Ob die Übertragung eines Kommanditanteils auf einen Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist, hängt nicht vom Unternehmensgegenstand der Vermögensverwaltung ab. Der Eindruck, dass es einen solchen Zusammenhang gibt, erweckt manche obergerichtliche Entscheidung.[24] Der Unternehmensgegenstand ist für die Entscheidung über die rechtliche Vorteilhaftigkeit unbedeutend.

Die rechtlichen Konsequenzen eines Gesellschaftsbeitritts (Leistung der Einlage § 171 Abs. 1 S. 2 HGB, Haftung bis zur Eintragung § 176 Abs. 2 HGB) ergeben sich unabhängig vom Unternehmensgegenstand und der Tätigkeit der Gesellschaft. Kommt man nach der Prüfung des Gesellschaftsvertrags zu dem Schluss, dass dieser in seiner konkreten Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Gesellschafter lediglich rechtlich vorteilhaft für den minderjährigen Gesellschafter ist, steht einem Handeln durch den beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen nichts im Wege. Dass sich rechtliche Nachteile aus einem "Bündel an Rechten und Pflichten" des Gesellschafters ergeben soll,[25] wird von der mittlerweile herrschenden Meinung zu Recht abgelehnt.[26] Die vermögensverwaltende Tätigkeit spielt bei der Abgrenzung zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts im Rahmen von § 1822 Nr. 3 BGB – und zwar nur da – eine Rolle.

Dass § 1822 Nr. 3 BGB die Schenkung eines Erwerbsgeschäfts an einen Minderjährigen nicht als genehmigungsbedürftig ansieht,[27] unterstreicht zudem, dass in dem Betrieb eines Erwerbsgeschäfts als solchem für den Gesetzgeber nicht von vornherein die Gefahr für den Minderjährigen gesehen wurde, vor der er – auch durch § 107 BGB – geschützt werden muss.[28]

Die dadurch mögliche Konstellation, in der ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger selbst handeln kann, dasselbe Geschäft bei Vornahme durch die Eltern aber unter Umständen genehmigungspflichtig wäre (z.B. Schenkung von Anteilen an einer ein Erwerbsgeschäft betreibenden KG), ist zwar "seltsam",[29] liegt aber in den unterschiedlichen Maßstäben des § 107 BGB und des § 1822 Nr. 3 BGB begründet (siehe dazu unten B.III.1.b)). Die beiden Normen erfassen unterschiedliche Sachverhalte und sind getrennt voneinander zu behandeln.[30] § 107 BGB schützt den Minderjährigen vor eigenem Handeln. Die §§ 1821 f. BGB schützen den Minderjährigen vor dem Handeln seiner gesetzlichen Vertreter.

[24] OLG Köln, Beschl. v. 26.3.2018 – 4 Wx 2/18, ZEV 2018, 667, 668; OLG München, Beschl. v. 28.12.2017 – 12 WF 1509/17, MittBayNot 2019, 132, 134, mit zustimmender Anm. Egger S. 135 f. m.w.N.; wohl auch OLG Jena, Beschl. v. 22.3.2013 – 2 WF 26/13, MittBayNot 2013, 387, 388.
[25] So die ehemalige h.M., zuletzt vertreten vom OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.5.2008 – 20 W 123/08, ZEV 2008, 607 m.w.N.
[26] Vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 16.6.2008 – 2 W 38/08, ZEV 2008, 608; OLG Jena, Beschl. v. 22.3.2013 – 2 WF 26/13, MittBayNot 2013, 387; OLG München, Beschl. v. 28.12.2017 – 2 WF 1509/17, MittBayNot 2019, 132; OLG Köln, Beschl. v. 26.3.2018 – 4 Wx 2/18, ZEV 2018, 667; BeckOK BGB/Wendtland, 57. Edition 1.2.2021, § 107 Rn 11; MüKoHGB/Grunewald, 4. Auflage 2019, § 161 Rn 24, 43.
[27] Dies wurde vom historischen Gesetzgeber sogar bewusst so geregelt: Mugdan, Band IV, S. 607.
[28] Das sieht der Reformgesetzgeber mittlerweile anders und hat auch den schenkweisen Erwerb eines Erwerbsgeschäfts in den neuen Genehmigungstatbestand des § 1852 Nr. 1 BGB n.F. aufgenommen, s. unten B.IV.2.
[29] Bock, DNotZ 2020, 643, 649; Menzel, MittBayNot 2020, 272, 273.
[30] So auch Menzel/Wolf, MittBayNot 2010, 186, 188.

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