II.

Die Beschwerde ist gem. § 83 Abs. 1 GNotKG statthaft, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200,00 EUR.

Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 83 Abs. 1 S. 3 GNotKG eingelegt worden ist.

1. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes ist nach § 83 Abs. 1 S. 3 GNotKG nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG bestimmten Frist eingelegt wird. Die Beschwerde muss daher innerhalb einer Frist von 6 Monaten eingelegt werden, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat. Nur wenn der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wird, kann die Beschwerde noch binnen Monatsfrist ab Zustellung eingelegt werden (§ 83 Abs. 1 S. 3, 2. HS GNotKG).

In dem vorliegenden unstreitigen Erbscheinverfahren war der Feststellungsbeschluss gem. § 352e Abs. 1 und 2 FamFG nicht bekannt zu geben, so dass er auch nicht gem. §§ 45, 16 Abs. 1 FamFG in Rechtskraft erwachsen konnte. Das Erbscheinverfahren hat sich jedoch durch den Erlass des Erbscheins am 18.9.2020 anderweitig erledigt im Sinne des § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG, weil dadurch die Tätigkeit des Gerichts in der Hauptsache endgültig abgeschlossen worden ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 29.10.2019 – 21 W 82/19, NJW-RR 2020, 511, Rn 8, 9 m.w.N.).

Die 6-monatige Frist des §§ 83 Abs. 1 S. 3, 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG begann somit gem. § 187 Abs. 1 BGB (zur Fristberechnung vgl. Toussaint/Zivier, 51. Aufl. 2021, GNotKG, § 79 Rn 40) am 19.9.2020 und endete gem. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 18.3.2021. Die am 7.5.2021 beim Nachlassgericht eingegangene Beschwerde vom Vortag ist damit verfristet und war deshalb als unzulässig zu verwerfen.

2. Soweit dem Beteiligten auf Grundlage der – rechtskräftigen – Gegenstandswertfestsetzung ein Betrag in Höhe von insgesamt 6.673,50 EUR für das Erbscheinverfahren in Rechnung gestellt worden ist, wird allerdings zu prüfen sein, ob die Kosten in voller Höhe zu erheben sind.

Nach § 21 Abs. 1 GNotKG werden Kosten, die bei einer richtigen Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Gericht ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Neie, 4. Aufl. 2021, GNotKG, § 21 Rn 2 m.w.N.). Dies kann dann anzunehmen sein, wenn das Nachlassgericht bei der Bemessung des Geschäftswerts im Erbscheinverfahren bei fehlender Mitwirkung des hierzu verpflichteten Erben anstatt eigene Ermittlungen (§ 26 FamFG) anzustellen, eine erkennbar unrealistisch überhöhte Schätzung des Nachlasswertes vornimmt. Denn die Schätzung des Nachlasswertes stellt kein Mittel zur Sanktionierung der fehlenden Mitwirkung des Erben dar (OLG Frankfurt a.M., a.a.O., Rn 10 ff.).

Danach liegt hier die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung durch Festsetzung des Geschäftswertes in Höhe von 2.000.000 EUR mindestens sehr nahe. Soweit bekannt besteht der Aktivnachlass aus einem 1/4-Miteigentumsanteil an einer Immobilie im

L- Weg in D sowie Geldvermögen in unbekannter Höhe. An Nachlassverbindlichkeiten sind Kosten für ärztliche Behandlungen des Erblassers in Höhe von ca. 12.000,00 EUR bekannt. Diese aus der Akte ersichtlichen Informationen stellen erkennbar keine ausreichende Grundlage für eine Festsetzung des Geschäftswerts in Höhe von 2 Mio. EUR dar. Dies insbesondere deshalb nicht, weil es sich bei den wenigen Immobilien im L-Weg in D lediglich um Wohnbebauung, teils mit Doppelhäusern, handelt, was unschwer anhand einer Recherche etwa bei google maps festzustellen ist. Es gibt daher nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass der Wert des Nachlasses durch die vorgenommene Schätzung in etwa realistisch abgebildet wird.

Da zudem aus der Akte nicht erkennbar ist, dass das Nachlassgericht eigene Ermittlungen zur Feststellung des Nachlasswertes angestellt hat, kommt eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 GNotKG aufgrund eines offen zu Tage tretenden Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 26 FamFG in Betracht.

3. Über die Beschwerde war gem. § 83 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 81 Abs. 6 GNotKG durch die Einzelrichterin zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 3 GNotKG.

Die Zulassung einer weiteren Beschwerde war unstatthaft, da nach §§ 83 Abs. 1 S. 5, 81 Abs. 3 S. 2 und 3 GNotKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.

ZErb 10/2021, S. 412 - 413

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