Die Problematik beschränkt sich in der Praxis aber nicht nur auf die Erstellung von notariellen Nachlassverzeichnissen, sondern wirkt sich auch auf die weiteren von den Nachlassgerichten und insbesondere den Erben geforderten Nachlassverzeichnisse aus.

Solange das Nachlassverzeichnis den Formalanforderungen nicht entspricht, liegt nach gängiger Rechtsprechung keine Erfüllung vor, etwa wenn die Auskunft mangels Übersichtlichkeit unzureichend ist und der Gläubiger demzufolge die Vollständigkeit des Verzeichnisses selbst noch gar nicht überprüfen kann.[6]

Für die Erstellung des ausreichenden, aber auch vollständigen Verzeichnisses des Nachlasspflegers, nach diesseitiger Ansicht auch des Testamentsvollstreckers und des Nachlassverwalters, folgt nun eine Annäherung.

Der Nachlasspfleger hat verschiedene Verzeichnisse zu erstellen, die unterschiedlich in den Anforderungen an deren Ausgestaltung behandelt werden. Der Nachlasspfleger hat das Nachlassvermögen zu verzeichnen und das Verzeichnis dem Nachlassgericht einzureichen.[7]

Den Nachlassgläubigern gegenüber ist er verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.[8] Letztlich hat er dem Erben gegenüber Rechenschaft abzulegen.[9] Wie und in welcher Ausgestaltung dies jeweils zu erfolgen hat, ist unklar.[10]

[6] BGHZ 89, 137, OLG Hamburg v. 28.9.2016 – 2 U 29/15; LG Heidelberg – 1 O 42/21, ErbR 2022, 351.
[7] Strittig ist bereits der Verweis auf § 1802 BGB oder § 2001 BGB. MüKo-BGB/Leipold, § 1960 Rn 61–64; NK-BGB/Walter/Krug, § 1960 Rn 31, 32.
[8] BeckOGK/Heinemann, § 1960 Rn 117, 118.
[10] Mitunter wird bereits die Verwendung der Begriffe "Nachlassverzeichnis" und "Nachlassinventar" nicht konsequent unterschieden. Es handelt sich gem. §§ 1993 ff. BGB um eine besondere Form des Nachlassverzeichnisses.

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