Im Einzelnen:

Unstreitig dürfte sein, dass für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses dabei regelmäßig ein Zeitraum von drei bis vier Monaten zugebilligt wird.[40]

Damit ist der Zeitraum, bis wann nach Verpflichtung das Verzeichnis erstellt werden muss, definiert. Das deckt sich mit den anderen benannten Vorschriften.[41]

Unstreitig dürfte auch sein, dass die Erstellung von Teilverzeichnissen möglich ist, solange sich aus deren Zusammenführung ein einheitliches Bild zeichnen lässt.[42]

Der Nachlasspfleger ist den Gläubigern ebenso zur Auskunft verpflichtet wie gegenüber dem Gericht und den Erben.[43] Eine Abstufung der Verzeichnisse findet nicht statt.

Grundstücke und ihnen gleichgestellte Rechte sind mit ihrer grundbuchmäßigen Bezeichnung aufzuführen, es sei denn, dass sie auch ohne eine solche nach Lage und Größe eindeutig identifiziert werden können. Bei Hausgrundstücken kann daher z.B. die Angabe von Straße und Hausnummer genügen.

Daher müssen bei fremden Grundschulden die Sicherungsabreden und die Höhe der gesicherten Forderung mitgeteilt werden.

Bestehen dingliche Rechte an fremden Grundstücken, ist das unter exakter Bezeichnung sowohl des Rechts als auch des davon betroffenen Grundstücks anzugeben. Auch beschränkte dingliche Rechte am eigenen Grundstück (wie z.B. Eigentümergrundschulden) sind aufzuführen. In aller Regel sind Grundbuchauszüge einholen.

Bewegliche Wertsachen sind möglichst genau zu beschreiben.

Bargeld muss nur der Summe nach verzeichnet werden.

Bei Bankkonten sind das Kreditinstitut, die Kontonummer, die Art des Kontos und der Kontostand zum Stichtag anzugeben. Weiterhin sind die Kontoauszüge daraufhin zu sichten, ob ungewöhnliche Geldbewegungen vorhanden sind, die auf Schenkungen des Erblassers hindeuten.[44] Bei Gemeinschaftskonten ist anzugeben, in welcher Form sie geführt werden (Und- oder Oder-Konto) und welcher Teil des Saldos am Stichtag dem Berechtigten im Innenverhältnis zusteht. Die Ermittlung "ins Blaue hinein" hat dabei nicht zu erfolgen.[45]

Der Inhalt eines Bankschließfachs ist zu sichten, wenn und soweit dieses niemand geleert hat.[46]

Bei Forderungen sind Schuldgrund, Höhe und Schuldner, letzterer mindestens mit Name und Anschrift, anzugeben. Existieren Schuldurkunden, ist dies unter detaillierter Beschreibung der Urkunden anzugeben. Außerdem sind die Sicherungsrechte zu verzeichnen.

Bei Wertpapieren genügen der Depotauszug und der Wert zum Stichtag. Die Darstellung der Einzelwerte erscheint obsolet.

Bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft steht das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft zu, nicht den Gesellschaftern.

Hier genügt daher die eindeutige Bezeichnung, bei Handelsgesellschaften mit Angabe des Handelsregistereintrags, und die Angabe der Beteiligung nach der Höhe und bei einer KG auch der Art nach (Kommanditist oder Komplementär).

Bei der Beteiligung an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften genügt schon wegen deren eigenständiger Rechtspersönlichkeit ihre identifizierbare Bezeichnung und die Angabe von Art und Höhe der Beteiligung. Es empfiehlt sich – nach Durchsicht der Jahresabschlüsse und Bilanzen – zumindest den Wert der Beteiligung im Schätzwege zu ermitteln, wenn und soweit kein Gutachten vorliegt.

Treuhandvermögen ist im Einzelnen anzugeben, und zwar sowohl, wenn der Mündel Treugeber, als auch, wenn er Treuhänder ist, weil sich aus der Treuhänderstellung Verpflichtungen ergeben können, die Einfluss auf die weitere Vermögensentwicklung haben.

Ein Mietkautionskonto ist regelmäßig im Rahmen der Bankkonten zu erfassen.

Forderungen können mit dem Nennwert eingestellt werden, es sei denn, es steht bereits fest, dass sie diesen nicht (mehr) besitzen, z.B. weil der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben hat oder sich im Insolvenzverfahren befindet. Dann ist ihr Wert mit einem geringen Prozentsatz des Nennwerts oder sogar mit Null anzugeben.

Grundsätzlich ist bei Sachen der Verkehrswert zu schätzen, bei relativ neuwertigen Sachen kann der Anschaffungspreis angegeben werden. Eine ungefähre Schätzung genügt,[47] da mehr für die mit der Verzeichnispflicht verfolgten Zwecke nicht erforderlich ist.

Den Vermögensinteressen der unbekannten oder bekannten Erben wäre nicht gedient, wenn bereits zur Erstellung des Vermögensverzeichnisses erhebliche Kosten für Gutachten ausgegeben würden.

Im Übrigen sichert die regelmäßige Tätigkeit des Nachlasspflegers eine gewisse Gewähr dafür, dass er in der Lage ist, die Spreu vom Weizen zu trennen.

Ergänzend kann eine Recherche bei einschlägigen Händlern oder die Recherche auf einer Online-Verkaufsplattform genügen.

Auch die durch unbedingte Einsetzung zum Nacherben begründete Anwartschaft gehört bereits zum Vermögen des Mündels. Ist der Mündel zum Nacherben eingesetzt, muss der Vormund daher ein Nachlassverzeichnis einreichen und es mit dem Hinweis versehen, wodurch der Nacherbfall eintreten wird.

Der sog. fiktive Nachlass bzw. die Recherche des Nachlasspflegers nach ungewöhnlichen Vermögensverschiebungen zur Pflichtaufgabe zu erklären ...

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