Leitsatz
Wenn testamentarisch bestimmt ist, dass die Erben die Kosten der Grabpflege zu tragen haben, handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit, die im Rahmen der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs angesetzt wird.
LG Mannheim, Urt. v. 2.6.2020 – 10 S 23/19
1 Gründe
Die Parteien streiten über einen klägerischen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil. Im März 2017 verstarb Frau H.M. T. (Erblasserin), (…). Die Erblasserin war ledig und hatte keine leiblichen Kinder. Den Kläger hat sie durch Beschluss des Amtsgerichts (…) als ehelichen Abkömmling durch Adoption angenommen.
Die Erblasserin hat ein eigenhändiges Testament ohne Datum mit folgendem Wortlaut hinterlassen, welches am 10.4.2017 durch das Nachlassgericht eröffnet worden ist:
"Ich M. T., geb. am […]1931 Mein letzter Wille!"
C. T. möchte ich als Verwalter meiner Persönlichen Sachen, übergeben. Wenn alles Verkauft ist, bekommen alle 10 % + 5 % die ich jetzt Namentlich schreibe. Der Rest ist für die Beerdigung und, zwanzig Jahre Pflege des Grabes.
Eure M.“
Dieser Text ist rechtsseitig geschrieben; auf der linken Seite ist geschrieben:
"E. G. 10 % / D. G. D. G. 10 % / C. M. 10 % Berlin / H. G. 5 % / M.-C. 5 % C. 10 % / J. Ö. Heidelberg Rottmann 15 % und die Wohnung/der Brilli geht nach Berlin an H. R.".
Die Beklagte C. T. wurde durch Beschluss des Notariats VIII Mannheim vom 6.9.2017 zur Testamentsvollstreckerin ernannt und ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Die Beklagte C. T. hat mit Datum vom 23.4.2018 ein Nachlassverzeichnis erstellt; (…). Die Beklagte C. T. hat Angebote für die Kosten einer zwanzigjährigen Grabpflege eingeholt. Nach einem Angebot betragen die Kosten 11.682,83 EUR, nach einem weiteren Angebot werden 7.329,57 EUR verlangt.
Zwischen den Parteien war erstinstanzlich unstreitig, dass der Nachlass letztlich nur aus Geld bestand und sich auf 16.102,74 EUR belief. Nachlassverbindlichkeiten sollen nach dem Vortrag der Beklagten in Höhe von 6.337,55 EUR bestehen, wobei der Kläger (Y. Ü. T.) die Berücksichtigungsfähigkeit der Positionen Verlängerung Liegegebühren in Höhe von 605 EUR und Grabschmuck für die Erstbepflanzung in Höhe von 249,50 EUR anzweifelt, diese aber letztlich seinen Berechnungen zugrunde legt.
Die Beklagte C. T. hat unter Zugrundelegung eines Erbteils des Klägers Y. T. in Höhe von 5 % diesem vorgerichtlich 805,14 EUR ausgezahlt (5 % v. 16.102.74 EUR).
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, ihm stehe ein Zusatzpflichtteil in Höhe von 3.559,77 EUR zu, abzüglich der gezahlten 809,44 EUR ergibt sich der eingeklagte Betrag. Die Grabpflegekosten seien bei dem der Zusatzpflicht zugrunde zu legenden Reinnachlass nicht zu berücksichtigen.
Dieser Anspruch müsse durch Zahlungsklage gegen sämtliche Beklagten als Miterben verfolgt werden; da die Verwaltung des ganzen Nachlasses dem Testamentsvollstrecker obliege, müsse der Kläger in den vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass vollstrecken und benötigte daher einen Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker.
Der Kläger hat seine Ansprüche gegen über der Beklagte C. T. mit Schreiben vom 29.6.2018 geltend gemacht.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
1. Die Beklagten 1-6 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 2.750,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.7.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte C. T. wird verurteilt, wegen des vorgenannten Betrages nebst Zinsen die Zwangsvollstreckung in den Nachlass der am 5.3.2017 in Mannheim verstorbenen H.M. T, zu dulden.
3. Die Beklagte C. T. wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413, 63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagten haben erstinstanzlich Klageabweisung beantragt.
Sie haben vorgetragen, dass dem Kläger kein Zusatzpflichtteil gem. § 2305 BGB zustehe, seine Ansprüche nach dem Erbfall seien durch Überweisung der 809,44 EUR vollumfänglich erschöpft.
Das nach Auskehrung an die Erben verbleibende Vermögen sei für die von der Erblasserin in ihrem Testament angeordnete zwanzigjährige Grabpflege zu verwenden und sei für diese nicht einmal ausreichend.
Im Nachlass der Erblasserin habe sich ein wertvoller Nerzmantel befunden. Dieser sei dem Kläger zur Aufbewahrung überlassen worden, anschließend jedoch nicht wieder dem Gesamtnachlass zu Verwertung zugeführt worden. Daraus ergäbe sich ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger, mit dem die Beklagten die Aufrechnung erklären.
Der Kläger hat erwidert, der Nerzmantel habe sich nie in seiner Verwahrung befunden, vielmehr sei es so, dass der Nerzmantel von der damaligen Betreuerin im Rahmen einer Haushaltsauflösung als wertlos erachtet und anschließend entsorgt worden sei.
Im Übrigen wird auf die Feststellung im amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat durch Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung eines Zusatzpflichtteils nach § 2305 BGB zustehe. G...