Leitsatz (amtlich)
Stellt sich nach Erlass einer Zwischenverfügung heraus, dass mit den darin aufgezeigten Abhilfemitteln der Nachweis der Beseitigung eines der Eintragung entgegen stehenden Hindernisses nicht beseitigt werden kann - hier Anerkennung einer als Erbin eingesetzten Stiftung durch die Stiftungsaufsicht im Zeitpunkt des Erbfalls -, ist die Zwischenverfügung aufzuheben; erscheinen nun andere Mittel zur Beseitigung des Eintragungshindernisses geeignet, ist dem Antragsteller mit einer weiteren Zwischenverfügung Gelegenheit zu geben, die Beseitigung nachzuweisen.
Hat der Erblasser in einem öffentlichen Testament für den Fall, dass eine von ihm als Erbin bestimmte Stiftung im Erbfall noch nicht anerkannt sein sollte, einen Dritten - hier den Stifter - zum Ersatzerben bestimmt, ist eine Auslegung dahin, die Stiftung solle tatsächlich Nacherbin sein und der Nacherbfall im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung eintreten, zwar nicht ausgeschlossen. Müssen hierzu aber weitere Ermittlungen erfolgen, kann zum Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins erforderlich sein.
Normenkette
BeurkG § 17; BGB §§ 80, 84, 1923, 2096, 2101, 2106; GBO §§ 18-19, 35, 71, 74-75
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. Der am 7. Februar 2020 verstorbene eingetragene Eigentümer (im Folgenden: Erblasser) war als solcher seit dem x 2002 mit seiner Ehefrau je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen. Seit dem x 2017 ist er als Alleineigentümer eingetragenen, nachdem seine Ehefrau gestorben war.
Am x 2019 errichtete der Erblasser zur UR-Nr. x des Notars x ein Testament. Darin setzte er die von der Beteiligten zu 3 "noch zu errichtende" Beteiligte zu 2 als Erben ein. Weiter heißt es in der Urkunde: "Sollte die vorgenannte Stiftung noch nicht gegründet sein, setze ich zu meinem Ersatzerben den [Beteiligten zu 2] ein." Er machte "Dem Erben" zur Auflage, "eine nicht rechtsfähige gemeinnützige Stiftung zu gründen". Den Beteiligten zu 1 bestimmte er zum Testamentsvollstrecker.
Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung erkannte den Beteiligten zu 2 am 7. Juli 2020 an.
Unter dem 16. April 2021 hat der Beteiligte zu 1 die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Beteiligten zu 2 als Eigentümer anstelle des Erblassers beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 den Nachweis erfordert, "dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers diese Stiftung bereits als rechtsfähige Stiftung von der zuständigen Senatsverwaltung anerkannt war." Darauf hat der Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 14. Juli 2021 auf die Anerkennung vom 7. Juli 2020 hingewiesen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beteiligte zu 2 sei Nacherbin geworden und der Nacherbfall mit ihrer Anerkennung eingetreten. Für den Fall, dass das Grundbuchamt trotzdem eine Grundbuchberichtigung zugunsten der Beteiligten zu 2 nicht veranlassen wolle, lege er Beschwerde ein. Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 28. Juli 2021 dieser Beschwerde nicht abgeholfen.
II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Beschwerdeführer ist der Beteiligte zu 1 in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Erblassers. Insoweit ist er zur Erhebung der Beschwerde auch im eigenen Namen befugt (Schmidt-Räntsch, in: Meikel, GBO, 12. Aufl., § 71, Rdn. 143).
2. In der Sache führt die Beschwerde zu einem vorläufigen Erfolg.
a) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen, wenn es den Antrag nicht sofort zurückweist, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO. Den Antrag des Beteiligten zu 1 vom 16. April 2021 hat das Grundbuchamt bislang nicht zurückgewiesen. Es hat lediglich die Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 erlassen, die deshalb auch nur Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann (Senat, Beschluss vom 26. April 1965 - 1 W 1027/95 - OLGZ 1965, 92, 96; Demharter, GBO, 32. Aufl., § 71, Rdn. 34).
b) Gegen die Zwischenverfügung war im Ergebnis zunächst nichts zu erinnern. Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt, § 1923 Abs. 1 BGB. Die Erbfähigkeit beruht auf der allgemeinen Rechtsfähigkeit, § 1 BGB. Deshalb können auch juristische Personen, die im Zeitpunkt des Erbfalls bestehen und Rechtsfähigkeit besitzen, ebenfalls Erbe werden (Leipold, in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 923, Rdn. 36).
Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll, § 80 Abs. 1 BGB. Die Beteiligte zu 2 bedurfte danach der Anerkennung durch die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung, § 2 Abs. 1 StiftG Bln, um als Erbin im Grundbuch eingetragen werden zu können. Die Anerkennung wirkt konstitutiv.
Entgegen der Beschwerde rechtfertigte allein die Veröffentlichung der Bekanntmachung der Anerkennung der Beteiligten zu 2 noch nicht...