Einführung
In jüngster Zeit war und ist das notarielle Nachlassverzeichnis i.S.v. § 2314 BGB Gegenstand zahlreicher Rechtsprechung und der Literatur. Ganz neue Begrifflichkeiten zu dem Thema werden seitdem diskutiert und in den erbrechtlichen und notariellen Kreisen wird inzwischen von der Unmöglichkeit der Erstellung eines ordnungsgemäßen Nachlassverzeichnisses gesprochen. Die Weigerung der Notare ist durchaus nachvollziehbar. Es herrscht verbreitet Unsicherheit insbesondere darüber, in welchem Umfang der Notar eigene Nachforschungen zum Bestand des Nachlasses anstellen muss und inwieweit er sich dabei auf die Angaben des Erbschaftsbesitzers verlassen kann. Unklar ist zudem, welche Gegenstände des Nachlasses in welcher Art, mit oder ohne Wertbestimmung, und zu welchem Zeitpunkt zu erfassen sind.
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Für den Nachlasspfleger ist es, ob der Rechtsprechung zum notariellen Nachlassverzeichnis, schwieriger geworden, ein ordnungsgemäßes Verzeichnis zu erstellen. Der Beitrag soll hierbei Hilfestellung leisten.
1. Einleitung
Die Problematik beschränkt sich in der Praxis aber nicht nur auf die Erstellung von notariellen Nachlassverzeichnissen, sondern wirkt sich auch auf die weiteren von den Nachlassgerichten und insbesondere den Erben geforderten Nachlassverzeichnisse aus.
Solange das Nachlassverzeichnis den Formalanforderungen nicht entspricht, liegt nach gängiger Rechtsprechung keine Erfüllung vor, etwa wenn die Auskunft mangels Übersichtlichkeit unzureichend ist und der Gläubiger demzufolge die Vollständigkeit des Verzeichnisses selbst noch gar nicht überprüfen kann.
Für die Erstellung des ausreichenden, aber auch vollständigen Verzeichnisses des Nachlasspflegers, nach diesseitiger Ansicht auch des Testamentsvollstreckers und des Nachlassverwalters, folgt nun eine Annäherung.
Der Nachlasspfleger hat verschiedene Verzeichnisse zu erstellen, die unterschiedlich in den Anforderungen an deren Ausgestaltung behandelt werden. Der Nachlasspfleger hat das Nachlassvermögen zu verzeichnen und das Verzeichnis dem Nachlassgericht einzureichen.
Den Nachlassgläubigern gegenüber ist er verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Letztlich hat er dem Erben gegenüber Rechenschaft abzulegen. Wie und in welcher Ausgestaltung dies jeweils zu erfolgen hat, ist unklar.
2. Grundsätzliche Vermögensverzeichnisse
Vermögensauskünfte und Rechnungslegung durch Verzeichnisse nach den §§ 260, 259 BGB sind im deutschen Zivilrecht einige zu finden. Beispielhaft zu nennen sind die Auskünfte des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten (§ 2314 BGB), des Vorerben (§§ 2121, 2127, 2130 Abs. 2 BGB), des Erbschaftsbesitzers (§§ 2018, 2027 BGB), des Hausgenossen (§ 2028 BGB), des Bevollmächtigten gegenüber Miterben (§§ 1922, 666 BGB) sowie bei Testamentsvollstreckung (§§ 2215, 2218 BGB) oder der Eltern für die Minderjährigen (§ 1640 BGB) oder das besagte Nachlassverzeichnis des § 1960 BGB. Ergänzend zu nennen sind die Vermögensübersicht im Insolvenzverfahren gem. § 151 InsO oder die Vermögensaufstellung des Vormundes gem. § 1840 BGB.
Die Rechtsprechung verlangt die Vorlage eines schriftlichen Bestands- und Vermögensverzeichnisses über alle Aktiv- und Passivwerte, das den Stand des hinterlassenen Vermögens zum Todeszeitpunkt dokumentiert; es muss eine geordnete und nachprüfbare Zusammenstellung der dem Nachlass zugehörigen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten enthalten, die als Grundlage für die Berechnung des Nachlasses dienen kann. Gewahrt sein muss in jedem Fall die erforderliche Übersichtlichkeit und Verständlichkeit und es muss eine nachvollziehbare Aufgliederung der Aktiv- und Passivwerte enthalten sein. Voraussetzung jeder Vermögensübersicht ist grundsätzlich die ordnungsgemäße Erfassung der Positionen. Regelmäßig geschieht dies durch eine Inventarisierung. Dabei ist ein Inventar eine ausführliche Aufstellung über sämtliche Vermögenswerte und Schulden, wie sie zu einem best...