Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 26.02.2016; Aktenzeichen 318 O 41/16) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26.02.2016, Az. 318 O 41/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.833,33 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung eines dinglichen Arrestes gegen die Antragsgegnerin und in Vollziehung des Arrestes die Pfändung der behaupteten Forderung.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 25.02.2016 beantragt, wegen einer Pflichtteilsforderung des Antragstellers in Höhe von 41.500,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung des Beschlusses gegen die Antragsgegnerin den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin anzuordnen.
Mit Beschluss vom 26.02.2016 hat das Landgericht Hamburg den Antrag auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde vom 29.02.2016.
Der Antragsteller macht geltend, er sei gesetzlicher Erbe und habe einen Pflichtteilsanspruch über 41.500,00 Euro.
Zur Glaubhaftmachung wurden eine Abschrift des Beschlusses des Nachlassgerichts Hamburg-Wandsbek vom 17.01.2016 über die Erteilung eines Erbscheins zu Gunsten der Antragsgegnerin, eine Abschrift eines Auszugs aus dem Grundbuch des Amtsgerichts (...), Grundbuch (...) Band (...), Blatt (...), und eine Verkaufsanzeige im (...) zur Akte gereicht. Daneben wurden eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 25.02.2016 und vom 29.02.2016 zur Akte gereicht.
Das Landgericht Hamburg hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 01.03.2016 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe den Arrestanspruch und Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht. Er habe kein Nachlassverzeichnis vorgelegt. Hinsichtlich des Arrestgrundes mutmaße der Antragsteller lediglich, dass die Antragsgegnerin nach Rumänien umziehen wolle.
II. Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht Hamburg hat zutreffend die Voraussetzungen einer Arrestanordnung nach den §§ 916 ff. ZPO verneint.
Beim Arrestverfahren handelt es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das als summarisches Erkenntnisverfahren ausgestaltet ist. Neben den Anforderungen des § 920 Abs. 1 ZPO muss der Gläubiger dabei alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten, um eine Schlüssigkeitsprüfung zu ermöglichen (Musielak/Huber, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 920 Rn. 7). Arrestanspruch und Arrestgrund muss der Antragsteller gemäß den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft machen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2015, 9 UF 17/15, Rn. 4, zitiert nach juris).
Der Antragsteller macht einen Pflichtteilsanspruch gem. §§ 2303 ff. BGB gegen die Antragsgegnerin geltend.
Die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs des Antragstellers gem. §§ 2303 Abs. 1, 2317 Abs. 1 BGB ist dem Grunde nach glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht als Sohn des Erblassers (F.H...) Pflichtteilsgläubiger zu sein. Die Antragsgegnerin ist als Alleinerbin Pflichtteilsschuldnerin.
Der Antragsteller hat jedoch die Höhe des Pflichtteilsanspruchs nicht hinreichend schlüssig und bestimmt dargelegt.
Zwingende Voraussetzungen eines Antrages auf dinglichen Arrest ist, dass zu dem vermeintlichen Anspruch im Einzelnen vorgetragen und die Höhe jedenfalls annähernd rechnerisch dargestellt wird und dass dies zudem glaubhaft gemacht wird (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 9 UF 17/15 -, juris, zu einem Zugewinnanspruch als Arrestanspruch). Gem. § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Höhe des Pflichtteilsanspruchs durch den Bestand und den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls festgestellt. Der Bestand ergibt sich durch Vergleich der im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Aktiva und Passiva (Palandt, BGB, 74. Auflage, § 2311 Rn. 1).
Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Antragstellers in der Antragsschrift vom 25.02.2016 und der Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 29.02.2016 nicht gerecht. Der Antragsteller hat in der Antragsschrift vom 25.02.2016 lediglich vorgetragen, zum Nachlass gehöre die Eigentumswohnung des Erblassers (...). Die Eigentumswohnung sei veräußert worden. Der Kaufpreis betrage 166.000,00 Euro. In der Beschwerdebegründung vom 29.02.2016 wird ergänzend dargelegt, das Vermögen des Erblassers habe aus der von diesem selbst bewohnten Eigentumswohnung nebst dazugehörigem Mobiliar und persönlichen Dinge, wie einigen Schmuckstücken, bestanden. Darüber hinaus habe er einen etwa 10 Jahre alten PKW (...) gehabt. Die Eigentumswohnung sei nicht mehr mit Forderungen aus Grundschulden oder Hypothekendarlehen belastet gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Wert der Eigentumswohnung zum Zeitpunkt des Erbfalls ...