Der zulässige Antrag ist begründet.
Vor Erlass des Beschlusses wurde die Schuldnerpartei gemäß § 891 S. 2 ZPO gehört. Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 888 ZPO liegen vor. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind gegeben.
Die Schuldnerin wurde gemäß rechtskräftigem Teil-Anerkenntnisurteil zu Handlungen (nämlich erstens Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses der am 16.10.2016 verstorbenen […] und zwar durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses und zweitens Ermittlung des Wertes von mehreren Grundstücken durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens) verpflichtet, die nicht durch einen Dritten vorgenommen werden können, so dass die vorzunehmende Handlung ausschließlich vom Willen der Schuldnerin abhängig ist. Zu einer anderen Bewertung gelangt man auch nicht dadurch, dass die Schuldnerin ein notarielles Nachlassverzeichnis bzw. ein Wertgutachten vorzulegen hat, insofern also der Mitwirkung eines Notars bzw. Wertgutachters bedarf – auch angesichts dessen handelt es sich bei den Verpflichtungen nämlich um jeweils unvertretbare Handlungen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.9.2018 – I ZB 109/17- juris, Rn 11 ff.).
Die Schuldnerin hat diese Handlungen bislang – unstreitig – nicht ausgeführt. Soweit die Schuldnerin vorbringt, dass sie sich zwar persönlich intensiv darum bemüht habe, diesen Verpflichtungen nachzukommen, dies jedoch aufgrund vielfältiger Umstände und namentlich auch vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie mit erheblichen Verzögerungen einhergehe, die sie nicht zu vertreten habe, ist dieser Vortrag unerheblich. Denn ein Verschulden ist für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO keine Voraussetzung (vgl. Zoller- Seibel, ZPO 33. A. 2020, § 888 Rn 7). Dass der Schuldnerin weitere Handlungen zur Beschleunigung nicht möglich waren, wie bspw. einen von ihr zeitnah zur Entstehung der Verpflichtung beauftragten Notar oder Wertgutachter anzumahnen bzw. diesen auch durch rechtliche Schritte zur Leistungserbringung zu bewegen oder ggf. zu wechseln, ist hier nicht erkennbar. Mithin ist die Schuldnerin indessen verpflichtet, alles tatsächlich wie rechtlich in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um ihrer Verpflichtung gerecht zu werden (vgl. Zoller- Seibel, ZPO 33. A. 2020, § 888 Rn 2).
Die Wahl zwischen Zwangsgeld und Zwangshaft steht dem Gericht zu. Die Zwangsmittel können dabei auch wiederholt angeordnet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO.
ZErb 10/2020, S. 363