Die Beteiligten zu 1) – 7) sind die Erben nach der am 6.4.2013 verstorbenen Erblasserin. Ausweislich des am 9.11.2013 von dem Amtsgericht Niebüll erteilten gemeinschaftlichen Erbscheins (Bl 14 f der Akten) ist der Beteiligte zu 1) dabei Erbe zu 1/4 des Nachlasses geworden.
Erstmals mit Schreiben vom 24.6.2014 hat der Beteiligte zu 2) die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragt. Der Beteiligte zu 8) meldete sich am 11.7.2014 bei dem Amtsgericht und teilte mit, der Antrag der Erben, eine Nachlassverwaltung zu beantragen, sei als gescheitert anzusehen, weil zwei Miterben kategorisch ablehnen würden, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Der Beteiligte zu 2) nahm den Antrag wenige Tage später zurück.
Mit einem am 7.8.2014 eingegangenen Schreiben des Beteiligten zu 8) überreichte dieser schließlich Anträge auf Nachlassverwaltung für sechs Miterben. Mit einem weiteren, am 20.8.2014 eingegangenen Antrag überreichte der Beteiligte zu 8) sodann auch den (neuen) Antrag des Miterben ..., also des Beteiligten zu 2).
Mit Beschluss des Amtsgerichts Niebüll vom 22.8.2014 ist auf den somit vorliegenden Antrag der gesamten Erbengemeinschaft die Verwaltung des Nachlasses angeordnet und der Beteiligte zu 8) zum Nachlassverwalter bestellt worden (Blatt 18 der Akten). Am 25.8.2014 erschien der Beteiligte zu 8) daraufhin bei der Rechtspflegerin des Amtsgerichts, ihm wurde seine Bestallung ausgehändigt und er wurde über seine Rechte und Pflichten als Nachlassverwalter belehrt.
Mit einem Schreiben an das Amtsgericht vom 16.1.2015 beantragte der Beteiligte zu 8), seine Vergütung für seine Tätigkeit als Nachlassverwalter für den Zeitraum vom 27.5.2014 bis 31.12.2014 festzusetzen. Es sollten 68 Stunden mit einem Stundensatz von 70 EUR bezahlt werden (4.760 EUR netto), zuzüglich Porto, Telefonkosten, Kopierkosten und Fahrtkosten von zusammen 272,49 EUR netto, mithin insgesamt 5.032,49 EUR netto und zzgl. 19 % Mehrwertsteuer 5.988,66 EUR brutto (Blatt 37 der Akten).
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.7.2015 ließ der Beteiligte zu 1) ausdrücklich anfragen, ob der Nachlassverwalter verpflichtet sei, die von ihm in Ansatz gebrachten Stunden näher darzulegen. Mit Schriftsatz vom 27.7.2015 überreichte der Beteiligte zu 8) daraufhin den Ausdruck seiner Aktenhistorie (Blatt 65-75 der Akten) für den Zeitraum, für den die Vergütung begehrt worden war. Daraus ergäben sich – so der Beteiligte zu 8) – die von ihm durchgeführten Maßnahmen und die dafür aufgewendete Zeit.
Mit Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 6.10.2015 wurden dem Beteiligten zu 8) für seine Tätigkeit vom 27.5.2014 bis 31.12.2014 eine Vergütung in Höhe von – so heißt es in dem Bescheid wörtlich – "4.760 EUR (33,50 EUR á 68 Stunden zzgl. 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 956,17 EUR) bewilligt". Zugleich wurde festgestellt, dass dem Nachlassverwalter in dem oben genannten Zeitraum Auslagen in Höhe von 272,49 EUR entstanden seien. Die Gesamtsumme betrage 5.988,66 EUR. Der Nachlassverwalter sei berechtigt, die oben genannten Beträge dem Vermögen des Nachlasses zu entnehmen. Zur Begründung wurde auf die Auflistung des Stundenaufwands durch den Beteiligten zu 8) verwiesen.
Dieser Beschluss ist dem Beteiligten zu 1) am 9.10.2015 zugestellt worden. Mit einen am 23.10.2015 eingegangenen anwaltlichen Faxschreiben hat der Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 6.10.2015 "mit dem dem Nachlassverwalter …. auf seinen Antrag vom 16.1.2015 für seine Tätigkeit in Höhe von 4.760 EUR bewilligt wurde" Beschwerde eingelegt. Eine noch folgende Begründung wurde angekündigt. Mit Schriftsatz vom 30.10.2015 teilten die Anwälte des Beteiligten zu 1) mit, dass die Beschwerde von dort aus nicht begründet werde, weil das Mandat beendet sei.
Mit eigenem Schreiben des Beteiligten zu 1) vom 30.10.2015 führte dieser aus, in der Aktenhistorie des Beteiligten zu 8) seien diverse Unstimmigkeiten enthalten, die aufgeklärt werden sollten. So fragte der Beteiligte zu 8), was die Schreiben an die W-Versicherung für einen Zweck in der Sache hätten. Zu fragen sei auch, wer "X & Y" sei und wozu der Kontakt benötigt worden sei. Wiederholt sei mit der Z-Versicherung korrespondiert worden, obwohl der Fall schon 2013 abgeschlossen gewesen sei. Zu fragen sei auch, wie eine Fahrt von A nach B und zurück über C nach A 69 km erbringen könne. Ferner sei die Löschung der Grundschuld bereits 2013 von den Rechtsanwälten D und Partner betrieben und auch vergütet worden. Im April und Juli 2014 hätten seine Schwester und er – der Beteiligte zu 1) – um eine Besichtigung der Immobilien und der Grundstücke gebeten, um sich einen Einblick in die Gegebenheiten und Zustände zu verschaffen. Dies sei von den Beteiligten zu 8) jedoch abgelehnt worden. Das alles dürften sie jetzt teuer bezahlen. Der Verkauf des Grundstücks in S für nur einen Euro sei ihrer Meinung nach um ein Mehrfaches zu gering.
Der Beteiligte zu 8) hat mit Schreiben vom 11.11.2015 zu den konkret angesprochenen Problemen W-Versicherung, Z-Versicherung,...