Der Beschluss betrifft einen Standardsachverhalt, wie er deutschlandweit tagtäglich vorkommt: Der Erblasser war türkischer Staatangehöriger und ist im Februar 2016 mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland verstorben. Er hinterlässt eine Witwe, ebenfalls türkische Staatsangehörige, und neun Kinder – davon fünf aus vorangegangener erster Ehe. Zum Nachlass gehört ein in Deutschland belegenes Grundstück. Eine Verfügung von Todes wegen hat er nicht errichtet.

Die Kinder aus der ersten Ehen streiten mit der Witwe und den Kindern aus zweiter Ehe um die Frage, ob sich das gesetzliche Ehegattenerbteil der Witwe gem. § 1371 Abs. 1 BGB bemisst oder nicht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge