1. Eine Stiftung, auch eine von Todes wegen, erlangt erst durch die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde Rechtsfähigkeit. Vor der Bekanntgabe der Anerkennung kann der später einzusetzende Stiftungsvorstand keine Rechtshandlungen vornehmen, die Wirkung für oder gegen die Stiftung entfalten; eine Vor-Stiftung ähnlich der Vor-GmbH oder dem Vor-Verein existiert nicht.

2. Ein Testament kann ein Stiftungsgeschäft von Todes wegen im Sinne des § 83 BGB enthalten. Für die Stiftungserrichtung von Todes wegen gelten dann die formellen Voraussetzungen des Erbrechts. Das Stiftungsgeschäft muss- wenn es nicht durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet wird – zur Niederschrift eines Notars errichtet werden, § 2231 BGB.

3. Wird in einer letztwilligen Verfügung bestimmt, dass durch einen Beteiligten eine Stiftung gegründet werden soll, kann durch Auslegung ermittelt werden, dass der Erblasser diesen Beteiligten zum Testamentsvollstrecker ernennen wollte, auch wenn dies nicht ausdrücklich geschehen ist.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 9.7.2020 – 3 w 19/20

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