II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Beschwerdeführer ist der Beteiligte zu 1 in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Erblassers. Insoweit ist er zur Erhebung der Beschwerde auch im eigenen Namen befugt (Meikel/Schmidt-Räntsch, GBO, 12. Aufl., § 7 Rn 143).
2. In der Sache führt die Beschwerde zu einem vorläufigen Erfolg.
a) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen, wenn es den Antrag nicht sofort zurückweist, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO. Den Antrag des Beteiligten zu 1 vom 16.4.2021 hat das Grundbuchamt bislang nicht zurückgewiesen. Es hat lediglich die Zwischenverfügung vom 29.6.2021 erlassen, die deshalb auch nur Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann (Senat, Beschl. v. 26.4.1965 – 1 W 1027/95, OLGZ 1965, 92, 96; Demharter, GBO, 32. Aufl., § 71 Rn 34).
b) Gegen die Zwischenverfügung war im Ergebnis zunächst nichts zu erinnern. Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt, § 1923 Abs. 1 BGB. Die Erbfähigkeit beruht auf der allgemeinen Rechtsfähigkeit, § 1 BGB. Deshalb können auch juristische Personen, die im Zeitpunkt des Erbfalls bestehen und Rechtsfähigkeit besitzen, ebenfalls Erbe werden (MüKo/Leipold, BGB, 8. Aufl., § 923 Rn 36).
Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll, § 80 Abs. 1 BGB. Die Beteiligte zu 2 bedurfte danach der Anerkennung durch die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung, § 2 Abs. 1 StiftG Bln, um als Erbin im Grundbuch eingetragen werden zu können. Die Anerkennung wirkt konstitutiv.
Entgegen der Beschwerde rechtfertigte allein die Veröffentlichung der Bekanntmachung der Anerkennung der Beteiligten zu 2 noch nicht die Annahme einer Offenkundigkeit dieser Umstände. Der Beteiligte zu 1 hat mit Schriftsatz vom 14.7.2014 auf die Anerkennung der Beteiligten zu 2 durch die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom 7.7.2020 hingewiesen. Erst damit lagen genügend Anhaltspunkte vor, um die bereits in der Antragsschrift erwähnte Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin nachvollziehen zu können. Die Bekanntmachung vom x über die Anerkennung der Beteiligten zu 2 ist im Amtsblatt für Berlin vom x veröffentlicht worden.
c) Damit steht allerdings auch fest, dass dem Beteiligten zu 1 der von dem Grundbuchamt mit der Zwischenverfügung erforderte Nachweis der Rechtsfähigkeit der Beteiligten zu 2 im Zeitpunkt des Erbfalls unmöglich ist.
Aus § 84 BGB folgt nichts Anderes. Danach gilt eine Stiftung für eine Zuwendung des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden, wenn die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt wird. Das Bestehen der Stiftung bereits vor dem Tod des Stifters wird danach fingiert. Hingegen ist der eingetragene Eigentümer nicht Stifter der Beteiligten zu 2. § 84 BGB bezieht sich aber nur auf Zuwendungen des Stifters, Zuwendungen Dritter, wie hier dem eingetragenen Eigentümer, werden von der Regelung nicht erfasst (Palandt/Ellenberger BGB, 80. Aufl., § 84 Rn 1, Feick/Lehmann/Hahn, Stiftung als Nachfolgeinstrument, § 16 Rn 4).
d) Erlässt das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung, hat es darin die zur Beseitigung der Hindernisse geeigneten Mittel anzugeben (Demharter, a.a.O., § 18 Rn 31). Das hat das Grundbuchamt vorliegend nicht getan, was ihm zunächst nicht vorzuwerfen war. Hingegen sind im Beschwerdeverfahren – auch von dem Grundbuchamt, § 75 GBO – neue Tatsachen und Beweise zu berücksichtigen, § 74 GBO. Der Beteiligte zu 1 kann den von dem Grundbuchamt erforderten Nachweis der Rechtsfähigkeit der Beteiligten zu 2 zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht erbringen. Auf seine Beschwerde war die Zwischenverfügung deshalb aufzuheben.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat ohne Bindungswirkung auf das Folgende hin:
a) Die Berichtigung einer unrichtigen Grundbucheintragung erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 GBO, wenn die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunden, § 29 GBO, nachgewiesen wird, § 20 Abs. 1 GBO. Ist das Grundbuch durch Tod eines Berechtigten unrichtig geworden, ist der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein zu führen, § 35 Abs. 1 S. 1 GBO.
Beruht die Erbfolge aber auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt es in der Regel, wenn anstelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden, § 35 Abs. 1 S. 2 HS 1 GBO. Das Grundbuchamt hat eine solche Verfügung von Todes wegen dahin zu überprüfen, ob sich aus ihr das von dem Antragsteller behauptete Erbrecht ergibt. Es hat die Verfügung in eigener Verantwortung auszulegen, auch wenn es sich um die Klärung rechtlich schwieriger Fragen handelt. Die Pflicht zu eigener Auslegung entfällt allerdings dann, wenn für diese erst zu ermittelnde tatsä...