die Schriftsätze des Beteiligten zu 1) vom 30.10.2015 und vom 19.11.2015 findet sich keine klare Einschränkung der Beschwerde auf bestimmte Vergütungsteile. Der Beteiligte zu 1) rügt eingangs des Schriftsatzes vom 30.10.2015 bereits "diverse Unstimmigkeiten … in der Aktenhistorie" des Beteiligten zu 8). Anschließend stellt er Fragen zu verschiedenen, eine Vielzahl von Buchungsansätzen in der Aktenhistorie betreffenden Positionen. Vor allem rügt er dort bereits, der Beteiligte zu 8) habe frühzeitige Hinweise des Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 3) betreffend Probleme der Immobilien und den insoweit bestehenden Wunsch nach Besichtigung zurückgewiesen, "welches wir jetzt jedoch teuer bezahlen dürfen". Mit Schriftsatz vom 19.11.2015 rügt er betreffend die Bemühungen des Beteiligten zu 8) um Räumung oder Mietzahlung wegen der von ihm – dem Beteiligten zu 1) – bewohnten Immobilie D, diese müsse zur Vermeidung von Wasserschäden dauernd bewohnt und betreut werden, die kleine Wohnung sei zudem nicht von ihm bewohnt. In der weiteren Immobile in B sei es zu einem Schaden gekommen, weil der Beteiligte zu 8) Warnungen betreffend die Wasserproblematik im Keller missachtet habe, die Befähigung des Beteiligten zu 8) müsse überprüft werden. Damit wendet sich der Beteiligte zu 1) auch gegen die Vergütung des Beteiligten zu 8) ersichtlich mit dem Argument, dieser habe sein Amt mangelhaft und schadensverursachend geführt. Die uneingeschränkt eingelegte Beschwerde ist mithin auch durch die Beschwerdebegründung nicht konkret auf einzelne Buchungspositionen beschränkt worden.
Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation des Beteiligten zu 8) in seinem Schriftsatz vom 19.4.2016, der Beschwerdewert liege unter 6 EUR (nämlich in Höhe der von ihm als berechtigt gerügt anerkannten Fahrtkosten von 5,95 EUR), dem Senat nicht recht nachvollziehbar ist. Bereits in seiner Beschwerdeerwiderung vom 11.11.2015 hat sich der Beteiligte zu 8) mit einer Vielzahl von Rügen des Beteiligten zu 1) durchaus konkret auseinandergesetzt und also selbst erkannt, dass sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1) nicht auf die Rüge beschränkt hat, er habe 5,95 EUR an Fahrtkosten zu viel abgerechnet.
Die von dem Beteiligten zu 8) gegenüber dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20.5.2016 erhobene Verspätungsrüge kann nicht durchgreifen, weil es sich um ein der Amtsermittlung unterliegendes Verfahren handelt.
2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist nur teilweise begründet. Da – wie aufgezeigt – keine Beschränkung der Beschwerde vorliegt, hat der Senat die Sache innerhalb des durch den vom Vergütungsantrag des Beteiligten zu 8) bestimmten Verfahrensgegenstands – dem das Amtsgericht stattgegeben hat – in vollem Umfang zu überprüfen (vgl. Sternal in Keidel, aaO).
a) Gemäß § 1987 BGB kann der Nachlassverwalter für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen. Die Vergütung wird auf Antrag durch Beschluss des Nachlassgerichts festgesetzt. §§ 1915 Abs. 1 S. 2, 1836 BGB sind als eigenständige Regelung für die Höhe der Pflegervergütung auch auf den Nachlassverwalter anzuwenden. Bei der Nachlassverwaltung handelt es sich um eine besondere Form der Pflegschaft, eine Unterart der Nachlasspflegschaft, wie sich aus § 1975 BGB ergibt (OLG München Rechtspfleger 2006, 405 ff; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl. 2013, Rn 87; Palandt/Weidlich, BGB, § 1987 Rn 2). Deshalb ist der Nachlassverwalter im Ergebnis wie ein Nachlasspfleger zu vergüten (OLG München aaO). Weil die Aufgaben eines N...