Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Denn das Landgericht hat die zulässige Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, da sie sowohl hinsichtlich des eigenen Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Klägerin als auch hinsichtlich des von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruchs ihrer Schwester Jutta H. unbegründet ist.
I. Zwar ist der eigene Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin nicht verjährt, jedoch hat die Klägerin die Voraussetzungen der von § 2325 Abs. 1 BGB als Anspruchsvoraussetzung geforderten Schenkung des Erblassers an die Beklagte nicht nachgewiesen.
1. Der aus eigenem Recht geltend gemachte Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt, da die durch die Erhebung der Stufenklage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetretene Hemmung der Verjährung zum Zeitpunkt der Zustellung des bezifferten Zahlungsantrags noch nicht geendet hatte. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren (vgl. Weidlich in Palandt, 78. Auflage, München 2019, Rn 11 zu § 2317 BGB). Die Verjährungsfrist kann aufgrund des Todes des Erblassers am 12.2.2013 gemäß § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit Ablauf des 31.12.2013 begonnen haben. Die Zustellung der Stufenklage vom 18.12.2013 (Bl. 1/9 dA) an den Beklagtenvertreter erfolgte am 3.2.2014 (Bl. zu 12 dA), wodurch gemäß § 167 ZPO die Zustellungswirkung rückwirkend mit dem Ein-gang des Stufenklageschriftsatzes beim Landgericht München I am 19.12.2013 eintrat, da die Zustellung am 3.2.2014 eine "demnächstige" iSd § 167 ZPO war. Die Klägerin hat nämlich den Gerichtskostenvorschuss nach § 12 Abs. 1 GKG mit einem dem Stufenklageschriftsatz beiliegenden Verrechnungsscheck bezahlt, der am 20.12.2013 durch die Geschäftsstelle des Landgerichts zur Einlösung an die Landesjustizkasse weitergegeben wurde (vgl. den Stempelvermerk der landgerichtlichen Geschäftsstelle auf Bl. 2 dA). Die Wertstellung des Vorschussbetrages erfolgte sodann am 10.1.2014 (Kostenbeleg II). Da der durch die Zahlung mit einem Scheck bedingte Zeitablauf unschädlich ist (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 32. Auflage, Köln 2018, Rn 15 zu § 167 ZPO), kam es damit zu keiner durch ein Verhalten der Klägerin verursachten Verzögerung.
Die mit richterlicher Verfügung vom 7.1.2014 (Bl. 10/11 dA) veranlasste, jedoch nach § 172 Abs. 1 ZPO unwirksame Zustellung der Stufenklage unmittelbar an die Beklagte am 14.1.2014 (vgl. Bl. zu 12) und die erst am 3.2.2014 erfolgte wirksame Zustellung der Stufenklage an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten führten zwar zu einer Verzögerung der Zustellung um mehr als 14 Tage. Dies ändert jedoch an der Alsbaldigkeit der Zustellung und damit ihrer Rückwirkung nach § 167 ZPO nichts, da die Verzögerung nicht auf einem vorwerfbaren Verhalten der Klägerin als Zustellungsbetreibender, sondern allein auf der gerichtlichen Sachbehandlung beruhte. Denn im Rubrum des Stufenklageschriftsatzes vom 18.12.2013 war richtigerweise der Beklagtenvertreter als Prozessbevollmächtigter der Beklagten angegeben. Ein Fehler in der gerichtlichen Sachbehandlung kann der zustellungsbetreibenden Klägerin aber nicht zugerechnet werden. Damit wurde durch den Eingang des Stufenklageschriftsatzes vom 18.12.2013 beim Landgericht am 19.12.2013 die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Klägerin von Anfang an gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
Die Hemmung hatte bei Zustellung des bezifferten Zahlungsantrags der Klägerin aus dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 13.2.2018 an den Beklagtenvertreter am 2.3.2018 auch noch nicht geendet. Denn nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB endet die Hemmung frühestens sechs Monate nach Rechtskraft des Teilurteils vom 12.6.2015 am 7.8.2015 und damit erst am 7.2.2019. Auf die Frage der Kenntniserlangung der Klägerin von der Schenkung kommt es daher nicht an.
2. Die Klägerin hat keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB, da die Klägerin nicht zur Überzeugung des Senats nachweisen konnte, dass der Erblasser die zur Finanzierung der beiden von der Beklagten angeschafften Wohnungen in Ingolstadt erforderlichen Geldmittel allein aufbrachte und ihr damit schenkte. Sie konnte auch nicht nachweisen, dass der Erblasser die Wohnungen zu einem bestimmten, d. h. bezifferbaren Teil finanzierte. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Erblasser eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat, d. h. eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt (BGH, Urteil vom 14.3.2018 – IV ZR 170/16, Rn 14). Im streitgegenständlichen Fall kann sich diese von § 2325 Abs. 1 BGB geforderte Schenkung nur auf die Finanzierung der beiden Wohnungen beziehen, da ausweislich der vorgelegten Grundbuchauszüge laut Anl. K 10 und 11 die Beklagte das Eigentum an den Wohnungen unmittelbar von den jeweiligen Voreigentümern übertragen erhielt, der Erblasser also niema...