Entscheidungsstichwort (Thema)
Streit um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch
Normenkette
BGB § 2325 Abs. 1; ZPO § 128 Abs. 2, § 540 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 09.08.2018; Aktenzeichen 10 O 27937/13) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.08.2018, Az. 10 O 27937/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht der Schwester der Klägerin.
Die Beklagte und der am 12.02.2013 verstorbene Erblasser Horst R. schlossen im Jahr 1990 die für den Erblasser zweite Ehe.
Der Erblasser Horst R. war der Vater der Klägerin und deren Schwester, die beide einer früheren Ehe des Erblassers entstammen.
Der Erblasser betrieb die Gaststätte S. H.in M.-P. Die Beklagte war bei ihm angestellt.
Im Jahr 1990 erwarb die Beklagte eine Eigentumswohnung in der D.straße ... in I. und im Jahr 1992 eine weitere Eigentumswohnung in der S. R.straße ... in I.
Die Beklagte und der Erblasser setzten sich mit notariellem Testament vom 06.11.2000 laut Anl. K 1 gegenseitig als Alleinerben ein.
Die Schwester der Beklagten, Frau Jutta H., trat ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch an die Klägerin ab (Anl. K 12).
Die Klägerin erhob zunächst Stufenklage mit folgendem Antrag in der Auskunftsstufe:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in der ersten Stufe Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 12.02.2013 verstorbenen Herrn Horst R., zuletzt wohnhaft in M. (Erblasser und Ehemann der Beklagten) zu erteilen und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, das im Einzelnen umfasst:
Alle tatsächlichen Schenkungen einschließlich Pflicht und Anstandsschenkungen, ehebezogene Zuwendungen, ausgleichspflichtige Zuwendungen und alle insofern schenkungsverdächtigen Geschäftsvorfälle, die der Erblasser entweder in den letzten zehn Jahren vor dem 12.02.2013 getätigt hat, oder die der Erblasser an seinen Ehegatten zu seinen Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts oder sonstigen Nutzungs- oder Rückforderungsvorbehalts getätigt hat.
Mit Teilurteil vom 12.06.2015, Az. 10 O 27937/13, das dem Beklagtenvertreter am 07.07.2015 zugestellt wurde, verurteilte das Landgericht München I die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft.
Die Klägerin behauptete, dass der Erblasser die Anschaffungskosten für die beiden Wohnungen in I. getragen habe, da der Beklagten eine Finanzierung der beiden Wohnungen aus eigenen Mitteln nicht möglich gewesen wäre. Sie habe nämlich kein nennenswertes eigenes Vermögen in die Ehe mit dem Erblasser eingebracht.
Die Klägerin beantragte zuletzt in der Leistungsstufe:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 73.180,62 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragte
Klageabweisung.
Die Beklagte erwiderte, dass die Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht verjährt seien.
Es lägen keine Schenkungen vor, da die Beklagte die Kaufpreise für beide Wohnungen vollständig mit eigenen Mitteln bezahlt habe. Die dafür von ihr alleine aufgenommenen Darlehen habe sie mit eigenen Mitteln getilgt. Sie sei stets berufstätig gewesen. So habe sie sieben Jahre lang die Vereinsgaststätte des TSG P. als alleinige Pächterin geführt, bevor sie seit Anfang der 1980er Jahre in der Gaststätte des Erblassers beschäftigt gewesen sei.
Mit Endurteil vom 09.08.2018, Az. 10 O 27937/13, wies das Landgericht München I die Klage ab. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Schwester der Klägerin, den die Klägerin aus abgetretenem Recht geltend macht, sei verjährt. Hinsichtlich des eigenen Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Klägerin fehle es sowohl an einem schlüssigen Vortrag als auch an einem hinreichenden Beweisantritt für die Behauptung, der Kaufpreis für die beiden Wohnungen in Ingolstadt sei wirtschaftlich vom Kläger aufgebracht worden.
Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angegriffenen landgerichtlichen Urteils vom 09.08.2018 wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin unter Vertiefung und Wiederholung ihres bisherigen Vortrages ihr erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich weiter.
Sie beantragt,
I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 09.08.2018, Az. 10 O 27937/13, wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 73.180,62 nebst Zinsen hieraus in...