I.

Der am 7.2.2020 verstorbene eingetragene Eigentümer (im Folgenden: Erblasser) war als solcher seit dem x 2002 mit seiner Ehefrau je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen. Seit dem x.2017 ist er als Alleineigentümer eingetragenen, nachdem seine Ehefrau gestorben war.

Am x.2019 errichtete der Erblasser zur UR-Nr. x des Notars x ein Testament. Darin setzte er die von der Beteiligten zu 3 "noch zu errichtende" Beteiligte zu 2 als Erben ein. Weiter heißt es in der Urkunde: "Sollte die vorgenannte Stiftung noch nicht gegründet sein, setze ich zu meinem Ersatzerben den [Beteiligten zu 2] ein." Er machte "Dem Erben" zur Auflage, "eine nicht rechtsfähige gemeinnützige Stiftung zu gründen". Den Beteiligten zu 1 bestimmte er zum Testamentsvollstrecker.

Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung erkannte den Beteiligten zu 2 am 7.7.2020 an.

Unter dem 16.4.2021 hat der Beteiligte zu 1 die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Beteiligten zu 2 als Eigentümer anstelle des Erblassers beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 29.6.2021 den Nachweis erfordert, "dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers diese Stiftung bereits als rechtsfähige Stiftung von der zuständigen Senatsverwaltung anerkannt war." Darauf hat der Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 14.7.2021 auf die Anerkennung vom 7.7.2020 hingewiesen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beteiligte zu 2 sei Nacherbin geworden und der Nacherbfall mit ihrer Anerkennung eingetreten. Für den Fall, dass das Grundbuchamt trotzdem eine Grundbuchberichtigung zugunsten der Beteiligten zu 2 nicht veranlassen wolle, lege er Beschwerde ein. Das Grundbuchamt hat mit Beschl. v. 28.7.2021 dieser Beschwerde nicht abgeholfen.

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