Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht Hamburg hat zutreffend die Voraussetzungen einer Arrestanordnung nach den §§ 916 ff ZPO verneint.
Beim Arrestverfahren handelt es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das als summarisches Erkenntnisverfahren ausgestaltet ist. Neben den Anforderungen des § 920 Abs. 1 ZPO muss der Gläubiger dabei alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten, um eine Schlüssigkeitsprüfung zu ermöglichen (Musielak/Huber, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 920 Rn 7). Arrestanspruch und Arrestgrund muss der Antragsteller gemäß den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft machen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.1.2015 – 9 UF 17/15, Rn 4, zitiert nach juris).
Der Antragsteller macht einen Pflichtteilsanspruch gem. §§ 2303 ff BGB gegen die Antragsgegnerin geltend.
Die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs des Antragstellers gem. den §§ 2303 Abs. 1, 2317 Abs. 1 BGB ist dem Grunde nach glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, als Sohn des Erblassers (F.H. ...) Pflichtteilsgläubiger zu sein. Die Antragsgegnerin ist als Alleinerbin Pflichtteilsschuldnerin.
Der Antragsteller hat jedoch die Höhe des Pflichtteilsanspruchs nicht hinreichend schlüssig und bestimmt dargelegt.
Zwingende Voraussetzung eines Antrages auf dinglichen Arrest ist, dass zu dem vermeintlichen Anspruch im Einzelnen vorgetragen und die Höhe jedenfalls annähernd rechnerisch dargestellt wird und dass dies zudem glaubhaft gemacht wird (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 26.1.2015 – 9 UF 17/15, juris, zu einem Zugewinnanspruch als Arrestanspruch). Gem. § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Höhe des Pflichtteilsanspruchs durch den Bestand und den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls festgestellt. Der Bestand ergibt sich durch Vergleich der im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Aktiva und Passiva (Palandt, BGB, 74. Aufl., § 2311 Rn 1).
Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Antragstellers in der Antragsschrift vom 25.2.2016 und der Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 29.2.2016 nicht gerecht. Der Antragsteller hat in der Antragsschrift vom 25.2.2016 lediglich vorgetragen, zum Nachlass gehöre die Eigentumswohnung des Erblassers (...).
Die Eigentumswohnung sei veräußert worden. Der Kaufpreis betrage 166.000 EUR. In der Beschwerdebegründung vom 29.2.2016 wird ergänzend dargelegt, das Vermögen des Erblassers habe aus der von diesem selbst bewohnten Eigentumswohnung nebst dazugehörigem Mobiliar und persönlichen Dingen, wie einigen Schmuckstücken, bestanden. Darüber hinaus habe er einen etwa 10 Jahre alten PKW (...) gehabt. Die Eigentumswohnung sei nicht mehr mit Forderungen aus Grundschulden oder Hypothekendarlehen belastet gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Wert der Eigentumswohnung zum Zeitpunkt des Erbfalls mindestens 150.000 EUR betragen haben dürfte. Der Beschwerdeführer hat an Eides statt versichert, zu wissen, dass die Eigentumswohnung bezahlt und unbelastet gewesen sei.
Gleichwohl keine vollumfängliche Prüfung etwaiger Ansprüche stattfindet und es vielmehr für den Arrestanspruch genügt, wenn infolge der summarischen Prüfung jedenfalls das Bestehen eines Anspruchs in einem von dem Antragsteller genannten Umfang nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.1.2015 – 9 UF 17/15, zitiert nach juris, zum Zugewinnausgleich und OLG Hamm FamFR 2011, 522, zum Unterhalt), sind die hinreichenden anspruchsbegründenden Tatsachen, um eine Schlüssigkeitsprüfung zu ermöglichen, nicht dargelegt. Ein vollständiges und schlüssiges Vorbringen zur Höhe des Pflichtteilsanspruchs liegt nicht vor.
Denn es fehlt jeglicher Vortrag zum Bestand und Wert etwaiger Passiva. Allein der an Eides statt versicherte Vortrag, die dem Erblasser gehörende Eigentumswohnung sei bezahlt und unbelastet, ist nicht hinreichend. Der Nachlasswert lässt sich nur anhand der Summen des gesamten Aktivbestands, gekürzt um den gesamten Passivbestand, ermitteln. Eine auch nur annähernde Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist mangels entsprechenden Sachvortrages nicht möglich. Der Sachvortrag zum Wert der Eigentumswohnung allein ist nicht ausreichend. Ein Nachlassverzeichnis wurde nicht vorgelegt. Die etwaige Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gegenüber der Antragsgegnerin gem. § 2314 BGB, um die Schwierigkeiten zur Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs zu überwinden, ist ebenso wenig dargelegt.
Nach alledem fehlt es an der ausreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung eines Arrestanspruchs, weshalb das Landgericht Hamburg den gestellten Arrestantrag zutreffend zurückgewiesen hat.
(...)
ZErb 10/2017, S. 295 - 296